Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.03.2007 – 5 StR 461/06
5. Strafsenat
5 StR 461/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Richterin
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L.
als Verteidiger des Angeklagten Y. C. ,
Rechtsanwalt A.
als Verteidiger des Angeklagten C. C. ,
Rechtsanwalt B.
Rechtsanwalt Se.
Justizangestellte
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-
ten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom
18. Mai 2006 werden verworfen. Jedoch werden die
Schuldsprüche teilweise geändert und wie folgt neu ge-
fasst:
a) Der Angeklagte Y. C. ist schuldig der Steu-
erhinterziehung in vier Fällen sowie des gewerbs- und
bandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen.
b) Der Angeklagte C. C. ist schuldig der Steu-
erhinterziehung in drei Fällen sowie des gewerbs- und
bandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen.
c) Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und
bandenmäßigen Schmuggels in sechs Fällen.
d) Der Angeklagte G. ist schuldig der Beihilfe
zum bandenmäßigen Schmuggel.
2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu
tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen
der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch
diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten Y. C. wegen gemein-
schaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, gemeinschaftlichen
banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten
gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-
urteilt, den Angeklagten C. C. wegen gemeinschaftlichen gewerbs-
mäßigen Schmuggels in zwei Fällen, gemeinschaftlichen banden- und ge-
werbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten gemeinschaftli-
chen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen den Angeklagten S. hat es
wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in
vier Fällen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßi-
gen Schmuggels in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und vier Monaten verhängt, gegen den Angeklagten G. wegen Beihil-
fe zum gemeinschaftlichen bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitli-
chen Fällen, hiervon zum versuchten gemeinschaftlichen bandenmäßigen
Schmuggel in zwei tateinheitlichen Fällen, eine Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren.
2
Gegen das Urteil wenden sich, jeweils mit dem Rechtsmittel der Revi-
sion, sowohl die Angeklagten als auch zu deren Ungunsten die Staatsan-
waltschaft. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Von
den Angeklagten Y. C. und C. C. wird zudem das Verfah-
ren beanstandet. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr ausschließlich erho-
bene Sachrüge auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt. Infolge der He-
rausnahme der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a
AO) aus den von der Verfolgung erfassten Gesetzesverletzungen (vgl. zu
den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 370a AO
BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) durch Beschluss ge-
mäß § 154a Abs. 2 StPO erstrecken sich die Revisionen der Staatsanwalt-
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schaft – außer hinsichtlich des Angeklagten G. – nur noch auf die
Strafaussprüche.
Sämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die
Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise abzuändern
und neu zu fassen.
I. Urteil des Landgerichts
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte Y. C. beschloss im Jahr 2003 nach Abspra-
che mit unbekannt gebliebenen Hinterleuten, wiederholt unter Tarnladungen
versteckte unverzollte und unversteuerte Zigaretten über Deutschland nach
Großbritannien zu transportieren. Der Einkauf der Zigaretten und deren Ver-
kauf in England wurden von den Hinterleuten organisiert. Diese übernahmen
auch die Einfuhr der aus der Türkei stammenden Zigaretten auf dem Land-
weg in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft und gestellten die Zi-
garetten plangemäß nicht. Insgesamt wurden bis März 2004 in vier Fällen
(Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) Ladungen von 256.000, 437.400, 600.000
und 2,4 Mio. unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft einge-
führt.
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Nachdem der Angeklagte Y. C. von dem Eintreffen der je-
weiligen Lieferung informiert worden war, ließ er die Zigarettenladungen in
Belgien (Fall 1) bzw. Österreich (Fall 2) übernehmen und mit Lkw in ein La-
ger in Kranzberg (Bayern) befördern. Dort ließ er die Zigaretten umverpacken
und auf anderen Lkw – unter Nudeln oder anderen Lebensmitteln als Tarn-
ware versteckt – nach England bringen. In den Fällen 3 und 4 der Urteils-
gründe wurden die Zigaretten von den Hinterleuten in das Steuergebiet der
Bundesrepublik Deutschland gebracht und dort von dem Angeklagten Y.
C. übernommen. Weder beim Grenzübertritt nach Deutschland noch zu
einem späteren Zeitpunkt wurden für die Zigaretten, die nicht mit einem
deutschen Tabaksteuerzeichen (Banderole) versehen waren, Steuererklä-
rungen abgegeben. Hierdurch wurde deutsche Tabaksteuer in Höhe von ins-
gesamt rund 400.000 Euro hinterzogen.
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Ab Fall 2 der Urteilsgründe wurde Y. C. von seinem Bruder,
dem Angeklagten C. C. , unterstützt, der die Zigarettentransporte
zum Teil selbst begleitete, die Zollformalitäten hinsichtlich der Tarnware erle-
digte und am Umpacken der Ware beteiligt war. Spätestens unmittelbar vor
dem Ende März 2004 durchgeführten vierten Zigarettentransport schloss sich
der anderweitig verfolgte G. Se. mit den Angeklagten Y. und C.
C. mit dem Ziel zusammen, in der Zukunft gemeinsam arbeitsteilig
Zigarettenschmuggel in der beschriebenen Weise zu betreiben. Y. C.
übernahm die Stellung des „Chefs“, dessen Anweisungen die anderen
Folge zu leisten hatten. Er hielt die Kontakte zu den Lieferanten und den Ab-
nehmern der Zigaretten und handelte die Konditionen zur Durchführung der
Transporte, insbesondere die Bezahlung, aus. Später stießen zu unter-
schiedlichen Zeitpunkten die anderweitig Verfolgten D. A. und O.
Se. sowie die Angeklagten G. (zwischen Ostern und Juni 2004)
und S. (Oktober 2004) zu der Gruppe hinzu und wirkten entsprechend
ihrer beim Beitritt getroffenen Absprache, zukünftig gemeinsam Zigaretten zu
schmuggeln, an den Transporten mit. C. C. übernahm die konkrete
Organisation der Transporte von Deutschland nach England, beispielsweise
die Beauftragung von Speditionsunternehmen. Auch er war gegenüber G.
und O. Se. weisungsbefugt, die das Abladen, Lagern, Umpacken
und Aufladen der Ware übernahmen. Y. und C. C. entschieden
gemeinsam, wieviel Geld jedes Bandenmitglied erhielt. Bis auf den Ange-
klagten G. handelten alle Beteiligten in der Absicht, sich selbst aus
den Taten auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
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Mitte des Jahres 2004 vereinbarte der Angeklagte Y. C. mit
den Hinterleuten, künftig die Lieferungen nicht mehr über den Landweg aus
der Türkei durchzuführen, sondern die Zigaretten in Seecontainern aus Asien
per Schiff über die Freihäfen Hamburg und Bremerhaven in die Bundesrepu-
blik Deutschland einzuschmuggeln. Gemäß dem Tatplan wurden im Zeitraum
von Juli 2004 bis März 2005 acht aus China und Malaysia stammende Liefe-
rungen von jeweils 3,8 Mio. (Fälle 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe),
einmal von 7,6 Mio. Zigaretten (Fall 8 der Urteilsgründe) – versteckt unter
Tarnware – über den Freihafen Hamburg abgewickelt. Mit der Zollanmeldung
wurden jeweils gutgläubige Spediteure beauftragt, die – getäuscht über den
wahren Inhalt der Container – gegenüber den Zollbehörden nur die Tarnware
(Schnellkochnudeln, Pilze bzw. Kabelschächte) gestellten und anmeldeten.
Die Zigaretten wurden anschließend in den Lagern der Gruppierung umge-
packt und unter Tarnwaren mittels Lkw nach England weitertransportiert.
Insgesamt wurden Einfuhrabgaben (Zoll, deutsche Tabaksteuer und deut-
sche Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 4,67 Mio. Euro verkürzt.
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Nach am 5. Oktober 2004 bei den Angeklagten Y. und C. C.
durchgeführten Durchsuchungen vereinbarten die Gruppenmitglieder,
dass diese beiden Angeklagten bei der Abwicklung der Transporte nach au-
ßen nicht mehr in Erscheinung treten sollten. Deshalb weihte der Angeklagte
C. C. noch im Oktober 2004 den Angeklagten S. in den gesam-
ten Organisationsablauf ein und bat ihn, künftig seine Stellung innerhalb der
Gruppierung, insbesondere die Organisation der Zollabfertigung, der Trans-
porte von Hamburg in ein Lager in Freising sowie der Weitertransporte nach
England zu übernehmen. Der Angeklagte S. , der für jeden transportierten
Container 10.000 Euro erhalten sollte, erklärte sich aufgrund seiner schwieri-
gen finanziellen Lage dazu bereit. Tatsächlich wurden ihm insgesamt ledig-
lich 8.000 Euro ausgezahlt. Die von Deutschland aus agierende Gruppierung
bestand nun aus Y. und C. C. , S. , G. , O. und
G. Se. sowie D. A. .
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Im Mai 2005 führte die Gruppierung in derselben Weise noch zwei
weitere, aus Malaysia stammende Zigarettentransporte (Fälle 13 und 14 der
Urteilsgründe) durch, bei denen unter Nudeln bzw. Kabelschächten als
Tarnwaren in Schiffscontainern versteckte Zigaretten auf dem Seeweg über
den Freihafen Bremerhaven in die Europäische Gemeinschaft eingeschmug-
gelt wurden. Die Zollanmeldungen enthielten keine Angaben zu den einge-
führten Zigaretten. Infolgedessen wurden bei der Zollabfertigung lediglich die
Einfuhrabgaben für die Tarnwaren festgesetzt. Aufgrund einer jeweils nach
Erledigung der Zollformalitäten vom Hauptzollamt Bremen angeordneten
Zollbeschau wurden die Zigaretten jedoch in beiden Fällen noch entdeckt
und beschlagnahmt, bevor sie von den Angeklagten abtransportiert werden
konnten.
12
Der Angeklagte G. , der im Unterschied zu den anderen Ange-
klagten nicht an den Verkaufserlösen beteiligt werden sollte, unterstützte die
Tätigkeit der Gruppe ab Juli 2004 mit verschiedenen Tatbeiträgen. So sagte
er den Angeklagten Y. und C. C. zu, ihnen beim Absatz der als
Tarnware verwendeten Pilze und Nudeln zu helfen. Im August 2004 reiste
G. mit Y. C. nach China, um dort Kontakt mit den Lieferan-
ten der Zigaretten und der Tarnwaren aufzunehmen. Danach übersetzte er
mehrere gemeinsam mit dem Angeklagten Y. C. an dessen Com-
puter verfasste E-Mails, die Zigarettentransporte betrafen, in die englische
Sprache und stellte seine Mobiltelefonnummer für Rückfragen zur Verfügung.
Im November 2004 holte der Angeklagte G. über 20.000 englische
Pfund von einem Abnehmer der Zigaretten in England ab und übergab das
Geld in Deutschland nach Abzug der ihm für die Chinareise entstandenen
Auslagen dem Angeklagten Y. C. . Im Februar und März 2005 ver-
suchte er bei Problemen mit dem Absatz der Zigaretten mehrfach telefo-
nisch, mit Abnehmern in London in Kontakt zu treten, da weder Y. noch
C. C. englische Sprachkenntnisse hatten. Anschließend wirkte er in
London an der Erkundung und Anmietung einer geeigneten Lagerhalle mit,
die das Aufgriffsrisiko bei den Transporten verringern sollte. In diesem Zu-
sammenhang übergab der Angeklagte G. dem anderweitig verfolgten
D. A. 3.500 britische Pfund sowie Unterlagen für die Anmietung des
Lagers und reichte weitere 16.500 Pfund an den Angeklagten C. C.
weiter, die er in London im Zusammenhang mit diesen Geschäften in einer
Plastiktüte erhalten hatte. Er nahm hierbei billigend in Kauf, dass diese Be-
träge aus dem Verkauf von geschmuggelten Zigaretten stammten.
13
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sach-
verhalt im Wesentlichen auf weitgehende Teilgeständnisse der Angeklagten
Y. und C. C. sowie S. und auf die Angaben von als Zeugen
vernommenen weiteren Tatbeteiligten gestützt. Vom Vorsatz des Angeklag-
ten G. , der den objektiven Sachverhalt eingeräumt hatte, hat sich
das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Um-
stände einschließlich der vom Angeklagten G. verfassten E-Mails
und des Inhalts der von ihm geführten Telefonate überzeugt.
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3. Das Landgericht hat die Angeklagten Y. und C. C.
sowie S. für jeden Zigarettentransport, an dem sie beteiligt waren, wegen
einer selbständigen Tat (§ 53 StGB) des gewerbsmäßigen Schmuggels
(§ 373 Abs. 1 AO), ab Fall 4 der Urteilsgründe des gewerbs- und bandenmä-
ßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) verurteilt. In den Fällen, in
denen die Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften nach Deutschland verbracht wurden (Fälle 1 bis 4 der Ur-
teilsgründe), hat die Strafkammer als Steuerschaden lediglich die deutsche
Tabaksteuer berücksichtigt. Soweit die eingeführten Zigaretten nach Durch-
führung einer vom Hauptzollamt Bremen angeordneten Gesamtbeschau be-
schlagnahmt wurden (Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe), hat das Landge-
richt – ungeachtet der unrichtigen Festsetzung der Einfuhrabgaben vor der
Beschlagnahme – lediglich eine versuchte Tatbegehung angenommen.
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Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten G. konnte die
Strafkammer bestimmten Haupttaten nicht zuzuordnen; sie hat ihn deshalb
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitlichen Fäl-
len – davon zwei nur versuchte Taten –, verurteilt.
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II. Revision des Angeklagten Y. C.
Die Revision des Angeklagten Y. C. führt lediglich zu der aus
dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung in den Fällen 1 bis 4 der Ur-
teilsgründe.
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1. Mit den erhobenen Verfahrensrügen zeigt der Beschwerdeführer
keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
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a) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht Erkenntnisse aus
rechtswidrig angeordneten Telekommunikationsüberwachungen als Beweis-
mittel verwertet, hat keinen Erfolg.
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aa) Der Angeklagte Y. C. macht geltend, das Landgericht
habe gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch die Erkenntnisse aus Tele-
fonüberwachungsmaßnahmen im Urteil verwertet, obwohl bei deren Anord-
nung der Verdacht einer Katalogtat des § 100a StPO nicht vorgelegen habe,
insbesondere nicht der vom Ermittlungsrichter angenommene Tatverdacht
der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).
21
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bb) Die Verfahrensbeanstandung entspricht nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig.
Zur Begründung einer Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ anzugeben. Diese Anga-
ben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen,
dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungs-
schrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten
Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier, denn der
Beschwerdeführer hat den Inhalt des Zwischenberichts des Zollfahndungs-
amts München vom 22. Juli 2004 nicht mitgeteilt. Diese Mitteilung wäre
schon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelmäßig schwierige Ab-
grenzung zwischen einer (bloß) bandenmäßigen Begehung (§ 373 Abs. 2
Nr. 3 AO) und dem Tätigwerden einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)
nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl.
dazu BGH wistra 2006, 462). Angesichts des Umfangs und der Vielzahl so-
wie der professionellen Durchführung der verfahrensgegenständlichen
Schmuggeltransporte hätte es insbesondere auch der Mitteilung der in die-
sem Fahndungsbericht enthaltenen Erkenntnisse zwingend bedurft. Ohne sie
kann der Senat nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Wertung, bei Anord-
nung der Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung habe der Ver-
dacht des Tätigwerdens einer kriminellen Vereinigung bestanden, den ihm
zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen hat; nur dann käme ein Be-
weisverwertungsverbot in Betracht (vgl. BGHSt 41, 30, 32 ff.; 47, 362,
365 ff.). Da die der Telefonüberwachung zugrunde liegenden Beschlüsse des
Amtsgerichts Landshut im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre
Grundlagen daher aktenkundig sind, war der Beschwerdeführer von der Ver-
pflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden (vgl. BGH
NStZ 2007, 117).
23
cc) In der Sache könnte die Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg
haben. Es kann dahinstehen, ob – was bereits nach dem Sachvortrag der
Revision und den Beschlussbegründungen des Amtsgerichts Landshut eher
fern liegt – der Ermittlungsstand die Überwachungsanordnungen nicht ge-
rechtfertigt hat. Jedenfalls könnte das Urteil hier nicht auf einem etwaigen
Verstoß gegen die Vorschrift des § 100a StPO beruhen.
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Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der An-
geklagten Y. und C. C. und den von diesen begangenen Taten
– anders als hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten G. (UA
S. 81 ff.), der das Verfahren nicht beanstandet – nicht auf die Erkenntnisse
aus Telefonüberwachungsmaßnahmen gestützt (UA S. 60 ff.). Vielmehr hat
es seiner Überzeugungsbildung in erster Linie die weitgehenden, hinsichtlich
einiger Taten sogar vollumfänglichen, erst in der Hauptverhandlung abgege-
benen Geständnisse der Angeklagten Y. und C. C. sowie die
übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten S. und weiterer Tat-
beteiligter zugrundegelegt. Soweit die Einlassungen der Angeklagten Y.
und C. C. in einzelnen Punkten von den Feststellungen abweichen,
hat das Landgericht diese Angaben mit rechtsfehlerfrei als glaubhaft einge-
stuften Aussagen der übrigen Angeklagten und von Zeugen sowie mit den
Erkenntnissen aus den in den Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe sicherge-
stellten Zigarettenmengen, nicht aber unter Verwertung der Protokolle über
die Telefonüberwachung, widerlegt. Den in die Hauptverhandlung eingeführ-
ten Tonbandaufzeichnungen kam somit – selbst im Fall 9 der Urteilsgründe
(UA S. 72) – für die Überführung der Angeklagten Y. und C. C.
keine Bedeutung zu.
25
b) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe in den Fäl-
len 1 bis 4 der Urteilsgründe gegen die sich aus § 265 Abs. 1 StPO ergeben-
de Hinweispflicht verstoßen, dringt ebenfalls nicht durch. Der Generalbun-
desanwalt hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sich der Angeklagte
Y. C. in diesen Fällen – in Übereinstimmung mit der Anklage – der
Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schul-
dig gemacht hat; damit liegt eine Veränderung des rechtlichen Gesichts-
punkts nicht vor. Allerdings ergibt sich diese rechtliche Würdigung für die in-
soweit allein noch verfahrensgegenständliche Verkürzung deutscher Ta-
baksteuer bereits aus der gebotenen Anwendung des § 19 TabStG.
26
2. Auf die Sachrüge des Angeklagten Y. C. ändert der Senat
den diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der
Urteilsgründe auf Steuerhinterziehung ab; die Liste der angewendeten Vor-
schriften (§ 260 Abs. 5 StPO) ist um § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ergänzen (vgl.
BGH NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 62).
27
a) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels
(§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) für die im Zeitraum von 2003 bis März 2004
begangenen Taten (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand. Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler nur zu einer Schuld-
spruchänderung; er lässt die verhängten Einzelstrafen unberührt.
28
aa) Verfahrensgegenstand ist in diesen Fällen ausschließlich der Tat-
vorwurf der Verkürzung der beim Verbringen der Zigaretten nach Deutsch-
land entstandenen deutschen Tabaksteuer, weil die Staatsanwaltschaft bei
Anklageerhebung die Strafverfolgung hierauf beschränkt hat (Anklageschrift
Abschnitt V.2.k). Der Umstand, dass sie die Beschränkung gemäß § 154
Abs. 1 StPO und nicht gemäß § 154a StPO vorgenommen hat, steht deren
Wirksamkeit nicht entgegen.
29
bb) Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellte Hinterzie-
hung deutscher Tabaksteuer stellt keinen Schmuggel (§ 373 AO) dar.
§ 373 AO erfasst diese Verbrauchsteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn
die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden (vgl.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 372/06, zur Veröffentlichung
bestimmt). Dies ist bei den Transporten aus der Türkei über den Landweg
nach Deutschland nicht der Fall.
30
cc) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen in-
des, dass sich der Angeklagte Y. C. hinsichtlich der bei dem
Verbringen der Zigaretten nach Deutschland entstandenen Tabaksteuer der
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 19 TabStG) schuldig
gemacht hat.
31
(1) Gemäß § 19 TabStG entsteht die deutsche Tabaksteuer, wenn
Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem frei-
en Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
32
Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe vorschriftswidrig (vgl.
Art. 40 ZK) in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
eingeführten Zigaretten befanden sich dort im steuerrechtlich freien Verkehr.
Das Überführen dieser auf dem Schwarzmarkt zu veräußernden Zigaretten
nach Deutschland ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) ist ein gewerbliches
unversteuertes Verbringen. Für die Zigaretten war deshalb unverzüglich nach
dem Verbringen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland eine
Steuererklärung abzugeben (§ 19 Satz 3 TabStG). Mit der Missachtung die-
ser Pflicht wurde die deutsche Tabaksteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt (vgl. zum Ganzen BGH aaO m.w.N.).
33
(2) Der Angeklagte Y. C. war als Verbringer (Fälle 1 und 2)
bzw. als Empfänger der Zigaretten (Fälle 3 und 4) Schuldner der entstande-
nen Tabaksteuer und damit Erklärungspflichtiger.
34
Steuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 TabStG derjenige, der ver-
bringt oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwa-
ren erlangt hat. Bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Richt-
linie Nr. 92/12 (EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-
tiger Waren (ABl. EG Nr. L 76/1 – „Systemrichtlinie“) zu beachten, denn das
deutsche Tabaksteuergesetz beruht auf dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 3
der Richtlinie wird die Verbrauchsteuer je nach Fallgestaltung u. a. von der
Person geschuldet, die eine Lieferung vornimmt oder die die zur Lieferung
bestimmten Waren besitzt (vgl. ferner Art. 9 Abs. 1 der Systemrichtlinie).
Steuerschuldner ist damit beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen
Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken jedenfalls
derjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empfänger einer Lieferung
Herrschaft über die Ware hat.
35
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 4. März 2004 in
den Rechtssachen C-238/02 [V. ] und C-246/02 [J. ] zum Begriff
des „Verbringens“ in Art. 40, 38 i.V.m. Art. 202 ZK. Art. 202 Abs. 3 ZK knüpft
für die Bestimmung des Zollschuldners alternativ an die Beteiligung am
Verbringen und an den Besitz an der in das Zollgebiet verbrachten Ware an.
Als Verbringer sieht der Gerichtshof bei einer Einfuhr mit einem Kraftfahr-
zeug denjenigen an, der bei der Einfuhr die Herrschaft über das Transport-
fahrzeug hat (EuGH wistra 2004, 376, 378; vgl. hierzu BGH aaO). Wegen der
Ähnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssys-
teme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europäischen Ge-
meinschaftsrecht (vgl. § 21 TabStG; Art. 5 Systemrichtlinie), die gemeinsam
der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts dienen
(vgl.
Art. 14 EGV), liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuer-
satzrichtlinien weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben
Maßstäbe anzulegen (vgl. BGHSt 48, 52, 63).
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Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte Y. C. ein
ausreichendes Maß an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei ihrem
Verbringen nach Deutschland hatte (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und im
Übrigen als Empfänger den Besitz über die Zigaretten ausübte (Fälle 3 und 4
der Urteilsgründe).
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dd) Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige An-
geklagte Y. C. bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtli-
chen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) – Steuerhinterziehung gemäß
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Grundtatbestand) statt Schmuggel gemäß § 373 AO
(unselbständige Qualifikation) – anders als geschehen hätte verteidigen kön-
nen.
38
ee) Ob sich der Angeklagte Y. C. bei Verbringen der Zigaret-
ten über den Landweg in die Europäische Gemeinschaft auch wegen Hinter-
ziehung der in dem Mitgliedstaat der Einfuhr entstandenen Einfuhrabgaben
(Zollschuld, nationale Tabak- und Einfuhrumsatzsteuern) strafbar gemacht
hat (vgl. § 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buch-
stabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK), hat im Hinblick auf die vorgenommene Ver-
fahrensbeschränkung dahinzustehen.
39
Solches liegt hier freilich nahe, denn für eine Tatbeteiligung als Mittä-
ter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsver-
wirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Un-
terstützungshandlung beschränken kann (BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609).
Hierfür genügt auch ein Tatbeitrag, der erst im Zeitraum zwischen Vollen-
dung und Beendigung erbracht wird (BGH NStZ 1999, 609; vgl. auch
BGHSt 48, 52, 56). Hier hat das Landgericht festgestellt, dass die Hinterleute
sowohl den Einkauf der Zigaretten als auch deren Verkauf in England orga-
nisiert haben. Dies deutet darauf hin, dass die von den Angeklagten Y.
und C. C. geführte deutsche Gruppierung Teil einer international
agierenden Schmuggelorganisation war und der Angeklagte Y. C.
aufgrund seiner Beteiligung gemäß dem Tatplan auch in diesen Fällen als
Mittäter die in dem anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben hin-
terzogen hat.
40
Eine solche Tat kann, wenn sie beim Verbringen der Zigaretten in das
Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht beendet war, mit
der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer tateinheitlich zusammentref-
fen. Denn die „Schmuggeltat“ ist erst dann beendet, wenn das geschmuggel-
te Gut in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ ist (BGH
wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des
Schmuggels
ist, ob die Schmuggelware die gefährliche Phase des
Grenzübertritts passiert und der Schmuggler sein Unternehmen insgesamt
erfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der
Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen
Bestimmungsort erreicht hat (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom
1. Februar 2007 – 5 StR 372/06 und BGH wistra 2000, 425).
41
ff) Trotz des geänderten Schuldspruchs und bei der Anwendung des
§ 370 Abs. 1 AO gegenüber § 373 AO nach unten erweiterten Strafrahmens
haben die vom Landgericht insoweit verhängten Einzelstrafen Bestand. Da
diese Änderung den Umfang der verkürzten Steuern und auch die übrigen
Strafzumessungserwägungen unberührt lässt, schließt der Senat aus, dass
sich die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Tatgeschehens durch das
Landgericht auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
42
b) Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten Y. C. ergeben. Ergänzend zu den
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, auf die insbesonde-
re hinsichtlich der Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdi-
gung und die Strafzumessung des Tatgerichts Bezug genommen wird, be-
merkt der Senat:
43
aa) Das Landgericht hat die Fälle 5 bis 14 der Urteilsgründe, in denen
die aus Asien stammenden Zigaretten per Schiff nach Deutschland transpor-
tiert und über die Freihäfen Hamburg und Bremerhaven eingeführt wurden,
rechtsfehlerfrei als gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gewertet. Der Angeklagte Y.
C. hat als mittelbarer Täter bewirkt, dass durch die mit der Erledigung
der Zollformalitäten beauftragten gutgläubigen Spediteure unvollständige
Zollanmeldungen abgegeben und infolgedessen für die eingeführten Zigaret-
ten keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden (§§ 373, 370 Abs. 4 Satz 1 AO
i.V.m. § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB). Soweit das Landgericht in den Fäl-
len 13 und 14 der Urteilsgründe lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchten
Schmuggels angenommen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht.
44
Die Zollschuld entstand
in diesen zehn Fällen aufgrund des
vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zollgebiet der Europäi-
schen Gemeinschaft gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, Art. 4
Nr. 19 ZK; dasselbe gilt angesichts der Verweisungsnormen § 21 Abs. 2
UStG und § 21 Satz 1 TabStG für die Einfuhrumsatzsteuer und die Ta-
baksteuer. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung
abgegebene unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung, dass die nicht
angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht erfasst und damit
vorschriftswidrig verbracht sind (EuGH ZfZ 2005, 192, 194, Ziffer 31). Infolge
der unvollständigen Gestellung und Zollanmeldung wurden die Einfuhrabga-
ben auf die Zigaretten, die bei steuerehrlichem Verhalten zu einem Zollver-
fahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) hätten angemeldet werden müssen, nicht festge-
setzt (Art. 217 ff., 221 ZK) und damit verkürzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO).
45
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die Be-
rechnungsdarstellung der hinterzogenen Einfuhrabgaben keinen Rechtsfeh-
ler erkennen. Sie genügt den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl.
BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; Jäger StraFo 2006,
477, 479 ff. m.N.). Insbesondere enthalten die Urteilsgründe neben der An-
gabe der angewandten Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts die erforderli-
chen Angaben zu der – zum Teil durch Schätzung – ermittelten Anzahl der
eingeführten Zigaretten sowie zum Zollwert und zum Kleinverkaufspreis.
46
cc) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, in den Fällen 13 und 14
der Urteilsgründe (Schmuggel von Zigaretten über den Freihafen Bremerha-
ven) habe keine tatbestandsmäßige Handlung vorgelegen. Das Landgericht
ist zutreffend von mittelbarer Täterschaft durch den Angeklagten ausgegan-
gen. Indem er vorsatzlos handelnde Spediteure bei den Zollbehörden unvoll-
ständige Zollanmeldungen einreichen ließ, überschritt er die Schwelle zum
Versuch des Schmuggels (vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1).
47
Vielmehr rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen
sogar auch in diesen Fällen die Verurteilung wegen vollendeten gewerbs-
und bandenmäßigen Schmuggels. Denn das Festsetzungsverfahren war
nach den insoweit nicht beanstandeten Urteilsfeststellungen bereits abge-
schlossen. Infolge der unvollständigen Zollanmeldungen waren die Einfuhr-
abgaben nur auf die Tarnware, aber nicht auf die Zigaretten festgesetzt und
damit verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, § 25 Abs. 1 zweite Va-
riante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK). Erst nach der Festsetzung wurden
bei Durchführung einer Gesamtbeschau der angemeldeten Waren (vgl.
Art. 68 f. ZK) die Zigaretten entdeckt und beschlagnahmt. Der Senat ändert
daher den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht das in § 358 Abs. 2
StPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. Meyer-
Goßner aaO § 331 Rdn. 8 m.w.N.).
48
c) Zur Vereinfachung der Urteilsformel lässt der Senat die entbehrliche
Kennzeichnung der Taten als „gemeinschaftlich begangen“ entfallen (vgl.
BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006
– 5 StR 315/06).
49
50
III. Revision des Angeklagten C. C.
Die mit dem Rechtsmittel des Angeklagten Y. C. inhaltlich
weitestgehend übereinstimmende Revision des Angeklagten C. C.
führt ebenfalls lediglich zur Schuldspruchänderung in den Fällen 2 bis 4 der
Urteilsgründe. Die Ausführungen zu oben II. gelten entsprechend.
51
52
IV. Revisionen der Angeklagten S. und G.
Die mit näher ausgeführten Sachrügen begründeten Revisionen der
Angeklagten S. und G. haben keinen Erfolg. Sie sind aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
53
Angesichts des Aufgabengebietes des Angeklagten S. bei der Or-
ganisation der Schmuggeltransporte und dessen Beteiligung an den Ver-
kaufserlösen bedurfte es im Rahmen der Strafzumessung keiner ausdrückli-
chen Erörterung der Haftung für verkürzte Steuern nach § 71 AO als steuer-
rechtlicher Folge jeder Steuerstraftat (vgl. BGHSt 48, 52, 76). Eine sich aus
der Haftung ergebende besondere Härte oder etwa Bemühungen des Ange-
klagten um Schadenswiedergutmachung hat das Landgericht nicht festge-
stellt. Auch etwaige den Angeklagten S. treffende ausländerrechtliche
Folgen waren keine Umstände, die das Tatgericht bei der Strafzumessung
zwingend hätte erörtern müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6
und BGH NStZ-RR 2004, 11).
54
55
56
V. Revisionen der Staatsanwaltschaft
1. Revisionen betreffend die Angeklagten Y. und C. C.
sowie S.
Die zu Ungunsten der Angeklagten mit Sachrügen geführten Revisio-
nen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten
werden, sind unbegründet.
57
a) Dass die Strafkammer die Angeklagten in den Fällen 13 und 14 der
Urteilsgründe rechtsfehlerhaft lediglich wegen versuchten gewerbs- und ban-
denmäßigen Schmuggels verurteilt hat, wird mit der Strafmaßrevision der
Staatsanwaltschaft nicht beanstandet.
58
b) Rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht in diesen beiden Fällen
der Strafzumessung als Steuerschaden lediglich die hinterzogene Ta-
baksteuer, nicht aber die ebenfalls verkürzten (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
Satz 1 AO, § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK) Zoll-
und Einfuhrumsatzsteuerschulden zugrundegelegt hat. Zwar erlischt die Zoll-
schuld gemäß Art. 233 Satz 1 Buchstabe d ZK – und hieran anknüpfend
nach § 21 Satz 1 TabStG die Einfuhrumsatzsteuer –, wenn Waren, für die
gemäß Art. 202 ZK die Zollschuld entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen
Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.
Diese – bereits vor dem Erlöschen hinterzogenen – Abgaben gelten jedoch
gemäß Art. 233 Satz 2 ZK für das Strafverfahren als nicht erloschen. Der
Senat kann angesichts der vom Landgericht in den Fällen 5 bis 12 der Ur-
teilsgründe verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich dieser Rechts-
fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass – anders als in jenen Fällen – die Zigaretten in den Fällen
13 und 14 beim Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
beschlagnahmt wurden und nicht in den freien Verkehr gelangten.
59
c) Auch die im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zuguns-
ten der Angeklagten angeführte Erwägung des Landgerichts, „dass bei ord-
nungsgemäßer Gestellung der nach England weitergelieferten Zigaretten im
Transitweg ein Schaden nicht entstanden wäre“ (UA S. 113 u. a.), gefährdet
hier den Bestand der Strafaussprüche im Ergebnis nicht. Mit dieser Formulie-
rung meint das Landgericht offensichtlich, dass dem deutschen Fiskus nur
„aus formalen Gründen“ ein Schaden entstanden sei, der „eigentliche“ Scha-
den aber beim englischen Fiskus liege, da die Zigaretten erst in England an
die Endverbraucher verkauft werden sollten. Dies ist jedoch kein strafmil-
dernder Gesichtspunkt, wenn die aus Drittländern eingeführte Tabakwaren
– anders als bei der Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Ge-
meinschaft (vgl. dazu BGHSt 48, 52, 75 f.; 48, 108, 118 f.) – im Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
werden sollen, ohne dass die hierfür erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet
werden.
60
Ohnehin ist es die Europäische Gemeinschaft, die hinsichtlich des hin-
terzogenen Zolls und des ihr zustehenden Einfuhrumsatzsteueranteils mate-
riell geschädigt wird, und nicht die Bundesrepublik Deutschland oder das Kö-
nigreich Großbritannien (vgl. BGH wistra 2005, 461, 463). Dieser Teil der
Einfuhrabgaben wird nämlich von den Mitgliedstaaten lediglich verwaltet, be-
vor er dem Gemeinschaftshaushalt zufließt. Liegt die Verwaltung dieser Ab-
gaben bei der Bundesrepublik Deutschland, so ist deren Hinterziehung nach
§ 370 Abs. 1 AO strafbewehrt (vgl. § 3 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK für
den Zoll und § 3 Abs. 1 AO i.V.m. § 21 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer).
Beim Schmuggel aus dem Drittlandsgebiet wollen die Täter überhaupt keine
Abgaben entrichten, und zwar unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat im
Einzelfall die Abgaben zu verwalten hat. Damit den Tätern der Absatz der
Tabakwaren auf dem Schwarzmarkt gelingt, werden sie diese regelmäßig
gegenüber jedem Mitgliedstaat, den die Ware bis zum Erreichen des Be-
stimmungsorts passiert, verschweigen.
61
Aber auch hinsichtlich der deutschen Tabaksteuer als nationaler
Verbrauchsteuer, die anlässlich der Einfuhr erhoben wird, handelt es sich
nicht um eine Steuerverkürzung „aus formalen Gründen“. Denn ausschlag-
gebend für das Entstehen dieser Steuer ist nicht der Verkauf an den End-
verbraucher, sondern die Überführung in den freien Verkehr im deutschen
Steuergebiet. Ein Fall, in dem die deutsche Tabaksteuer wegen des Verbrin-
gens nach England wieder zu erstatten wäre, liegt schon deshalb nicht vor,
weil auch die dort entstandenen Verbrauchsteuern nicht entrichtet wurden
(vgl. Art. 22 Abs. 3 der Systemrichtlinie).
62
Die Einfuhrabgaben wären sogar dann entstanden und von den Ange-
klagten zu entrichten gewesen, wenn die Zigaretten erst nach Abschluss ei-
nes Steueraussetzungsverfahrens in England in den freien Verkehr überführt
worden wären. Selbst wenn die Angeklagten erst zu diesem Zeitpunkt die
dort entstandenen Einfuhrabgaben hinterzogen hätten, wäre dies in Deutsch-
land strafbewehrt gewesen. Denn von § 370 Abs. 6 Satz 1 AO werden Ein-
fuhrabgaben auch dann als den deutschen Steueransprüchen gleichwertige
Forderungen erfasst, wenn sie nicht von der Bundesrepublik Deutschland,
sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
verwaltet werden.
63
Allerdings schließt der Senat – insbesondere im Hinblick auf die ge-
wichtigen gegen die Angeklagten Y. und C. C. verhängten Ge-
samtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jah-
ren – aus, dass das Landgericht ohne seine rechtsfehlerhafte Erwägung zu
noch höheren Gesamtfreiheitsstrafen hätte gelangen können.
64
d) Weitere Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der An-
geklagten zeigen die Revisionen nicht auf. Insbesondere hält es rechtlicher
Nachprüfung noch stand, dass das Landgericht die Einzelstrafen nicht dem
erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Die auf eine
Gesamtwürdigung der Tatumstände gestützte Wertung der Strafkammer, es
liege noch kein Handeln aus grobem Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 AO vor, ist angesichts des Umstandes, dass ein Großteil des
Erlöses aus den Taten den Hinterleuten in der Türkei zugeflossen ist, aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch mit der Verneinung unbenannter
besonders schwerer Fälle im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO verlässt das
Landgericht hier trotz des „hohen und professionellen Organisationsgrads“
und der hohen Steuerschäden noch nicht den dem Tatrichter zustehenden
Beurteilungsspielraum, zumal da der Qualifikationstatbestand des § 373 AO
ohnehin im Vergleich zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ein er-
höhtes Mindeststrafmaß vorsieht. Die Entscheidung des Landgerichts ist da-
65
66
her zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung möglich gewe-
sen wäre und sogar näher gelegen hätte.
2. Revision betreffend den Angeklagten G.
Auch die den Angeklagten G. betreffende Revision der
Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Ergänzend zu den zutreffenden Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Se-
nat:
67
a) Die vom Landgericht in wertender Betrachtung der maßgeblichen
Umstände (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.) vorgenommene Würdigung des
Verhaltens des Angeklagten G. als Beihilfe und nicht als Mittäter-
schaft hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums
(vgl. BGH wistra 2005, 380, 381).
68
b) Auch die Würdigung der Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten
G. als eine einheitliche Beihilfe gemäß § 27 StGB ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden. Zwar liegt Tatmehrheit vor, wenn durch meh-
rere selbständige Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten gefördert
werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 13). Die fortlaufende
Förderung der Schmuggeltaten durch den Angeklagten Greschner stellt sich
hier jedoch in einer Gesamtschau als nur eine – dauerhafte – Beihilfehand-
lung des Angeklagten zu neun Haupttaten dar (vgl. BGH, Beschluss vom
6. Dezember 2006 – 1 StR 556/06; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9).
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In Fällen wie dem hier vorliegenden ist es nicht erforderlich, die An-
zahl der Haupttaten, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, in den
Tenor aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Urteilsformel ändert daher der
Senat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom
6. Dezember 2006 – 1 StR 556/06).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger