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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – 2 StR 78/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 78/07

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 26. Januar 2006 im Strafausspruch dahin-

gehend geändert, dass die gegen ihn verhängten Einzelstrafen

um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um

sechs Monate auf fünf Jahre herabgesetzt werden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßi-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen ei-

ner der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass

und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt die gegen den Angeklag-

ten verhängten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheits-

strafe um sechs Monate auf fünf Jahre herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2

StPO; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 24. April 2006 - 2 StR 497/06;

vom 6. Juni 2006 - 2 StR 2/06; vom 13. Dezember 2006 - 2 StR 520/06 und

vom 20. Februar 2007 - 2 StR 566/06).

3

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Bode Otten Boetticher

Rothfuß Roggenbuck