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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZB 9/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 9/04

BESCHLUSS

vom

29. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss

vom 28. Juni 2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrügen sind zulässig, aber nicht begründet.

I. Anhörungsrüge der Klägerin zu 1:

1. Die Klägerin zu 1 beanstandet, der Senat habe ihr Vorbringen im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vollständig zur Kenntnis genommen und da-

durch einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem

Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Kammergericht

entgegen seiner Ankündigung nicht mündlich verhandelt habe. Der Senat gehe

zu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem

Verstoß. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine

mündliche Verhandlung durchgeführt habe, müsse mit der Rechtsbeschwerde

nicht dargelegt werden, was in einer mündlichen Verhandlung über das schriftli-

che Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Der Vortrag einer Partei

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hänge maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung und den Äußerungen des Ge-

richts ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung müssten deshalb nur die objekti-

ven Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt

werden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs vom 19. Januar 2006 (- I ZB 77/05 - MarkenR 2006, 346, 347) und

vom 14. Oktober 1999 (- I ZB 15/97 -1 GRUR 2000, 512, 513).

2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge

vorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durch-

greifend erachtet.

a) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des I. Zivilsenats

liegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Verstoß des Bundespatent-

gerichts gegen § 69 Nr. 1 MarkenG zugrunde, nach dem auf Antrag eines Be-

teiligten im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln ist. Habe nach den

maßgeblichen Verfahrensvorschriften eine mündliche Verhandlung stattzufin-

den, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer beteiligten

Partei, sich in dieser Verhandlung zu äußern (BGH Beschluss vom 14. Oktober

1999 aaO S. 513).

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b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch zivilprozessual nicht die

Pflicht, mündlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom

15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-

lässig verwerfen, weil eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung der

Klägerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, über die nach dem Parteiwechsel

allein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a.

einen "neuen Termin von Amts wegen" ankündigte, enthielt insoweit lediglich

eine nicht bindende Anordnung gemäß § 329 Abs. 1 ZPO, von der das Kam-

mergericht jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Verstoß des Beru-

fungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen ei-

ner gebotenen mündlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinwei-

ses, nun doch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu beabsichti-

gen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbe-

schwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf ei-

nen ordnungsgemäßen richterlichen Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl.

BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - NJW-RR 2003, 1003,

1004). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte nicht auf

dem Gehörsverstoß, weil die Rechtsbeschwerde ein schriftsätzliches Vorbrin-

gen der Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem Kammergericht überhaupt

Veranlassung zu einer mündlichen Verhandlung gegeben hätte.

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3. Auch die weitere Rüge der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie be-

hauptet, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster In-

stanz keinen Parteiwechsel erklärt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen,

bereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hätten zu einem Übergang

des Prozessrechtsverhältnisses geführt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni

2006 hat der Senat bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom

14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erklärungen der Klägerinnen

auch dieses Vorbringen in vollem Umfang überprüft, jedoch nicht für durchgrei-

fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwen-

dung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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II. Anhörungsrüge der Klägerin zu 2:

Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie

enthält kein Vorbringen, dass der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidung

über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hat. Die Klägerin zu 2 ist durch den

im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem

Rechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzulässig. Der

Senat sieht auch hier von einer näheren Begründung entsprechend § 577

Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -