BGH Urteil vom 07.12.2006 – I ZR 271/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UWG §§ 3, 5
Verkündet am: 7. Dezember 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
UVP
a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preis- empfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un- verbindlich sind.
b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 271/03 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2003 aufgeho-
ben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 29. April 2003 teilweise abgeändert
und die Klage mit dem Hauptantrag vollständig abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrags zu-
rückgewiesen.
Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der
Klägerin wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt Sportartikel her und vertreibt diese insbesondere unter
der Marke "adidas".
Die Beklagte betreibt die "T. Verbrauchermärkte". Sie warb für dort
angebotene Sportbekleidung und Sportschuhe mit Preisgegenüberstellungen
wie nachstehend wiedergegeben (Anlage K 2 und K 3):
Die Klägerin hat diese Art der Preisgegenüberstellung als wettbewerbs-
widrig beanstandet, weil der höhere Preis nicht den kartellrechtlich zwingend
vorgeschriebenen Hinweis enthalte, dass es sich um eine unverbindliche Preis-
empfehlung des Herstellers handele.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-
ten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für
Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe, insbesondere der
Marke "adidas", unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein
höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als
"empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des
Herstellers" oder ohne weitere Angabe als "UVP" bezeichnet
wird, insbesondere wenn dies geschieht gemäß den Anlagen K 2
und K 3.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die
angegriffenen Formen der Preisgegenüberstellung seien rechtlich nicht zu be-
anstanden, weil eine Irreführung des Verkehrs nicht vorliege.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin Unter-
lassung der Angabe "UVP" begehrt hat, und sie im Übrigen abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit
ihrer Berufung in der Hauptsache ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt,
soweit sie in der ersten Instanz unterlegen ist. Außerdem hat sie in der Beru-
fungsinstanz drei Hilfsanträge gestellt, mit denen sie über den Hauptantrag hin-
ausgehende Einzelheiten der konkret angegriffenen Werbeanzeigen zum Ge-
genstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht hat.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurück-
weisung der Berufung der Beklagten der Klage mit dem Hauptantrag in vollem
Umfange stattgegeben (OLG Köln OLG-Rep 2004, 219).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der mit
dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG a.F.
zu, weil die angesprochenen Verbraucher durch die Angaben "empfohlener
Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" in wett-
bewerblich relevanter Weise irregeführt würden. Zur Begründung hat es ausge-
führt:
Die ungebräuchliche Formulierung "empfohlener Verkaufspreis", mit der
die Beklagte ein T-Shirt im Doppelpack bewerbe, lasse nicht eindeutig erken-
nen, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
handele. Dies ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass gar nicht ersicht-
lich sei, von wem die Empfehlung stamme. Auch der durchschnittlich informierte
und aufmerksame Verbraucher könne nicht ausschließen, dass ein anderer als
der Hersteller die Preisempfehlung ausgesprochen habe. Im Übrigen fehle es
jedenfalls an der deutlichen Angabe, dass die Empfehlung als solche unver-
bindlich gewesen sei.
Dies gelte auch für die Formulierung "empfohlener Verkaufspreis des
Herstellers". Durch sie werde zwar deutlich, dass gerade der Hersteller die
Preisempfehlung ausgesprochen habe; der aufgeklärte Verbraucher beziehe
die Aussage auch auf den Endverkaufspreis. Das Wort "empfehlen" mache
nicht hinreichend deutlich, dass die Preisangabe unverbindlich sei. Dies ergebe
sich daraus, dass die Werbeaussage die bekannte Formulierung "Unverbindli-
che Preisempfehlung des Herstellers" verwende, dabei aber das Wort "unver-
bindlich" ersatzlos weglasse. Dies führe dazu, dass die angesprochenen
Verbraucher entweder gar nicht wüssten, dass Preisempfehlungen des Herstel-
lers unverbindlich seien, oder aber den Hinweis auf die Unverbindlichkeit ver-
missten und dessen Weglassen für relevant hielten. Der Verkehr kenne die
Formulierung "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers", und zwar nicht
nur vom Inhalt her, sondern auch als wörtlich immer identisch verwendeten Ter-
minus technicus. Er erwarte daher, dass es sich hierbei um etwas anderes als
eine unverbindliche Preisempfehlung handele. Daher könne allein aus dem
Wortsinn nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Sprache mäch-
tige Verbraucher werde den Wortlaut der beiden Preisangaben schon richtig
verstehen.
Die irreführenden Aussagen seien von wettbewerblicher Relevanz, weil
durch sie ein deutlich höherer Kaufanreiz bewirkt werde als durch die Angabe
einer Herstellerempfehlung, die unmissverständlich als unverbindlich bezeich-
net sei.
Auch die Verwendung der Angabe "UVP" erfülle nicht die gebotenen Kri-
terien hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit des Preises, der dem tatsächli-
chen Verkaufspreis gegenübergestellt werde. "UVP" werde im allgemeinen
Sprachgebrauch nicht als Abkürzung für "Unverbindliche Preisempfehlung" ver-
standen. Diese Abkürzung sei nicht nur ungebräuchlich, sondern auch unge-
wöhnlich. Dabei könne unterstellt werden, dass auch andere Unternehmen das
Kürzel "UVP" in der Werbung verwendeten. Dies besage nicht, dass diejenigen,
die die Werbung dieser Unternehmen zur Kenntnis nähmen, die Abkürzung
richtig verstünden. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass sich jeder Le-
ser die Mühe mache, die angeblich in der Werbung dieser Unternehmen ver-
wendete Erklärung der Abkürzung zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme,
dass bezogen auf die Gesamtbevölkerung, die von der Werbung der Beklagten
angesprochen werde, allein aufgrund der Verfahrensweise durch andere Unter-
nehmen - auch bei Berücksichtigung deren Verbreitung - nicht angenommen
werden könne, dass nur noch unerhebliche Teile der angesprochenen Verbrau-
cher die Abkürzung "UVP" nicht kennten. Die Abkürzung erkläre sich nicht von
selbst, weil sie systemwidrig erfolge. Nach den üblichen sprachlichen Gewohn-
heiten müsste die Abkürzung für die beiden Worte unverbindliche Preisempfeh-
lung "u.P." oder "uPE" lauten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung
der Klage mit dem Hauptantrag.
1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlaute-
ren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend
gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche bestehen daher
nur, wenn sich das beanstandete Verhalten unter der Geltung sowohl des alten
als auch des neuen Rechts als wettbewerbswidrig darstellt.
Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings in-
haltlich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb nicht geändert. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verbots
irreführender Werbung mit Preisempfehlungen bestehen zwischen dem Irrefüh-
Abweichungen, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neu-
en Recht unterschieden zu werden braucht.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Un-
lauterkeit der von der Beklagten verwendeten Angaben ergebe sich nicht schon
daraus, dass kartellrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Preis-
empfehlungen nicht eingehalten worden seien. Im Zeitpunkt des Erscheinens
der beanstandeten Werbeanzeigen waren Preisempfehlungen grundsätzlich
verboten (§ 22 GWB in der Fassung bis zum Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle
am 1.7.2005). Nur Hersteller von Markenwaren durften Preisempfehlungen un-
ter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, wozu unter anderem das Gebot
gehörte, die Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich zu bezeichnen (§ 23
Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F.). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,
dass dieses Gebot einer bestimmten Formulierung nur den Ausspruch der
Empfehlung durch den Hersteller betraf. Dagegen durfte der Händler, dem es
grundsätzlich erlaubt war, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des
Herstellers Bezug zu nehmen (vgl. BGHZ 42, 134 ff. - Richtpreiswerbung I;
BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 = WRP 2003, 509
- Preisempfehlung für Sondermodelle), bei diesem Hinweis auch andere Formu-
lierungen verwenden, wenn dadurch keine unrichtigen Vorstellungen über die
tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979
- I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 - … unter empf. Preis). Als irreführend sind
insbesondere Preisangaben angesehen worden, die vom Verkehr nicht als un-
verbindliche Empfehlung des Herstellers verstanden werden (vgl. BGH GRUR
1980, 108, 109 - … unter empf. Preis). Andererseits wurde eine Irreführung
nicht allein deswegen bejaht, weil eine Preisempfehlung wie beispielsweise in
der Angabe "Preisempfehlungen namhafter deutscher Hersteller" nicht aus-
drücklich als unverbindlich bezeichnet worden war (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980
- I ZR 142/78, GRUR 1981, 137, 139 - Tapetenpreisempfehlung).
Im Rahmen der 7. GWB-Novelle sind die Bestimmungen über die Preis-
nunmehr im Blick auf die kartellrechtliche Regelung eine kleinliche Beurteilung
der Frage, ob durch eine von der früher in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. vorge-
schriebenen Formulierung abweichende Wortwahl die Gefahr einer Irreführung
des Verkehrs begründet wird, nicht angebracht ist (vgl. Bornkamm in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.50;
MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch
des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58 Rdn. 40; Link in Ullmann, jurisPK-UWG,
§ 5 Rdn. 583).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-
richt die von der Beklagten verwendeten Angaben "empfohlener Verkaufspreis",
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" als irreführend i.S. von
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Anga-
ben "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstel-
lers" hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindli-
chen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. "Empfehlen" bezeich-
net nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung,
sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist
aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend
üblichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung be-
kannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die
vertikale Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben.
Der Verbraucher sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich
an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewie-
sen wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 111/81, Urteilsumdruck S. 5 f.;
Völker in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 548; Helm aaO Rdn. 40; Münch-
Komm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; Link aaO § 5 Rdn. 583).
b) Aus denselben Gründen widerspricht die Annahme des Berufungsge-
richts der Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe "empfohlener
Verkaufspreis" liegende Preisempfehlung möglicherweise nicht dem Hersteller,
sondern einem Dritten, beispielsweise einem Großhändler oder der Konzern-
zentrale des werbenden Händlers zurechnen, weil der ausdrückliche Hinweis
auf eine Empfehlung des Herstellers fehlt. Dem Verkehr ist aufgrund der frühe-
ren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Herstel-
ler stammen. Davon geht er auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich
als eine solche des Herstellers bezeichnet ist. Es kann nicht angenommen wer-
den, dass die geänderte kartellrechtliche Rechtslage, nach der nunmehr nicht
nur der Hersteller, sondern auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlun-
gen aussprechen kann (vgl. Link aaO § 5 Rdn. 581; MünchKomm.UWG/
Busche, § 5 Rdn. 472), insoweit (bereits) eine Änderung des Verkehrsverständ-
nisses bewirkt hat.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angespro-
chene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregeführt.
Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe
"UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkür-
zung einer "Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt ist (vgl. auch Münch-
Komm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; a.A. Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer,
UWG, § 5 Rdn. 341). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Wer-
bung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegenüber ist es
ohne Bedeutung, ob die Abkürzung "systemwidrig" erfolgt und, wie das Beru-
fungsgericht meint, "u.P." oder "uPE" lauten müsste. Das Berufungsgericht legt
nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe "UVP", wenn sie ihm im
Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet, eine andere Be-
deutung als die einer Abkürzung von "Unverbindliche Preisempfehlung" verbin-
det. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von
"UVP" als Abkürzung von "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus der Sicht des
angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel "UVP" wie hier im
Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorange-
stellt wird.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben. Die Klage ist unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf
die Berufung der Beklagten mit dem Hauptantrag abzuweisen. Hinsichtlich der
in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin, zu deren Zulässig-
keit und Begründetheit das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -
bislang keine Feststellungen zu treffen hatte, ist die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Gröning
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2003 - 33 O 383/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2003 - 6 U 71/03 -