Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 253/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom

30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 111.784,25 €

festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO)

ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Das angefochtene Urteil enthält keinen Begründungsmangel im Sinne

des § 547 Nr. 6 ZPO. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung bezog sich nur auf

den bezifferten Teil des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht abgewiesen

hat. Die Beklagten können den Aufrechnungseinwand erneut erheben, wenn

der Kläger auf der Grundlage des Feststellungsanspruchs Zahlung verlangt.

Der Mitverschuldenseinwand bezog sich gleichfalls nicht erkennbar auf den Teil

des Streitgegenstandes, mit welchem die Beklagten in zweiter Instanz unterle-

gen sind.

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2. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger bei entsprechen-

der Empfehlung auch in zeitlicher Hinsicht beratungsgerecht verhalten hätte,

hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Vielmehr

hat es die haftungsausfüllende Kausalität im Einzelfall nach § 287 ZPO gewür-

digt. Die mögliche Grundsatzfrage eines Anscheinsbeweises für die Rechtzei-

tigkeit beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ist daher im Streitfall

nicht zu entscheiden.

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3. Zu einer grundsätzlichen Verdeutlichung des Begriffs der erhöhten

Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO gibt die Beschwerdesache keine

Veranlassung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar darauf ge-

stützt, dass hier rechtzeitig eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ge-

gen die Verkäufer hätte erwirkt werden können, um die volle Auszahlung des

Kaufpreises vom Notaranderkonto zu verhindern. Die Frage, ob eine "Selbstwi-

derlegung" der erhöhten Dringlichkeit durch den Antragsteller in Betracht

kommt, wenn er in Kenntnis der Gefahrenlage Schritte zur Erlangung einstwei-

ligen Rechtsschutzes hinauszögert, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.

Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ergeben

sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten.

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4. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 mit ihrer erst in zweiter

Instanz erhobenen Verjährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

ZPO ausgeschlossen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist

hierdurch nicht mehr aufgeworfen. Eine Klärung der Rechtsfrage im Laufe des

Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, wenn der Bundesgerichtshof ü-

ber die Zulassung der Revision zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v.

12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986 unter 2. a). Sie ist in Abgrenzung

zu BGHZ 161, 138 durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. De-

zember 2005 (X ZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 602 zu II. 5.) im Sinne des

Berufungsurteils erfolgt.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.07.2002 - 10 O 116/98 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 U 101/02 -