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BGH Beschluss vom 12.10.2004 – 5 StR 394/04

5. Strafsenat

5 StR 394/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsab-

setzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der

Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. Ap-

ril 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet.

Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, be-

trug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259,

260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsur-

kunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-

cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich.

Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschrei-

tung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003

1 StR 395/03 m.w.N.).“

Dem tritt der Senat bei.

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