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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – I ZB 77/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die IR-Marke 758 255
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 24. Mai 2005 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Widerspre-
chenden entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe:
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I. Die Widersprechende ist Inhaberin der für „Bekleidungsstücke und
Schuhe“ eingetragenen nationalen Marke 396 30 087
Rossi
Auf ihren Widerspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt der prioritätsjün-
geren, u.a. für
classe 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non com- pris dans d’autres classes; sacs à main; malles et valises; pa- rapluies, parasols et cannes.
classe 25: Vêtements, chaussures, chapellerie.
international registrierten Bildmarke 758 255
R O S S I
den Schutz für „Vêtements, chaussures, chapellerie“ versagt. Hinsichtlich der Wa-
ren der Klasse 18 hat das Amt eine Verwechslungsgefahr verneint.
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Hiergegen hat sich die Widersprechende mit der Beschwerde gewandt, mit
der sie die Schutzversagung der angegriffenen Marke auch für die Waren der
Klasse 18 sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt hat. Hilfsweise
hat sie beantragt, mündliche Verhandlung anzuberaumen. Auf Rückfrage des Be-
richterstatters, ob der Hilfsantrag sich auch auf den Antrag auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr beziehe – sei dies der Fall, müsse mündlich verhandelt wer-
den, auch wenn die Beschwerde in der Sache Erfolg habe –, hat die Widerspre-
chende den Hilfsantrag in der Weise eingeschränkt, dass er sich nicht auf den An-
trag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr beziehe.
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Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Bundespatentgericht der Be-
schwerde teilweise stattgegeben und der angegriffenen Marke auch für die Waren
„Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d’autres
classes; sacs à main; malles et valises“ den Schutz versagt. Die weitergehende
Beschwerde, mit der die Widersprechende die Schutzversagung auch für die Wa-
ren „parapluies, parasols et cannes“ begehrt hatte, hat das Bundespatentgericht
zurückgewiesen; den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat es ab-
gewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – vom Bundespatentgericht nicht
zugelassene – Rechtsbeschwerde der Widersprechenden.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das
Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch
daraus, dass die Widersprechende insoweit einen im Gesetz aufgeführten, die zu-
lassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel – die Versagung
des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) – gerügt hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 2.10.2002 – I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 – TURBO-
TABS, m.w.N.). Dies hat sie im Einzelnen begründet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem Bundespa-
tentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die
Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im Streit-
fall hat die Widersprechende einen solchen Antrag (hilfsweise) gestellt. Dass das
Bundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung zum Nachteil der Widerspre-
chenden entschieden hat, ist mit dem Verfahrensrecht nicht in Einklang zu brin-
gen.
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In diesem Verfahrensverstoß liegt auch eine Versagung des rechtlichen Ge-
hörs. Denn die Widersprechende konnte – nicht zuletzt aufgrund der Verfügung
des Berichterstatters – davon ausgehen, dass zu ihrem Nachteil in der Sache kei-
ne Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen würde. Sie konnte an-
nehmen, dass sie vor einer für sie nachteiligen Entscheidung in der Sache vor
oder spätestens in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben
werde, ergänzend vorzutragen und Rechtsausführungen zu machen. Darin, dass
ihr diese Möglichkeit abgeschnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres An-
spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH,
Beschl. v. 28.8.2003 – I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068 – BachBlüten Ohrker-
ze, m.w.N.).
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b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch
auf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997
– I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 – Top Selection), auch
wenn die Widersprechende in ihrer Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat, was
sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht über
ihr Vorbringen in der schriftlichen Beschwerdebegründung hinaus noch vorgetra-
gen hätte. Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich nicht im Einzelnen
vorhersehen. Der Vortrag eines Verfahrensbeteiligten hängt vielmehr maßgeblich
vom Verlauf der Verhandlung, insbesondere von Äußerungen von Seiten der Rich-
terbank, ab. In einem derartigen Fall braucht derjenige, der sich auf die Versagung
rechtlichen Gehörs beruft, nicht darzulegen, was er im Einzelnen vor oder in der
mündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung seines Schutzversagungsan-
trags vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR
2000, 512, 514 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES).
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III. Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht zum
Nachteil der Widersprechenden entschieden hat, und in diesem Umfang zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Ullmann
Herr Dr. v. Ungern-Sternberg ist in Urlaub und an der Un- terschrift verhindert.
Bornkamm
Ullmann
Pokrant
Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.05.2005 - 27 W(pat) 242/04 -