Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 157/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug

erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb

der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschei-

dung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü-

fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat

(§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März

2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits er-

brachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu

berücksichtigen sein.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanz:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2/10 O 87/04 -