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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 2 StR 520/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 520/06

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 1. August 2006 in den Einzel-

strafaussprüchen dahin geändert, dass hinsichtlich der Tat II. 1

der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten und hinsichtlich der Tat II. 2 der Urteilsgründe eine

solche von fünf Jahren festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung

verschiedener Gegenstände angeordnet und 6.110,15 € für verfallen erklärt.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang

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Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die beiden Einzelstrafaussprüche (Freiheitsstrafen von einem Jahr und

sechs Monaten für die Tat II. 1 der Urteilsgründe und sechs Jahre für die Tat

II. 2 der Urteilsgründe) begegnen rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter hat aus diesen beiden Einzelstrafen zunächst eine fiktive

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet und von

dieser wegen eines Härteausgleichs (Erledigung einer gesamtstrafenfähigen

Vorstrafe) eine Minderung um einen Monat und wegen einer "mit Art. 6 Abs. 1

Satz 1 EMRK nicht zu vereinbarenden Verfahrensverzögerung" (UA S. 34) ei-

nen weiteren Abschlag von elf Monaten vorgenommen; er hat dann auf die

ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten er-

kannt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf

hin, dass die Strafkammer es versäumt hat, auch hinsichtlich der Einzelstrafen

den erforderlichen Abschlag vorzunehmen. Die Verpflichtung des Tatrichters,

im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebo-

tenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten und der tatsächlich

verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen, gilt nicht nur für die

Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In Ü-

bereinstimmung mit dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts (§

354 Abs. 1 a Satz 2 StPO) hat der Senat danach die Einzelfreiheitsstrafen an-

gemessen herabgesetzt und zwar hinsichtlich der Tat II. 1 auf eine Freiheits-

strafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der Tat II. 2 auf eine

solche von fünf Jahren.

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Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten bleibt

hiervon unberührt, da bei dieser die entsprechende Kompensation bereits vor-

genommen worden ist.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl