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BGH Beschluss vom 12.12.2006 – I ZB 83/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin zu 5, die Vollziehung des Beschlusses

des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. August 2006 (34 C 171/02) bis

zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszuset-

zen und die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. No-

vember 2002 wurden sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemein-

schaft N. Straße 217

in W. (einschließlich der Schuldnerin

zu 5) antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete bauliche Maß-

nahmen durchzuführen, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundstück N.

Straße 217 auf das Grundstück N. Straße 215 verhin-

dern.

6

Die Gläubiger haben beantragt, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen,

die Handlung auf Kosten der Schuldner vornehmen zu lassen. Dieser Antrag

konnte nur den Schuldnern zu 3, 5, 6, 7 und 8 zugestellt werden. Der Schuldner

zu 6 ist nach der Zustellung verstorben.

Die Schuldnerin zu 5 (im Folgenden: Schuldnerin) hat demgegenüber die

Auffassung vertreten, der Vollstreckungstitel richte sich nur gegen die Woh-

nungseigentümergemeinschaft N. Straße 217 als solche, da nur

diese passivlegitimiert gewesen sei. Das Rubrum des Titels sei dementspre-

chend zu berichtigen.

Das Amtsgericht hat die Gläubiger im Hinblick auf die Schuldnerin sowie

die Schuldner zu 3, 7 und 8 zur Ersatzvornahme ermächtigt und diese als Ge-

samtschuldner verpflichtet, voraussichtliche Kosten in Höhe von 6.144,52 € an

die Gläubiger vorauszuzahlen.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu-

rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006, eingegangen am 11. Dezember

2006, hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des

Amtsgerichts in Verbindung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts bis zur

Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen und die

Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss einzustellen, weil am 13. Dezember

2006 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers wegen des

Kostenvorschusses drohten.

7

Die Gläubiger haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.

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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5

i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung,

die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur

dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Voll-

ziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-

setzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde

zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002,

1658 f.). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Vollziehung des

Beschlusses des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Senat nach Abwägung

der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der drohenden Nachteile für die

Gläubiger überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht fest-

stellen kann.

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2. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-

sene Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig; sie hat aber nach derzeitigem Sach-

stand voraussichtlich keinen Erfolg.

11

a) Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung gegen

sie unzulässig sei, weil das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts

Wuppertal vom 26. November 2002 in Wahrheit nicht gegen sie, sondern nur

gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft N. Straße 217 ergan-

gen sei; es müsse deshalb das Passivrubrum des Urteils berichtigt werden. Sie

stützt sich dabei auf den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 163, 154), nach dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-

tums am Rechtsverkehr teilnimmt. Diesem Vorbringen kann nach vorläufiger

Prüfung nicht zugestimmt werden.

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Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil je-

derzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtli-

che Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem

Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkün-

dung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v.

3.6.2003 - X ZB 47/02, BGH-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). Eine Rubrumsbe-

richtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der

das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH BGH-

Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.).

13

Eine derartige offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des rechtskräftigen

amtsgerichtlichen Urteils scheidet nach vorläufiger Beurteilung im Streitfall aus.

Die Gläubiger haben ihre Klage gegen die Schuldner persönlich gerichtet. Das

Amtsgericht hat die Schuldner antragsgemäß als Miteigentümer des Grund-

stücks N. Straße 217 verurteilt.

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Unabhängig davon spricht gegen eine offenbare Unrichtigkeit des

Rubrums, dass Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in

ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch auf der Grundlage der Recht-

sprechung des V. Zivilsenats nicht ausgeschlossen sind. Die Rechtsfähigkeit

der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die

Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentü-

mer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Ge-

meinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechts-

geschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ist (BGHZ 163,

154, 177 f.). Den Gläubigern ist hier ein gesetzlicher Störungsbeseitigungsan-

spruch gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer zugesprochen wor-

den. Der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete teilrechtsfähige Verband

ist nicht Miteigentümer des Grundstücks (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2006

- V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Tz 12).

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b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch des-

halb keinen Erfolg haben, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr

durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile drohen als den Gläubigern im

Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses und der

Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.08.2006 - 34 C 171/02 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.09.2006 - 6 T 516/06 -