BGH Beschluss vom 12.12.2006 – I ZB 83/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
am 12. Dezember 2006
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin zu 5, die Vollziehung des Beschlusses
des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. August 2006 (34 C 171/02) bis
zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszuset-
zen und die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. No-
vember 2002 wurden sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemein-
schaft N. Straße 217
in W. (einschließlich der Schuldnerin
zu 5) antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete bauliche Maß-
nahmen durchzuführen, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundstück N.
Straße 217 auf das Grundstück N. Straße 215 verhin-
dern.
Die Gläubiger haben beantragt, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen,
die Handlung auf Kosten der Schuldner vornehmen zu lassen. Dieser Antrag
konnte nur den Schuldnern zu 3, 5, 6, 7 und 8 zugestellt werden. Der Schuldner
zu 6 ist nach der Zustellung verstorben.
Die Schuldnerin zu 5 (im Folgenden: Schuldnerin) hat demgegenüber die
Auffassung vertreten, der Vollstreckungstitel richte sich nur gegen die Woh-
nungseigentümergemeinschaft N. Straße 217 als solche, da nur
diese passivlegitimiert gewesen sei. Das Rubrum des Titels sei dementspre-
chend zu berichtigen.
Das Amtsgericht hat die Gläubiger im Hinblick auf die Schuldnerin sowie
die Schuldner zu 3, 7 und 8 zur Ersatzvornahme ermächtigt und diese als Ge-
samtschuldner verpflichtet, voraussichtliche Kosten in Höhe von 6.144,52 € an
die Gläubiger vorauszuzahlen.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu-
rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-
schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006, eingegangen am 11. Dezember
2006, hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts in Verbindung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts bis zur
Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen und die
Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss einzustellen, weil am 13. Dezember
2006 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers wegen des
Kostenvorschusses drohten.
Die Gläubiger haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5
i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung,
die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur
dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Voll-
ziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-
setzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde
zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002,
1658 f.). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Vollziehung des
Beschlusses des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Senat nach Abwägung
der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der drohenden Nachteile für die
Gläubiger überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht fest-
stellen kann.
2. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-
sene Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig; sie hat aber nach derzeitigem Sach-
stand voraussichtlich keinen Erfolg.
a) Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung gegen
sie unzulässig sei, weil das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts
Wuppertal vom 26. November 2002 in Wahrheit nicht gegen sie, sondern nur
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft N. Straße 217 ergan-
gen sei; es müsse deshalb das Passivrubrum des Urteils berichtigt werden. Sie
stützt sich dabei auf den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 163, 154), nach dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums am Rechtsverkehr teilnimmt. Diesem Vorbringen kann nach vorläufiger
Prüfung nicht zugestimmt werden.
Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil je-
derzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtli-
che Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem
Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkün-
dung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v.
3.6.2003 - X ZB 47/02, BGH-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). Eine Rubrumsbe-
richtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der
das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH BGH-
Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.).
Eine derartige offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des rechtskräftigen
amtsgerichtlichen Urteils scheidet nach vorläufiger Beurteilung im Streitfall aus.
Die Gläubiger haben ihre Klage gegen die Schuldner persönlich gerichtet. Das
Amtsgericht hat die Schuldner antragsgemäß als Miteigentümer des Grund-
stücks N. Straße 217 verurteilt.
Unabhängig davon spricht gegen eine offenbare Unrichtigkeit des
Rubrums, dass Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch auf der Grundlage der Recht-
sprechung des V. Zivilsenats nicht ausgeschlossen sind. Die Rechtsfähigkeit
der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die
Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentü-
mer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Ge-
meinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechts-
geschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ist (BGHZ 163,
154, 177 f.). Den Gläubigern ist hier ein gesetzlicher Störungsbeseitigungsan-
spruch gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer zugesprochen wor-
den. Der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete teilrechtsfähige Verband
ist nicht Miteigentümer des Grundstücks (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2006
- V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Tz 12).
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch des-
halb keinen Erfolg haben, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr
durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile drohen als den Gläubigern im
Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses und der
Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.08.2006 - 34 C 171/02 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.09.2006 - 6 T 516/06 -