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BGH Beschluss vom 05.12.2006 – 4 StR 468/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 468/06

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 2. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen und vorsätzlichem ge-

fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-

ren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen

und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei

Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit einer Verfah-

rensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu - zutreffend -

ausgeführt:

"Das Urteil ist auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung vorliegt (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, wäre das Urteil nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens sieben Wochen nach seiner Ver- kündung am Freitag, den 2. Juni 2006, mithin am Freitag, den 21. Juli 2006 zu den Akten zu reichen gewesen (§ 43 Abs. 1 StPO). Dies ist ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle auf dem Urteil jedoch erst am Montag, den 24. Juli 2006, geschehen (Bd. IV Bl. 633 d.A.).

Auch hat kein Grund für eine ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bestanden. Die Strafkammer ist nicht etwa durch unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der Einhaltung der Frist zur Urteilsabsetzung gehindert gewesen (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO): Vielmehr hat der Vorsitzende der Strafkammer … mitgeteilt, dass die aufgrund fehlerhafter Berechnung falsch notierte Absetzungsfrist ur- sächlich für die Fristüberschreitung gewesen ist.

Ein Irrtum bei der Fristberechnung stellt jedoch keinen die Fristüber- schreitung rechtfertigenden Umstand dar (BGH StV 1984, 143; BGH bei Pfeiffer NStZ 1985, 207). Auch eine nur kurze Fristüberschreitung - von hier drei Tagen - führt zwingend zur Urteilsaufhebung (BGH StV 1998, 477; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 [= StraFo 2005, 76])."

3

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Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

Die rechtliche Würdigung in dem angefochtenen Urteil (UA 24 f.) ist weit-

hin nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich angesichts der getroffe-

nen Feststellungen nicht, weshalb der Angeklagte nicht auch im Hinblick auf die

übrigen geschädigten Verkehrsteilnehmer mit (hier: bedingtem) Tötungsvorsatz

und warum er nicht “mit gemeingefährlichen Mitteln“ gehandelt haben soll; eine

vom Angeklagten nicht beherrschbare Todesgefahr für eine unbestimmte Viel-

zahl

von Menschen

ist

auf UA

10

ausdrücklich

festgestellt.

Das vom Landgericht angenommene Mordmerkmal der Heimtücke (zum Nach-

teil der Ehefrau) liegt dagegen eher fern.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible