BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 253/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 111.784,25 €
festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO)
ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Das angefochtene Urteil enthält keinen Begründungsmangel im Sinne
des § 547 Nr. 6 ZPO. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung bezog sich nur auf
den bezifferten Teil des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht abgewiesen
hat. Die Beklagten können den Aufrechnungseinwand erneut erheben, wenn
der Kläger auf der Grundlage des Feststellungsanspruchs Zahlung verlangt.
Der Mitverschuldenseinwand bezog sich gleichfalls nicht erkennbar auf den Teil
des Streitgegenstandes, mit welchem die Beklagten in zweiter Instanz unterle-
gen sind.
2. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger bei entsprechen-
der Empfehlung auch in zeitlicher Hinsicht beratungsgerecht verhalten hätte,
hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Vielmehr
hat es die haftungsausfüllende Kausalität im Einzelfall nach § 287 ZPO gewür-
digt. Die mögliche Grundsatzfrage eines Anscheinsbeweises für die Rechtzei-
tigkeit beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ist daher im Streitfall
nicht zu entscheiden.
3. Zu einer grundsätzlichen Verdeutlichung des Begriffs der erhöhten
Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO gibt die Beschwerdesache keine
Veranlassung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar darauf ge-
stützt, dass hier rechtzeitig eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ge-
gen die Verkäufer hätte erwirkt werden können, um die volle Auszahlung des
Kaufpreises vom Notaranderkonto zu verhindern. Die Frage, ob eine "Selbstwi-
derlegung" der erhöhten Dringlichkeit durch den Antragsteller in Betracht
kommt, wenn er in Kenntnis der Gefahrenlage Schritte zur Erlangung einstwei-
ligen Rechtsschutzes hinauszögert, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ergeben
sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten.
4. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 mit ihrer erst in zweiter
Instanz erhobenen Verjährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO ausgeschlossen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist
hierdurch nicht mehr aufgeworfen. Eine Klärung der Rechtsfrage im Laufe des
Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, wenn der Bundesgerichtshof ü-
ber die Zulassung der Revision zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v.
12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986 unter 2. a). Sie ist in Abgrenzung
zu BGHZ 161, 138 durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. De-
zember 2005 (X ZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 602 zu II. 5.) im Sinne des
Berufungsurteils erfolgt.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.07.2002 - 10 O 116/98 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 U 101/02 -