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BGH Beschluss vom 06.12.2006 – 1 StR 556/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 556/06

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2006

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2006 im Schuld- und Strafausspruch

dahingehend geändert beziehungsweise neu gefasst, dass der

Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von

einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,

verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in

47 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter Strafaussetzung

zur Bewährung - verurteilt.

In der Zeit vom 17. August 2000 bis zum 30. Mai 2001 erwarben andere

Tatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei Mobilfunknetz-

betreibern 11.340 Handy-Prepaid-Einzelpakete

(sogenannte Bundles)

in

47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick auf die Bindung von

den Netzbetreibern im Verkauf zunächst subventionierten Einheiten entgegen

der vertraglichen Zusicherung zu trennen, nämlich das Mobiltelefon - nach Ent-

fernung des SIM-Locks - separat teurer zu verkaufen und getrennt davon die

SIM-Karten unter Verwendung fiktiver Kundendaten zu aktivieren und anschlie-

ßend zu verkaufen, zu verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben,

die Handy-Prepaid-Pakete würden entsprechend der vertraglichen Vereinba-

rung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon hätte dann zwei Jahre

lang nur über das entsprechende Netz betrieben werden können - an die End-

abnehmer weiterveräußert werden, bezahlten die Netzbetreiber insgesamt

378.660,80 € an Provisionen, um die sie so geschädigt wurden.

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Der Angeklagte unterstützte die anderweitig verfolgten Tatbeteiligten

hierbei fortlaufend auf vielfältige Art und Weise. Dabei sind die Unterstützungs-

handlungen nicht immer - nicht mehr - einer der Haupttaten zuordenbar. So

stand der Angeklagte etwa im Falle der Abwesenheit des Haupttäters "ständig

bereit", um für diesen anfallende Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezoge-

nen Geschäfte zu übernehmen. Die fortlaufende Förderung der Taten stellt sich

deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung

des Angeklagten zu den 47 Haupttaten dar (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfe-

leisten 9; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 13). Der Senat hat den

Schuldspruch entsprechend geändert.

4

Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheits-

strafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe

und weiteren 46 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt sieben Jahren Freiheits-

strafe) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschlie-

ßen, dass die Strafkammer bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mil-

dere Strafe verhängt hätte. Denn die "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller

Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999,

513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262). So stellt sich dies auch im vorliegenden

Fall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten mittäterschaftlichem Handeln

sehr nahe kam. Der langen Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle

bei den Netzbetreibern wird mit der erkannten Strafe in hohem Maße Rechnung

getragen.

5

6

Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es er-

scheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teiler-

folgs mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-

lasten.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf