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BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 457/06

5. Strafsenat

5 StR 457/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat

einen Teilerfolg. Aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwalt-

schaft ist die Verfahrensbeschwerde jedenfalls unbegründet, auch die inso-

weit nicht näher begründete Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den

Schuldspruch betrifft. Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand.

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1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete der Angeklagte

den R. , welchen er einen Tag zuvor am Bahnhof kennen-

gelernt und sodann in dessen Wohnung begleitet hatte, dort in der Nacht

vom 8. auf den 9. Juli 2005. Zum Tathergang hat die Kammer nicht aus-

schließen können, dass zunächst der unter Alkoholeinfluss regelmäßig ag-

gressive R. den Angeklagten verbal und körperlich attackierte und dabei

auch ein Messer gegen ihn richtete. Daraufhin schlug der Angeklagte mit

mehreren Glasflaschen wuchtig auf den Kopf des R. , wodurch dieser

benommen – und nicht ausschließbar bewusstlos – zu Boden ging. Der An-

geklagte fesselte R. an Händen und Füßen, verband die Fesselstücke

miteinander und wirkte mittels stumpfer Gewalt auf den Oberkörper seines

Opfers ein. Er knebelte es und entschloss sich spätestens in diesem Moment

zur Tötung R. s. Mit einer mindestens fünf Zentimeter langen Klinge

schnitt er ihm zweimal in den Hals und stach ihm in das Herz. Diese Stich-

und Schnittverletzungen führten schließlich zum Tode R. s. Sachverstän-

dig beraten, hat die Strafkammer festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten bei der Tat aufgrund einer hirnorganischen Persönlichkeits-

störung (ICD-10: F07.0) in Verbindung mit einem affektiven Erregungszu-

stand erheblich vermindert war.

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Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten zwar als einen minder

schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 zweite Alt. StGB angese-

hen und die Strafe dieser Vorschrift entnommen. Zu der Annahme eines

sonstigen minder schweren Falles ist sie aber nur unter Berücksichtigung der

erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat gekom-

men. Dementsprechend hat sie von einer nochmaligen Verschiebung des

Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen.

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2. Diese Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerhaft.

a) Nach den Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 213 ers-

te Alt. StGB entgegen der tatrichterlichen, allerdings nicht näher begründeten

Wertung vor. Die unter Anwendung des Zweifelssatzes zugrunde gelegten

auch körperlichen Attacken des Opfers unter Einsatz eines Messers stellten

sich als Misshandlung des Angeklagten dar. Anhaltspunkte dafür, dass die

tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen ge-

wesen wäre, liegen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor. Da-

nach besteht kein Anlass, die Tötung nicht als eine dem Zorn geschuldete

Reaktion – hierfür spricht auch die Heftigkeit des Vorgehens des zur Tatzeit

60 Jahre alten, noch nie mit Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung ge-

tretenen Angeklagten – auf die vom Opfer ausgehende Provokation anzuse-

hen. Allein die Mehraktigkeit der gegen das Opfer gerichteten Angriffe, die

zeitlich unmittelbar aufeinander folgten, schließt nicht aus, dass die von der

Provokation ausgelösten affektiven Vorgänge ihren nicht nur untergeordne-

ten Einfluss verloren haben.

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b) Da die Voraussetzungen des § 213 erste Alt. StGB vorliegen, ist die

Strafmilderung nach dieser Vorschrift zwingend und unabhängig davon gebo-

ten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war

(BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4). Dementsprechend stünde § 50

StGB einer weiteren Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht prinzi-

piell entgegen. Allerdings hängt die auf einer krankhaften seelischen Störung

des Angeklagten beruhende hochgradige affektive Erregung mit dem Aus-

maß der zur Tatbegehung eingesetzten massiven Gewalt eng zusammen.

Unter diesen Voraussetzungen wäre eine weitere im tatrichterlichen Ermes-

sen stehende Strafrahmenverschiebung nicht zwingend (vgl. BGHR StGB

§ 213 Alt. 1 Beleidigung 5 und 8).

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Auch die übrigen benannten mildernden Faktoren könnten bei der

Strafzumessung stärkeres Gewicht erhalten, da sie nicht bereits für die An-

nahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 zweite Alt. StGB

herangezogen worden sind.

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3. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden

von dem Rechtsfehler nicht berührt; der Senat kann auch ausschließen, dass

in der neuen Hauptverhandlung ein § 213 erste Alt. StGB entgegenstehender

Sachverhalt festgestellt werden könnte. Der neue Tatrichter wird auf der

Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch wei-

tergehende widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen – eine

neue Strafe zu verhängen haben.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal