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BGH Beschluss vom 14.03.2007 – 5 StR 461/06

5. Strafsenat

5 StR 461/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

14. März 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,

Richterin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt L.

als Verteidiger des Angeklagten Y. C. ,

Rechtsanwalt A.

als Verteidiger des Angeklagten C. C. ,

Rechtsanwalt B.

Rechtsanwalt Se.

Justizangestellte

als Verteidiger des Angeklagten S. ,

als Verteidiger des Angeklagten G. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-

ten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom

18. Mai 2006 werden verworfen. Jedoch werden die

Schuldsprüche teilweise geändert und wie folgt neu ge-

fasst:

a) Der Angeklagte Y. C. ist schuldig der Steu-

erhinterziehung in vier Fällen sowie des gewerbs- und

bandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen.

b) Der Angeklagte C. C. ist schuldig der Steu-

erhinterziehung in drei Fällen sowie des gewerbs- und

bandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen.

c) Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und

bandenmäßigen Schmuggels in sechs Fällen.

d) Der Angeklagte G. ist schuldig der Beihilfe

zum bandenmäßigen Schmuggel.

2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu

tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen

der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch

diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. C. wegen gemein-

schaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, gemeinschaftlichen

banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten

gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-

urteilt, den Angeklagten C. C. wegen gemeinschaftlichen gewerbs-

mäßigen Schmuggels in zwei Fällen, gemeinschaftlichen banden- und ge-

werbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten gemeinschaftli-

chen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen den Angeklagten S. hat es

wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in

vier Fällen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßi-

gen Schmuggels in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und vier Monaten verhängt, gegen den Angeklagten G. wegen Beihil-

fe zum gemeinschaftlichen bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitli-

chen Fällen, hiervon zum versuchten gemeinschaftlichen bandenmäßigen

Schmuggel in zwei tateinheitlichen Fällen, eine Freiheitsstrafe von drei Jah-

ren.

2

Gegen das Urteil wenden sich, jeweils mit dem Rechtsmittel der Revi-

sion, sowohl die Angeklagten als auch zu deren Ungunsten die Staatsan-

waltschaft. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Von

den Angeklagten Y. C. und C. C. wird zudem das Verfah-

ren beanstandet. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr ausschließlich erho-

bene Sachrüge auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt. Infolge der He-

rausnahme der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a

AO) aus den von der Verfolgung erfassten Gesetzesverletzungen (vgl. zu

den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 370a AO

BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) durch Beschluss ge-

mäß § 154a Abs. 2 StPO erstrecken sich die Revisionen der Staatsanwalt-

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schaft – außer hinsichtlich des Angeklagten G. – nur noch auf die

Strafaussprüche.

Sämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die

Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise abzuändern

und neu zu fassen.

I. Urteil des Landgerichts

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte Y. C. beschloss im Jahr 2003 nach Abspra-

che mit unbekannt gebliebenen Hinterleuten, wiederholt unter Tarnladungen

versteckte unverzollte und unversteuerte Zigaretten über Deutschland nach

Großbritannien zu transportieren. Der Einkauf der Zigaretten und deren Ver-

kauf in England wurden von den Hinterleuten organisiert. Diese übernahmen

auch die Einfuhr der aus der Türkei stammenden Zigaretten auf dem Land-

weg in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft und gestellten die Zi-

garetten plangemäß nicht. Insgesamt wurden bis März 2004 in vier Fällen

(Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) Ladungen von 256.000, 437.400, 600.000

und 2,4 Mio. unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft einge-

führt.

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Nachdem der Angeklagte Y. C. von dem Eintreffen der je-

weiligen Lieferung informiert worden war, ließ er die Zigarettenladungen in

Belgien (Fall 1) bzw. Österreich (Fall 2) übernehmen und mit Lkw in ein La-

ger in Kranzberg (Bayern) befördern. Dort ließ er die Zigaretten umverpacken

und auf anderen Lkw – unter Nudeln oder anderen Lebensmitteln als Tarn-

ware versteckt – nach England bringen. In den Fällen 3 und 4 der Urteils-

gründe wurden die Zigaretten von den Hinterleuten in das Steuergebiet der

Bundesrepublik Deutschland gebracht und dort von dem Angeklagten Y.

C. übernommen. Weder beim Grenzübertritt nach Deutschland noch zu

einem späteren Zeitpunkt wurden für die Zigaretten, die nicht mit einem

deutschen Tabaksteuerzeichen (Banderole) versehen waren, Steuererklä-

rungen abgegeben. Hierdurch wurde deutsche Tabaksteuer in Höhe von ins-

gesamt rund 400.000 Euro hinterzogen.

8

Ab Fall 2 der Urteilsgründe wurde Y. C. von seinem Bruder,

dem Angeklagten C. C. , unterstützt, der die Zigarettentransporte

zum Teil selbst begleitete, die Zollformalitäten hinsichtlich der Tarnware erle-

digte und am Umpacken der Ware beteiligt war. Spätestens unmittelbar vor

dem Ende März 2004 durchgeführten vierten Zigarettentransport schloss sich

der anderweitig verfolgte G. Se. mit den Angeklagten Y. und C.

C. mit dem Ziel zusammen, in der Zukunft gemeinsam arbeitsteilig

Zigarettenschmuggel in der beschriebenen Weise zu betreiben. Y. C.

übernahm die Stellung des „Chefs“, dessen Anweisungen die anderen

Folge zu leisten hatten. Er hielt die Kontakte zu den Lieferanten und den Ab-

nehmern der Zigaretten und handelte die Konditionen zur Durchführung der

Transporte, insbesondere die Bezahlung, aus. Später stießen zu unter-

schiedlichen Zeitpunkten die anderweitig Verfolgten D. A. und O.

Se. sowie die Angeklagten G. (zwischen Ostern und Juni 2004)

und S. (Oktober 2004) zu der Gruppe hinzu und wirkten entsprechend

ihrer beim Beitritt getroffenen Absprache, zukünftig gemeinsam Zigaretten zu

schmuggeln, an den Transporten mit. C. C. übernahm die konkrete

Organisation der Transporte von Deutschland nach England, beispielsweise

die Beauftragung von Speditionsunternehmen. Auch er war gegenüber G.

und O. Se. weisungsbefugt, die das Abladen, Lagern, Umpacken

und Aufladen der Ware übernahmen. Y. und C. C. entschieden

gemeinsam, wieviel Geld jedes Bandenmitglied erhielt. Bis auf den Ange-

klagten G. handelten alle Beteiligten in der Absicht, sich selbst aus

den Taten auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

9

Mitte des Jahres 2004 vereinbarte der Angeklagte Y. C. mit

den Hinterleuten, künftig die Lieferungen nicht mehr über den Landweg aus

der Türkei durchzuführen, sondern die Zigaretten in Seecontainern aus Asien

per Schiff über die Freihäfen Hamburg und Bremerhaven in die Bundesrepu-

blik Deutschland einzuschmuggeln. Gemäß dem Tatplan wurden im Zeitraum

von Juli 2004 bis März 2005 acht aus China und Malaysia stammende Liefe-

rungen von jeweils 3,8 Mio. (Fälle 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe),

einmal von 7,6 Mio. Zigaretten (Fall 8 der Urteilsgründe) – versteckt unter

Tarnware – über den Freihafen Hamburg abgewickelt. Mit der Zollanmeldung

wurden jeweils gutgläubige Spediteure beauftragt, die – getäuscht über den

wahren Inhalt der Container – gegenüber den Zollbehörden nur die Tarnware

(Schnellkochnudeln, Pilze bzw. Kabelschächte) gestellten und anmeldeten.

Die Zigaretten wurden anschließend in den Lagern der Gruppierung umge-

packt und unter Tarnwaren mittels Lkw nach England weitertransportiert.

Insgesamt wurden Einfuhrabgaben (Zoll, deutsche Tabaksteuer und deut-

sche Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 4,67 Mio. Euro verkürzt.

10

Nach am 5. Oktober 2004 bei den Angeklagten Y. und C. C.

durchgeführten Durchsuchungen vereinbarten die Gruppenmitglieder,

dass diese beiden Angeklagten bei der Abwicklung der Transporte nach au-

ßen nicht mehr in Erscheinung treten sollten. Deshalb weihte der Angeklagte

C. C. noch im Oktober 2004 den Angeklagten S. in den gesam-

ten Organisationsablauf ein und bat ihn, künftig seine Stellung innerhalb der

Gruppierung, insbesondere die Organisation der Zollabfertigung, der Trans-

porte von Hamburg in ein Lager in Freising sowie der Weitertransporte nach

England zu übernehmen. Der Angeklagte S. , der für jeden transportierten

Container 10.000 Euro erhalten sollte, erklärte sich aufgrund seiner schwieri-

gen finanziellen Lage dazu bereit. Tatsächlich wurden ihm insgesamt ledig-

lich 8.000 Euro ausgezahlt. Die von Deutschland aus agierende Gruppierung

bestand nun aus Y. und C. C. , S. , G. , O. und

G. Se. sowie D. A. .

11

Im Mai 2005 führte die Gruppierung in derselben Weise noch zwei

weitere, aus Malaysia stammende Zigarettentransporte (Fälle 13 und 14 der

Urteilsgründe) durch, bei denen unter Nudeln bzw. Kabelschächten als

Tarnwaren in Schiffscontainern versteckte Zigaretten auf dem Seeweg über

den Freihafen Bremerhaven in die Europäische Gemeinschaft eingeschmug-

gelt wurden. Die Zollanmeldungen enthielten keine Angaben zu den einge-

führten Zigaretten. Infolgedessen wurden bei der Zollabfertigung lediglich die

Einfuhrabgaben für die Tarnwaren festgesetzt. Aufgrund einer jeweils nach

Erledigung der Zollformalitäten vom Hauptzollamt Bremen angeordneten

Zollbeschau wurden die Zigaretten jedoch in beiden Fällen noch entdeckt

und beschlagnahmt, bevor sie von den Angeklagten abtransportiert werden

konnten.

12

Der Angeklagte G. , der im Unterschied zu den anderen Ange-

klagten nicht an den Verkaufserlösen beteiligt werden sollte, unterstützte die

Tätigkeit der Gruppe ab Juli 2004 mit verschiedenen Tatbeiträgen. So sagte

er den Angeklagten Y. und C. C. zu, ihnen beim Absatz der als

Tarnware verwendeten Pilze und Nudeln zu helfen. Im August 2004 reiste

G. mit Y. C. nach China, um dort Kontakt mit den Lieferan-

ten der Zigaretten und der Tarnwaren aufzunehmen. Danach übersetzte er

mehrere gemeinsam mit dem Angeklagten Y. C. an dessen Com-

puter verfasste E-Mails, die Zigarettentransporte betrafen, in die englische

Sprache und stellte seine Mobiltelefonnummer für Rückfragen zur Verfügung.

Im November 2004 holte der Angeklagte G. über 20.000 englische

Pfund von einem Abnehmer der Zigaretten in England ab und übergab das

Geld in Deutschland nach Abzug der ihm für die Chinareise entstandenen

Auslagen dem Angeklagten Y. C. . Im Februar und März 2005 ver-

suchte er bei Problemen mit dem Absatz der Zigaretten mehrfach telefo-

nisch, mit Abnehmern in London in Kontakt zu treten, da weder Y. noch

C. C. englische Sprachkenntnisse hatten. Anschließend wirkte er in

London an der Erkundung und Anmietung einer geeigneten Lagerhalle mit,

die das Aufgriffsrisiko bei den Transporten verringern sollte. In diesem Zu-

sammenhang übergab der Angeklagte G. dem anderweitig verfolgten

D. A. 3.500 britische Pfund sowie Unterlagen für die Anmietung des

Lagers und reichte weitere 16.500 Pfund an den Angeklagten C. C.

weiter, die er in London im Zusammenhang mit diesen Geschäften in einer

Plastiktüte erhalten hatte. Er nahm hierbei billigend in Kauf, dass diese Be-

träge aus dem Verkauf von geschmuggelten Zigaretten stammten.

13

2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sach-

verhalt im Wesentlichen auf weitgehende Teilgeständnisse der Angeklagten

Y. und C. C. sowie S. und auf die Angaben von als Zeugen

vernommenen weiteren Tatbeteiligten gestützt. Vom Vorsatz des Angeklag-

ten G. , der den objektiven Sachverhalt eingeräumt hatte, hat sich

das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Um-

stände einschließlich der vom Angeklagten G. verfassten E-Mails

und des Inhalts der von ihm geführten Telefonate überzeugt.

14

3. Das Landgericht hat die Angeklagten Y. und C. C.

sowie S. für jeden Zigarettentransport, an dem sie beteiligt waren, wegen

einer selbständigen Tat (§ 53 StGB) des gewerbsmäßigen Schmuggels

(§ 373 Abs. 1 AO), ab Fall 4 der Urteilsgründe des gewerbs- und bandenmä-

ßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) verurteilt. In den Fällen, in

denen die Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Gemeinschaften nach Deutschland verbracht wurden (Fälle 1 bis 4 der Ur-

teilsgründe), hat die Strafkammer als Steuerschaden lediglich die deutsche

Tabaksteuer berücksichtigt. Soweit die eingeführten Zigaretten nach Durch-

führung einer vom Hauptzollamt Bremen angeordneten Gesamtbeschau be-

schlagnahmt wurden (Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe), hat das Landge-

richt – ungeachtet der unrichtigen Festsetzung der Einfuhrabgaben vor der

Beschlagnahme – lediglich eine versuchte Tatbegehung angenommen.

15

Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten G. konnte die

Strafkammer bestimmten Haupttaten nicht zuzuordnen; sie hat ihn deshalb

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitlichen Fäl-

len – davon zwei nur versuchte Taten –, verurteilt.

16

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II. Revision des Angeklagten Y. C.

Die Revision des Angeklagten Y. C. führt lediglich zu der aus

dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung in den Fällen 1 bis 4 der Ur-

teilsgründe.

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1. Mit den erhobenen Verfahrensrügen zeigt der Beschwerdeführer

keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

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a) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht Erkenntnisse aus

rechtswidrig angeordneten Telekommunikationsüberwachungen als Beweis-

mittel verwertet, hat keinen Erfolg.

20

aa) Der Angeklagte Y. C. macht geltend, das Landgericht

habe gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch die Erkenntnisse aus Tele-

fonüberwachungsmaßnahmen im Urteil verwertet, obwohl bei deren Anord-

nung der Verdacht einer Katalogtat des § 100a StPO nicht vorgelegen habe,

insbesondere nicht der vom Ermittlungsrichter angenommene Tatverdacht

der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).

21

22

bb) Die Verfahrensbeanstandung entspricht nicht den Anforderungen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig.

Zur Begründung einer Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer ver-

pflichtet, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ anzugeben. Diese Anga-

ben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen,

dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungs-

schrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten

Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier, denn der

Beschwerdeführer hat den Inhalt des Zwischenberichts des Zollfahndungs-

amts München vom 22. Juli 2004 nicht mitgeteilt. Diese Mitteilung wäre

schon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelmäßig schwierige Ab-

grenzung zwischen einer (bloß) bandenmäßigen Begehung (§ 373 Abs. 2

Nr. 3 AO) und dem Tätigwerden einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)

nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl.

dazu BGH wistra 2006, 462). Angesichts des Umfangs und der Vielzahl so-

wie der professionellen Durchführung der verfahrensgegenständlichen

Schmuggeltransporte hätte es insbesondere auch der Mitteilung der in die-

sem Fahndungsbericht enthaltenen Erkenntnisse zwingend bedurft. Ohne sie

kann der Senat nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Wertung, bei Anord-

nung der Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung habe der Ver-

dacht des Tätigwerdens einer kriminellen Vereinigung bestanden, den ihm

zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen hat; nur dann käme ein Be-

weisverwertungsverbot in Betracht (vgl. BGHSt 41, 30, 32 ff.; 47, 362,

365 ff.). Da die der Telefonüberwachung zugrunde liegenden Beschlüsse des

Amtsgerichts Landshut im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre

Grundlagen daher aktenkundig sind, war der Beschwerdeführer von der Ver-

pflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden (vgl. BGH

NStZ 2007, 117).

23

cc) In der Sache könnte die Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg

haben. Es kann dahinstehen, ob – was bereits nach dem Sachvortrag der

Revision und den Beschlussbegründungen des Amtsgerichts Landshut eher

fern liegt – der Ermittlungsstand die Überwachungsanordnungen nicht ge-

rechtfertigt hat. Jedenfalls könnte das Urteil hier nicht auf einem etwaigen

Verstoß gegen die Vorschrift des § 100a StPO beruhen.

24

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der An-

geklagten Y. und C. C. und den von diesen begangenen Taten

– anders als hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten G. (UA

S. 81 ff.), der das Verfahren nicht beanstandet – nicht auf die Erkenntnisse

aus Telefonüberwachungsmaßnahmen gestützt (UA S. 60 ff.). Vielmehr hat

es seiner Überzeugungsbildung in erster Linie die weitgehenden, hinsichtlich

einiger Taten sogar vollumfänglichen, erst in der Hauptverhandlung abgege-

benen Geständnisse der Angeklagten Y. und C. C. sowie die

übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten S. und weiterer Tat-

beteiligter zugrundegelegt. Soweit die Einlassungen der Angeklagten Y.

und C. C. in einzelnen Punkten von den Feststellungen abweichen,

hat das Landgericht diese Angaben mit rechtsfehlerfrei als glaubhaft einge-

stuften Aussagen der übrigen Angeklagten und von Zeugen sowie mit den

Erkenntnissen aus den in den Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe sicherge-

stellten Zigarettenmengen, nicht aber unter Verwertung der Protokolle über

die Telefonüberwachung, widerlegt. Den in die Hauptverhandlung eingeführ-

ten Tonbandaufzeichnungen kam somit – selbst im Fall 9 der Urteilsgründe

(UA S. 72) – für die Überführung der Angeklagten Y. und C. C.

keine Bedeutung zu.

25

b) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe in den Fäl-

len 1 bis 4 der Urteilsgründe gegen die sich aus § 265 Abs. 1 StPO ergeben-

de Hinweispflicht verstoßen, dringt ebenfalls nicht durch. Der Generalbun-

desanwalt hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sich der Angeklagte

Y. C. in diesen Fällen – in Übereinstimmung mit der Anklage – der

Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schul-

dig gemacht hat; damit liegt eine Veränderung des rechtlichen Gesichts-

punkts nicht vor. Allerdings ergibt sich diese rechtliche Würdigung für die in-

soweit allein noch verfahrensgegenständliche Verkürzung deutscher Ta-

baksteuer bereits aus der gebotenen Anwendung des § 19 TabStG.

26

2. Auf die Sachrüge des Angeklagten Y. C. ändert der Senat

den diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der

Urteilsgründe auf Steuerhinterziehung ab; die Liste der angewendeten Vor-

schriften (§ 260 Abs. 5 StPO) ist um § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ergänzen (vgl.

BGH NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 62).

27

a) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

(§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) für die im Zeitraum von 2003 bis März 2004

begangenen Taten (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler nur zu einer Schuld-

spruchänderung; er lässt die verhängten Einzelstrafen unberührt.

28

aa) Verfahrensgegenstand ist in diesen Fällen ausschließlich der Tat-

vorwurf der Verkürzung der beim Verbringen der Zigaretten nach Deutsch-

land entstandenen deutschen Tabaksteuer, weil die Staatsanwaltschaft bei

Anklageerhebung die Strafverfolgung hierauf beschränkt hat (Anklageschrift

Abschnitt V.2.k). Der Umstand, dass sie die Beschränkung gemäß § 154

Abs. 1 StPO und nicht gemäß § 154a StPO vorgenommen hat, steht deren

Wirksamkeit nicht entgegen.

29

bb) Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellte Hinterzie-

hung deutscher Tabaksteuer stellt keinen Schmuggel (§ 373 AO) dar.

§ 373 AO erfasst diese Verbrauchsteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn

die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen

Gemeinschaften in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden (vgl.

BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 372/06, zur Veröffentlichung

bestimmt). Dies ist bei den Transporten aus der Türkei über den Landweg

nach Deutschland nicht der Fall.

30

cc) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen in-

des, dass sich der Angeklagte Y. C. hinsichtlich der bei dem

Verbringen der Zigaretten nach Deutschland entstandenen Tabaksteuer der

Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 19 TabStG) schuldig

gemacht hat.

31

(1) Gemäß § 19 TabStG entsteht die deutsche Tabaksteuer, wenn

Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem frei-

en Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

32

Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe vorschriftswidrig (vgl.

Art. 40 ZK) in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften

eingeführten Zigaretten befanden sich dort im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das Überführen dieser auf dem Schwarzmarkt zu veräußernden Zigaretten

nach Deutschland ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen

Steuerversandverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) ist ein gewerbliches

unversteuertes Verbringen. Für die Zigaretten war deshalb unverzüglich nach

dem Verbringen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland eine

Steuererklärung abzugeben (§ 19 Satz 3 TabStG). Mit der Missachtung die-

ser Pflicht wurde die deutsche Tabaksteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt (vgl. zum Ganzen BGH aaO m.w.N.).

33

(2) Der Angeklagte Y. C. war als Verbringer (Fälle 1 und 2)

bzw. als Empfänger der Zigaretten (Fälle 3 und 4) Schuldner der entstande-

nen Tabaksteuer und damit Erklärungspflichtiger.

34

Steuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 TabStG derjenige, der ver-

bringt oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwa-

ren erlangt hat. Bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Richt-

linie Nr. 92/12 (EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine

System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-

tiger Waren (ABl. EG Nr. L 76/1 – „Systemrichtlinie“) zu beachten, denn das

deutsche Tabaksteuergesetz beruht auf dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 3

der Richtlinie wird die Verbrauchsteuer je nach Fallgestaltung u. a. von der

Person geschuldet, die eine Lieferung vornimmt oder die die zur Lieferung

bestimmten Waren besitzt (vgl. ferner Art. 9 Abs. 1 der Systemrichtlinie).

Steuerschuldner ist damit beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen

Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken jedenfalls

derjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empfänger einer Lieferung

Herrschaft über die Ware hat.

35

Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 4. März 2004 in

den Rechtssachen C-238/02 [V. ] und C-246/02 [J. ] zum Begriff

des „Verbringens“ in Art. 40, 38 i.V.m. Art. 202 ZK. Art. 202 Abs. 3 ZK knüpft

für die Bestimmung des Zollschuldners alternativ an die Beteiligung am

Verbringen und an den Besitz an der in das Zollgebiet verbrachten Ware an.

Als Verbringer sieht der Gerichtshof bei einer Einfuhr mit einem Kraftfahr-

zeug denjenigen an, der bei der Einfuhr die Herrschaft über das Transport-

fahrzeug hat (EuGH wistra 2004, 376, 378; vgl. hierzu BGH aaO). Wegen der

Ähnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssys-

teme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europäischen Ge-

meinschaftsrecht (vgl. § 21 TabStG; Art. 5 Systemrichtlinie), die gemeinsam

der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts dienen

(vgl.

Art. 14 EGV), liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuer-

satzrichtlinien weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben

Maßstäbe anzulegen (vgl. BGHSt 48, 52, 63).

36

Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte Y. C. ein

ausreichendes Maß an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei ihrem

Verbringen nach Deutschland hatte (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und im

Übrigen als Empfänger den Besitz über die Zigaretten ausübte (Fälle 3 und 4

der Urteilsgründe).

37

dd) Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige An-

geklagte Y. C. bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtli-

chen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) – Steuerhinterziehung gemäß

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Grundtatbestand) statt Schmuggel gemäß § 373 AO

(unselbständige Qualifikation) – anders als geschehen hätte verteidigen kön-

nen.

38

ee) Ob sich der Angeklagte Y. C. bei Verbringen der Zigaret-

ten über den Landweg in die Europäische Gemeinschaft auch wegen Hinter-

ziehung der in dem Mitgliedstaat der Einfuhr entstandenen Einfuhrabgaben

(Zollschuld, nationale Tabak- und Einfuhrumsatzsteuern) strafbar gemacht

hat (vgl. § 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buch-

stabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK), hat im Hinblick auf die vorgenommene Ver-

fahrensbeschränkung dahinzustehen.

39

Solches liegt hier freilich nahe, denn für eine Tatbeteiligung als Mittä-

ter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsver-

wirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Un-

terstützungshandlung beschränken kann (BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609).

Hierfür genügt auch ein Tatbeitrag, der erst im Zeitraum zwischen Vollen-

dung und Beendigung erbracht wird (BGH NStZ 1999, 609; vgl. auch

BGHSt 48, 52, 56). Hier hat das Landgericht festgestellt, dass die Hinterleute

sowohl den Einkauf der Zigaretten als auch deren Verkauf in England orga-

nisiert haben. Dies deutet darauf hin, dass die von den Angeklagten Y.

und C. C. geführte deutsche Gruppierung Teil einer international

agierenden Schmuggelorganisation war und der Angeklagte Y. C.

aufgrund seiner Beteiligung gemäß dem Tatplan auch in diesen Fällen als

Mittäter die in dem anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben hin-

terzogen hat.

40

Eine solche Tat kann, wenn sie beim Verbringen der Zigaretten in das

Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht beendet war, mit

der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer tateinheitlich zusammentref-

fen. Denn die „Schmuggeltat“ ist erst dann beendet, wenn das geschmuggel-

te Gut in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ ist (BGH

wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, hängt von den

konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des

Schmuggels

ist, ob die Schmuggelware die gefährliche Phase des

Grenzübertritts passiert und der Schmuggler sein Unternehmen insgesamt

erfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der

Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen

Bestimmungsort erreicht hat (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom

1. Februar 2007 – 5 StR 372/06 und BGH wistra 2000, 425).

41

ff) Trotz des geänderten Schuldspruchs und bei der Anwendung des

§ 370 Abs. 1 AO gegenüber § 373 AO nach unten erweiterten Strafrahmens

haben die vom Landgericht insoweit verhängten Einzelstrafen Bestand. Da

diese Änderung den Umfang der verkürzten Steuern und auch die übrigen

Strafzumessungserwägungen unberührt lässt, schließt der Senat aus, dass

sich die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Tatgeschehens durch das

Landgericht auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

42

b) Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten Y. C. ergeben. Ergänzend zu den

zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, auf die insbesonde-

re hinsichtlich der Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdi-

gung und die Strafzumessung des Tatgerichts Bezug genommen wird, be-

merkt der Senat:

43

aa) Das Landgericht hat die Fälle 5 bis 14 der Urteilsgründe, in denen

die aus Asien stammenden Zigaretten per Schiff nach Deutschland transpor-

tiert und über die Freihäfen Hamburg und Bremerhaven eingeführt wurden,

rechtsfehlerfrei als gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1,

Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gewertet. Der Angeklagte Y.

C. hat als mittelbarer Täter bewirkt, dass durch die mit der Erledigung

der Zollformalitäten beauftragten gutgläubigen Spediteure unvollständige

Zollanmeldungen abgegeben und infolgedessen für die eingeführten Zigaret-

ten keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden (§§ 373, 370 Abs. 4 Satz 1 AO

i.V.m. § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB). Soweit das Landgericht in den Fäl-

len 13 und 14 der Urteilsgründe lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchten

Schmuggels angenommen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht.

44

Die Zollschuld entstand

in diesen zehn Fällen aufgrund des

vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zollgebiet der Europäi-

schen Gemeinschaft gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, Art. 4

Nr. 19 ZK; dasselbe gilt angesichts der Verweisungsnormen § 21 Abs. 2

UStG und § 21 Satz 1 TabStG für die Einfuhrumsatzsteuer und die Ta-

baksteuer. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung

abgegebene unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung, dass die nicht

angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht erfasst und damit

vorschriftswidrig verbracht sind (EuGH ZfZ 2005, 192, 194, Ziffer 31). Infolge

der unvollständigen Gestellung und Zollanmeldung wurden die Einfuhrabga-

ben auf die Zigaretten, die bei steuerehrlichem Verhalten zu einem Zollver-

fahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) hätten angemeldet werden müssen, nicht festge-

setzt (Art. 217 ff., 221 ZK) und damit verkürzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO).

45

bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die Be-

rechnungsdarstellung der hinterzogenen Einfuhrabgaben keinen Rechtsfeh-

ler erkennen. Sie genügt den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl.

BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; Jäger StraFo 2006,

477, 479 ff. m.N.). Insbesondere enthalten die Urteilsgründe neben der An-

gabe der angewandten Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts die erforderli-

chen Angaben zu der – zum Teil durch Schätzung – ermittelten Anzahl der

eingeführten Zigaretten sowie zum Zollwert und zum Kleinverkaufspreis.

46

cc) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, in den Fällen 13 und 14

der Urteilsgründe (Schmuggel von Zigaretten über den Freihafen Bremerha-

ven) habe keine tatbestandsmäßige Handlung vorgelegen. Das Landgericht

ist zutreffend von mittelbarer Täterschaft durch den Angeklagten ausgegan-

gen. Indem er vorsatzlos handelnde Spediteure bei den Zollbehörden unvoll-

ständige Zollanmeldungen einreichen ließ, überschritt er die Schwelle zum

Versuch des Schmuggels (vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1).

47

Vielmehr rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen

sogar auch in diesen Fällen die Verurteilung wegen vollendeten gewerbs-

und bandenmäßigen Schmuggels. Denn das Festsetzungsverfahren war

nach den insoweit nicht beanstandeten Urteilsfeststellungen bereits abge-

schlossen. Infolge der unvollständigen Zollanmeldungen waren die Einfuhr-

abgaben nur auf die Tarnware, aber nicht auf die Zigaretten festgesetzt und

damit verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, § 25 Abs. 1 zweite Va-

riante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK). Erst nach der Festsetzung wurden

bei Durchführung einer Gesamtbeschau der angemeldeten Waren (vgl.

Art. 68 f. ZK) die Zigaretten entdeckt und beschlagnahmt. Der Senat ändert

daher den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht das in § 358 Abs. 2

StPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. Meyer-

Goßner aaO § 331 Rdn. 8 m.w.N.).

48

c) Zur Vereinfachung der Urteilsformel lässt der Senat die entbehrliche

Kennzeichnung der Taten als „gemeinschaftlich begangen“ entfallen (vgl.

BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006

5 StR 315/06).

49

50

III. Revision des Angeklagten C. C.

Die mit dem Rechtsmittel des Angeklagten Y. C. inhaltlich

weitestgehend übereinstimmende Revision des Angeklagten C. C.

führt ebenfalls lediglich zur Schuldspruchänderung in den Fällen 2 bis 4 der

Urteilsgründe. Die Ausführungen zu oben II. gelten entsprechend.

51

52

IV. Revisionen der Angeklagten S. und G.

Die mit näher ausgeführten Sachrügen begründeten Revisionen der

Angeklagten S. und G. haben keinen Erfolg. Sie sind aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-

ne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:

53

Angesichts des Aufgabengebietes des Angeklagten S. bei der Or-

ganisation der Schmuggeltransporte und dessen Beteiligung an den Ver-

kaufserlösen bedurfte es im Rahmen der Strafzumessung keiner ausdrückli-

chen Erörterung der Haftung für verkürzte Steuern nach § 71 AO als steuer-

rechtlicher Folge jeder Steuerstraftat (vgl. BGHSt 48, 52, 76). Eine sich aus

der Haftung ergebende besondere Härte oder etwa Bemühungen des Ange-

klagten um Schadenswiedergutmachung hat das Landgericht nicht festge-

stellt. Auch etwaige den Angeklagten S. treffende ausländerrechtliche

Folgen waren keine Umstände, die das Tatgericht bei der Strafzumessung

zwingend hätte erörtern müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6

und BGH NStZ-RR 2004, 11).

54

55

56

V. Revisionen der Staatsanwaltschaft

1. Revisionen betreffend die Angeklagten Y. und C. C.

sowie S.

Die zu Ungunsten der Angeklagten mit Sachrügen geführten Revisio-

nen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten

werden, sind unbegründet.

57

a) Dass die Strafkammer die Angeklagten in den Fällen 13 und 14 der

Urteilsgründe rechtsfehlerhaft lediglich wegen versuchten gewerbs- und ban-

denmäßigen Schmuggels verurteilt hat, wird mit der Strafmaßrevision der

Staatsanwaltschaft nicht beanstandet.

58

b) Rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht in diesen beiden Fällen

der Strafzumessung als Steuerschaden lediglich die hinterzogene Ta-

baksteuer, nicht aber die ebenfalls verkürzten (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

Satz 1 AO, § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK) Zoll-

und Einfuhrumsatzsteuerschulden zugrundegelegt hat. Zwar erlischt die Zoll-

schuld gemäß Art. 233 Satz 1 Buchstabe d ZK – und hieran anknüpfend

nach § 21 Satz 1 TabStG die Einfuhrumsatzsteuer –, wenn Waren, für die

gemäß Art. 202 ZK die Zollschuld entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen

Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Diese – bereits vor dem Erlöschen hinterzogenen – Abgaben gelten jedoch

gemäß Art. 233 Satz 2 ZK für das Strafverfahren als nicht erloschen. Der

Senat kann angesichts der vom Landgericht in den Fällen 5 bis 12 der Ur-

teilsgründe verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich dieser Rechts-

fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere vor dem

Hintergrund, dass – anders als in jenen Fällen – die Zigaretten in den Fällen

13 und 14 beim Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft

beschlagnahmt wurden und nicht in den freien Verkehr gelangten.

59

c) Auch die im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zuguns-

ten der Angeklagten angeführte Erwägung des Landgerichts, „dass bei ord-

nungsgemäßer Gestellung der nach England weitergelieferten Zigaretten im

Transitweg ein Schaden nicht entstanden wäre“ (UA S. 113 u. a.), gefährdet

hier den Bestand der Strafaussprüche im Ergebnis nicht. Mit dieser Formulie-

rung meint das Landgericht offensichtlich, dass dem deutschen Fiskus nur

„aus formalen Gründen“ ein Schaden entstanden sei, der „eigentliche“ Scha-

den aber beim englischen Fiskus liege, da die Zigaretten erst in England an

die Endverbraucher verkauft werden sollten. Dies ist jedoch kein strafmil-

dernder Gesichtspunkt, wenn die aus Drittländern eingeführte Tabakwaren

– anders als bei der Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Ge-

meinschaft (vgl. dazu BGHSt 48, 52, 75 f.; 48, 108, 118 f.) – im Zollgebiet der

Europäischen Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt

werden sollen, ohne dass die hierfür erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet

werden.

60

Ohnehin ist es die Europäische Gemeinschaft, die hinsichtlich des hin-

terzogenen Zolls und des ihr zustehenden Einfuhrumsatzsteueranteils mate-

riell geschädigt wird, und nicht die Bundesrepublik Deutschland oder das Kö-

nigreich Großbritannien (vgl. BGH wistra 2005, 461, 463). Dieser Teil der

Einfuhrabgaben wird nämlich von den Mitgliedstaaten lediglich verwaltet, be-

vor er dem Gemeinschaftshaushalt zufließt. Liegt die Verwaltung dieser Ab-

gaben bei der Bundesrepublik Deutschland, so ist deren Hinterziehung nach

§ 370 Abs. 1 AO strafbewehrt (vgl. § 3 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK für

den Zoll und § 3 Abs. 1 AO i.V.m. § 21 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer).

Beim Schmuggel aus dem Drittlandsgebiet wollen die Täter überhaupt keine

Abgaben entrichten, und zwar unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat im

Einzelfall die Abgaben zu verwalten hat. Damit den Tätern der Absatz der

Tabakwaren auf dem Schwarzmarkt gelingt, werden sie diese regelmäßig

gegenüber jedem Mitgliedstaat, den die Ware bis zum Erreichen des Be-

stimmungsorts passiert, verschweigen.

61

Aber auch hinsichtlich der deutschen Tabaksteuer als nationaler

Verbrauchsteuer, die anlässlich der Einfuhr erhoben wird, handelt es sich

nicht um eine Steuerverkürzung „aus formalen Gründen“. Denn ausschlag-

gebend für das Entstehen dieser Steuer ist nicht der Verkauf an den End-

verbraucher, sondern die Überführung in den freien Verkehr im deutschen

Steuergebiet. Ein Fall, in dem die deutsche Tabaksteuer wegen des Verbrin-

gens nach England wieder zu erstatten wäre, liegt schon deshalb nicht vor,

weil auch die dort entstandenen Verbrauchsteuern nicht entrichtet wurden

(vgl. Art. 22 Abs. 3 der Systemrichtlinie).

62

Die Einfuhrabgaben wären sogar dann entstanden und von den Ange-

klagten zu entrichten gewesen, wenn die Zigaretten erst nach Abschluss ei-

nes Steueraussetzungsverfahrens in England in den freien Verkehr überführt

worden wären. Selbst wenn die Angeklagten erst zu diesem Zeitpunkt die

dort entstandenen Einfuhrabgaben hinterzogen hätten, wäre dies in Deutsch-

land strafbewehrt gewesen. Denn von § 370 Abs. 6 Satz 1 AO werden Ein-

fuhrabgaben auch dann als den deutschen Steueransprüchen gleichwertige

Forderungen erfasst, wenn sie nicht von der Bundesrepublik Deutschland,

sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften

verwaltet werden.

63

Allerdings schließt der Senat – insbesondere im Hinblick auf die ge-

wichtigen gegen die Angeklagten Y. und C. C. verhängten Ge-

samtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jah-

ren – aus, dass das Landgericht ohne seine rechtsfehlerhafte Erwägung zu

noch höheren Gesamtfreiheitsstrafen hätte gelangen können.

64

d) Weitere Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der An-

geklagten zeigen die Revisionen nicht auf. Insbesondere hält es rechtlicher

Nachprüfung noch stand, dass das Landgericht die Einzelstrafen nicht dem

erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Die auf eine

Gesamtwürdigung der Tatumstände gestützte Wertung der Strafkammer, es

liege noch kein Handeln aus grobem Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3

Satz 2 Nr. 1 AO vor, ist angesichts des Umstandes, dass ein Großteil des

Erlöses aus den Taten den Hinterleuten in der Türkei zugeflossen ist, aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch mit der Verneinung unbenannter

besonders schwerer Fälle im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO verlässt das

Landgericht hier trotz des „hohen und professionellen Organisationsgrads“

und der hohen Steuerschäden noch nicht den dem Tatrichter zustehenden

Beurteilungsspielraum, zumal da der Qualifikationstatbestand des § 373 AO

ohnehin im Vergleich zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ein er-

höhtes Mindeststrafmaß vorsieht. Die Entscheidung des Landgerichts ist da-

65

66

her zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung möglich gewe-

sen wäre und sogar näher gelegen hätte.

2. Revision betreffend den Angeklagten G.

Auch die den Angeklagten G. betreffende Revision der

Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Ergänzend zu den zutreffenden Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Se-

nat:

67

a) Die vom Landgericht in wertender Betrachtung der maßgeblichen

Umstände (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.) vorgenommene Würdigung des

Verhaltens des Angeklagten G. als Beihilfe und nicht als Mittäter-

schaft hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums

(vgl. BGH wistra 2005, 380, 381).

68

b) Auch die Würdigung der Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten

G. als eine einheitliche Beihilfe gemäß § 27 StGB ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden. Zwar liegt Tatmehrheit vor, wenn durch meh-

rere selbständige Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten gefördert

werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 13). Die fortlaufende

Förderung der Schmuggeltaten durch den Angeklagten Greschner stellt sich

hier jedoch in einer Gesamtschau als nur eine – dauerhafte – Beihilfehand-

lung des Angeklagten zu neun Haupttaten dar (vgl. BGH, Beschluss vom

6. Dezember 2006 – 1 StR 556/06; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9).

69

In Fällen wie dem hier vorliegenden ist es nicht erforderlich, die An-

zahl der Haupttaten, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, in den

Tenor aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Urteilsformel ändert daher der

Senat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom

6. Dezember 2006 – 1 StR 556/06).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger