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BGH Beschluss vom 16.04.2007 – 5 StR 134/07

5. Strafsenat

5 StR 134/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2006 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung – auch über die Kosten des

Rechtsmittels – an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-

naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allein erhobe-

nen Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das wei-

tergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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3

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

22. März 2007 zur Strafzumessung des Landgerichts ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

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Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Schwurgericht es bei der

Festsetzung der Einsatzstrafe unterlassen hat, die erste Alternative des

§ 213 StGB zu erörtern. Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl.

BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüs-

se vom 12. Juni 2002 – 5 StR 221/02 – und vom 11. Dezember 2006

5 StR 457/06 –).

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Der genannte Rechtsfehler berührt zwar die andere Einzelstrafe nicht. Da

indes nicht auszuschließen ist, dass diese von der Bemessung der Einsatz-

strafe beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter eine umfassende Bewer-

tung zu ermöglichen, sollten alle Strafaussprüche in dessen Beurteilung ge-

stellt werden.

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Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Neue, die nicht in Wi-

derspruch zu den bisherigen stehen, können getroffen werden.“

Dem kann sich der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der durch-

aus maßvollen Bestrafung des Angeklagten verschließen, zumal das Land-

gericht nach sachverständiger Beratung auch hinsichtlich des versuchten

Totschlags noch von einer psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten

ausgegangen ist, die durch die Aufregung des Angeklagten infolge der von

K. hervorgerufenen Verletzungen mitverursacht worden ist (UA S. 20). Es

liegt deshalb nahe, dass der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn des

Angeklagten noch angehalten und als nicht durch rationale Erwägung unter-

brochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

54. Aufl. § 213 Rdn. 9a m.w.N.).

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Solches wird der neu berufene Tatrichter zu prüfen haben, der bei

dem ersichtlich alkoholkranken Angeklagten (UA S. 4) auch die Verhängung

einer Maßregel gemäß § 64 StGB in seine Würdigung einbeziehen wird. Um

dies zu ermöglichen, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch

aufgehoben.

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