Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2006 – 2 StR 497/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 22. Mai 2006

a) hinsichtlich des Angeklagten Ch. mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen

worden ist;

b) hinsichtlich der Angeklagten P. im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Ch. wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in 74 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten und die Angeklagte P. wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 11 Fällen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und

zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Ange-

klagten haben nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;

im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Revision des Angeklagten Ch. ist offensichtlich unbegründet,

soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Rechtsfehlerhaft

hat das Landgericht aber nicht erörtert, ob die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Dies drängte sich nach den Fest-

stellungen auf, denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte "benötige"

mehrere Gramm Kokain wöchentlich (UA S. 11) und sei "betäubungsmittelsüch-

tig" (UA S. 52); seine Abhängigkeit hat es ausdrücklich strafmildernd gewertet.

Da es sich bei den abgeurteilten Taten ersichtlich um Symptomtaten des Hangs

handelt, wäre § 64 StGB zu erörtern gewesen; Gründe, die einer Maßregelan-

ordnung entgegen stehen konnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich.

2. Die Revision der Angeklagten P. ist offensichtlich unbegründet,

soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landge-

richt hat in 11 der 12 abgeurteilten Fälle auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils

vier Monaten erkannt. Zu § 47 Abs. 1 StGB hat es ausgeführt, es seien Frei-

heitsstrafen unter sechs Monaten geboten gewesen, da es längerer Freiheits-

strafen nicht bedürfe, "sondern vor allem einer Therapie" (UA S. 56). Das ist

rechtsfehlerhaft, denn die "Unerlässlichkeit" kurzer Freiheitsstrafen im Sinne

von § 47 Abs. 1 StGB bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zu längeren Frei-

heitsstrafen, sondern zu Geldstrafen; im Übrigen dürfte eine Freiheitsstrafe statt

einer (schuldangemessenen) Geldstrafe nicht allein deshalb verhängt werden,

4

um dem Täter eine "Therapie" zuteil werden zu lassen. Der Rechtsfehler führt

zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt.

5

Auch bei der Angeklagten P. hat das Landgericht darüber hinaus

rechtsfehlerhaft die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht geprüft.

Die Angeklagte ist nach den Feststellungen seit Jahren betäubungsmittelab-

hängig. Die Taten beging sie, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Das Land-

gericht hat - auch insoweit unklar - im Rahmen der Prüfung einer Strafausset-

zung zur Bewährung ausdrücklich ausgeführt, es halte "lediglich den Weg des §

35 BtMG für gangbar" (UA S. 58). Das zeigt, dass auch der Tatrichter die Vor-

aussetzungen des § 64 StGB grundsätzlich für gegeben gehalten hat. Von der

in diesem Fall zwingenden Maßregelanordnung darf aber nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein im Hinblick auf eine mögli-

che Maßnahme nach §§ 35, 36 BtMG abgesehen werden (vgl. Tröndle/Fischer

StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 f. mit Nachw. zur Rspr.). Über den Rechtsfolgen-

ausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer