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BGH Beschluss vom 12.12.2006 – VI ZR 276/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

15. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 83.105,01 €

Gründe

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG.

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2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das

Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung des HNO - Sachver-

ständigen Prof. Dr. S. abgesehen hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass das Be-

rufungsgericht bei der Ablehnung einer Anhörung des Sachverständigen das

Senatsurteil BGHZ 159, 254 nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach diesem

Urteil können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung konkrete Anhalts-

punkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des

erstinstanzlichen Gerichts ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststellung

durch das Berufungsgericht gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einem erstmals

in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen ge-

mäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er ent-

scheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten

Rechtszuges aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen

hat.

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Hier hat das Berufungsgericht zwar gesehen, dass das Landgericht we-

gen der Nichtanwendung des § 287 ZPO einen Rechtsfehler begangen haben

kann. Rechtsfehlerhaft hat es aber aufgrund einer eigenen Würdigung der erst-

instanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewon-

nen, dass die Klägerin auch nach den gemäß § 287 ZPO geringeren Anforde-

rungen an die Überzeugungsbildung im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis

einer haftungsausfüllenden Kausalität nicht geführt hat. Das vom Berufungsge-

richt maßgeblich herangezogene orthopädische Sachverständigengutachten

hat dafür keine ausreichende Grundlage geboten. Der orthopädische Sachver-

ständige ist nämlich bei seinem Gutachten davon ausgegangen, dass Vollbe-

weis geführt werden müsse; hinsichtlich einer Verschlimmerung der vorbeste-

henden degenerativen Veränderungen hat er überdies den sozialrechtlichen

Maßstab einer richtungweisenden Verschlimmerung zugrunde gelegt. Zudem

hatte bereits das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der ortho-

pädische Sachverständige nur eine Begutachtung auf seinem Fachgebiet vor-

genommen hat. Dies war ihm aufgrund des Beweisbeschlusses des Landge-

richts auferlegt. Demgemäß hat er an verschiedenen Stellen seines Gutachtens

ausdrücklich darauf abgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Be-

einträchtigung vorliege, die mit ausreichender Sicherheit auf das Unfallgesche-

hen zurückgeführt werden könne. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

er keine Ausführungen dazu machen könne, inwieweit seine Einschätzung sich

auf das Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren auswirke und dass hinsichtlich des

HNO-Bereichs, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzbarkeit zu Be-

schwerden, welche auf degenerativen Veränderungen beruhten, auf den HNO-

Sachverständigen verwiesen werden müsse.

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Unter diesen Umständen wäre es schon im erstinstanzlichen Verfahren

erforderlich gewesen, von Amts wegen den HNO-Sachverständigen zum ortho-

pädischen Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu lassen und den

vom orthopädischen Sachverständigen zugrunde gelegten Beweismaßstab zu

hinterfragen. Jedenfalls hätte das Gericht die Klägerin gemäß § 139 Abs. 2

ZPO vor Erlass seines Urteils darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auf-

fassung den Ausführungen des HNO-Sachverständigen wegen der abweichen-

den Ausführungen im orthopädischen Gutachten nicht zu folgen sei, damit die

Klägerin dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls die Anhörung des HNO-

Sachverständigen beantragen konnte.

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3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf

der Nichtbeachtung dieser Umstände und der durch die Nichtanhörung des

HNO-Sachverständigen gegebenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird zu

beachten sein, dass die Sachverständigen den richtigen Beweismaßstab des

§ 287 ZPO zugrunde legen und den Unterschied zwischen dem sozialrechtli-

chen und dem für die zivilrechtliche Haftung maßgebenden Kausalitätsmaßstab

beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR

2005, 945, 946).

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 18.07.2005 - 1 O 550/02 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 1649/05 -