Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 67/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom

10. März 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-

lässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren, auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-

beschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zu-

rückgewiesen.

Gründe

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1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei

dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1

Satz 4 ZPO).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre un-

zulässig.

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a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofor-

tigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Soweit das Insol-

venzgericht den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 1

Satz 2 Nr. 3 InsO mit der Prüfung beauftragt hat, ob das Vermögen des

Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, sowie ihn zusätzlich beauf-

tragt hat, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und

welche Aussichten für eine Fortführung des Schuldnerunternehmens bestehen,

handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - um

eine Maßnahme, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dasselbe gilt für

die Zulassung des Insolvenzantrags der Gläubigerin durch das Insolvenzgericht

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b) Soweit sich der Schuldner gegen die Anordnung der vorläufigen Insol-

venzverwaltung, der Bestellung von Rechtsanwalt E. zum vorläufigen Insol-

venzverwalter, der Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und der

teilweisen Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen gegen den Schuldner wendet, ist die Rechtsbeschwerde

zwar statthaft (§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 InsO). Die Rechtssache hat aber

auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Klärungsbe-

dürftige Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen. Das gilt insbesondere im Hinblick

auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Be-

sorgnis der Befangenheit des bestellten Insolvenzverwalters verneint hat. Das

eigene Verhalten der ablehnenden Partei begründet als solches regelmäßig

keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29

m.w.N.).

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3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristver-

säumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vor-

nahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbe-

schwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die

Frist nur dann unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um

Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen

Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen nachsucht oder - im

Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag innerhalb der Frist des § 234

ZPO gestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW

2002, 2180). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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4. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil

die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Ansbach, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 IN 206/03 -

LG Ansbach, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 T 1525/05 -