BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 157/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug
erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb
der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschei-
dung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü-
fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat
(§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März
2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits er-
brachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu
berücksichtigen sein.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanz:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2/10 O 87/04 -