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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 11/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2005 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner stellte am 21. März 2002 Antrag auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens, Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der

Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 eröffnete das Insol-

venzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den

(weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem

Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Rest-

schuldbefreiung.

2

Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem

Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insol-

venzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuld-

befreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3

hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die

Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-

beschwerde.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO

nicht erfüllt sind.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine

grundsätzliche Bedeutung.

Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls

die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden

kann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungs-

pflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben.

Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechte-

rung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung für eine Versagungsent-

scheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1

Nr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840,

1841). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 290 Abs. 1

Nr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schließlich auch

dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

… verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert

hat" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).

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Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung

der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Un-

terlassen, seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenz-

antrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungs-

aussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der Aus-

sichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Fest-

stellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin

informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte.

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An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den Feststel-

lungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon aus-

ginge, er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht

vor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. BGH, Beschl.

v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

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In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der

Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuld-

ners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten

nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB

388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005

- IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen

Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen

seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar

handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach In-

solvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige

Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der

Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in

seine

Aufstellung

zum

Insolvenzantrag

aufgenommen

hat.

Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig bei-

zutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versa-

gungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners,

seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante"

Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/

Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).

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2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne

des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt

(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch

Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2

InsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im Übrigen auch nicht ersicht-

lich.

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3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ver-

sagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt (BGHZ 156,

139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlich-

keit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben

des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern.

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4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hameln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 37 IN 58/02 -

LG Hannover, Entscheidung vom 08.12.2005 - 20 T 62/05 (20 T 68/05) -