BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZB 9/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 9/04
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss
vom 28. Juni 2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrügen sind zulässig, aber nicht begründet.
I. Anhörungsrüge der Klägerin zu 1:
1. Die Klägerin zu 1 beanstandet, der Senat habe ihr Vorbringen im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vollständig zur Kenntnis genommen und da-
durch einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Kammergericht
entgegen seiner Ankündigung nicht mündlich verhandelt habe. Der Senat gehe
zu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem
Verstoß. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine
mündliche Verhandlung durchgeführt habe, müsse mit der Rechtsbeschwerde
nicht dargelegt werden, was in einer mündlichen Verhandlung über das schriftli-
che Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Der Vortrag einer Partei
hänge maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung und den Äußerungen des Ge-
richts ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung müssten deshalb nur die objekti-
ven Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt
werden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs vom 19. Januar 2006 (- I ZB 77/05 - MarkenR 2006, 346, 347) und
vom 14. Oktober 1999 (- I ZB 15/97 -1 GRUR 2000, 512, 513).
2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge
vorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durch-
greifend erachtet.
a) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des I. Zivilsenats
liegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Verstoß des Bundespatent-
gerichts gegen § 69 Nr. 1 MarkenG zugrunde, nach dem auf Antrag eines Be-
teiligten im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln ist. Habe nach den
maßgeblichen Verfahrensvorschriften eine mündliche Verhandlung stattzufin-
den, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer beteiligten
Partei, sich in dieser Verhandlung zu äußern (BGH Beschluss vom 14. Oktober
1999 aaO S. 513).
b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch zivilprozessual nicht die
Pflicht, mündlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom
15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-
lässig verwerfen, weil eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung der
Klägerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, über die nach dem Parteiwechsel
allein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a.
einen "neuen Termin von Amts wegen" ankündigte, enthielt insoweit lediglich
eine nicht bindende Anordnung gemäß § 329 Abs. 1 ZPO, von der das Kam-
mergericht jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Verstoß des Beru-
fungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen ei-
ner gebotenen mündlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinwei-
ses, nun doch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu beabsichti-
gen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbe-
schwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf ei-
nen ordnungsgemäßen richterlichen Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl.
BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - NJW-RR 2003, 1003,
1004). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte nicht auf
dem Gehörsverstoß, weil die Rechtsbeschwerde ein schriftsätzliches Vorbrin-
gen der Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem Kammergericht überhaupt
Veranlassung zu einer mündlichen Verhandlung gegeben hätte.
3. Auch die weitere Rüge der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie be-
hauptet, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster In-
stanz keinen Parteiwechsel erklärt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen,
bereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hätten zu einem Übergang
des Prozessrechtsverhältnisses geführt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni
2006 hat der Senat bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom
14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erklärungen der Klägerinnen
auch dieses Vorbringen in vollem Umfang überprüft, jedoch nicht für durchgrei-
fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwen-
dung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
II. Anhörungsrüge der Klägerin zu 2:
Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie
enthält kein Vorbringen, dass der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hat. Die Klägerin zu 2 ist durch den
im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem
Rechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzulässig. Der
Senat sieht auch hier von einer näheren Begründung entsprechend § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -