BGH Urteil vom 13.12.2006 – 5 StR 211/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. De-
zember 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Sch.
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger,
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-
klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
7. Dezember 2005 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der
Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen
Tötung freigesprochen. Dem Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen,
„in Hamburg in der Zeit von Oktober 1986 bis Mai 1988 durch Fahrlässigkeit
den Tod eines Menschen verursacht zu haben, indem er im Oktober 1986 als
neuer Leiter der Abteilung für Strahlentherapie in der Radiologischen Klinik
des Universitätskrankenhauses Eppendorf entgegen den Regeln der ärztli-
chen Kunst ohne eigene spezielle Erfahrung bzw. klinische Erprobung sowie
ohne ausreichendes Konzept der Überwachung eine gegenüber bisherigen
Behandlungsmethoden erheblich intensivere und – wie er wissen musste –
risikoreichere Therapie für die Bestrahlung von Patienten mit Rektumkarzi-
nomen verbindlich einführte, nach welcher die präoperative Bestrahlung des
kleinen Beckens mit einer Gesamtdosis von 20 Gray (Gy) mit vier sehr hohen
Einzeldosen von jeweils 5 Gy sowie in außergewöhnlich kurzen Zeitabstän-
den innerhalb von 2 – 3 Tagen erfolgte, der sich bei Patienten mit einem fort-
geschrittenen Tumorstadium in der Regel eine postoperative Bestrahlung mit
einer tumorumgreifenden Gesamtdosis von 30 Gy bei Einzeldosen zu jeweils
2 Gy anschloss; der Beschuldigte war nach der Einführung dieser nicht dem
Stande der damaligen Wissenschaft und Praxis entsprechenden Behand-
lungsmethode als Leiter der Abteilung für Strahlentherapie auch verantwort-
lich für die Strahlenbehandlung der Patientin Sm. , die in der Strah-
lenklinik des UKE durch ihm unterstellte Ärzte nach dieser Methode vom
01. bis 03.02.1988 (präoperativ) sowie vom 12.04. bis 19.05.1988 (postope-
rativ) behandelt wurde; infolge der vorgenommenen Bestrahlungen erlitt die
Patientin Sm. insbesondere aufgrund der biologischen Strahlen-
Gesamtwirkung, der Dosiserhöhungen im hinteren Bereich des Beckens so-
wie aufgrund der gewählten großen offenen Felder, die bei dem benutzten
Betatron-Gerät nicht individuell ausgeblockt werden konnten, vielfältige
schwerste Strahlenschäden insbesondere am Dünndarm, an der Blase sowie
am verbliebenen Enddarm. Diese Bestrahlungsfolgen führten am 13. Ap-
ril 1999 mit zum Tode der Patientin Sm. , was bei einer lege artis durch-
geführten Therapie – wie der Beschuldigte wissen musste – nicht geschehen
wäre.“
Gegen den Freispruch richten sich, jeweils auf die Rüge der Verlet-
zung formellen und sachlichen Rechts gestützt, die – von der Bundesanwalt-
schaft nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision
des Nebenklägers, des Ehemannes der verstorbenen Patientin Sm.
. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte war von Oktober 1986 bis Sommer 1993 Direktor der
Abteilung Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universitätskran-
kenhauses Eppendorf in Hamburg.
Standard einer Behandlung von Enddarmkrebs ist neben der chirurgi-
schen Entfernung des Tumors die begleitende („adjuvante“) Krebstherapie
mit dem Ziel einer größtmöglichen Reduzierung des Rezidivrisikos. Diese
Therapie besteht – neben dem Einsatz der Chemotherapie – in einer Kombi-
nation von prä- und postoperativer Bestrahlung („Sandwich-Methode“). In der
medizinischen Wissenschaft wurden Ende der 80er Jahre und werden noch
heute weltweit verschiedene Modelle der Strahlendosierung diskutiert und
eingesetzt, um das Ideal zwischen Rezidivverhinderung einerseits und Mini-
mierung schwerer Nebenwirkungen andererseits zu erzielen. Dabei geht es
insbesondere um die Aufteilung der Gesamtstrahlendosis in Einzeldosen
(„Fraktionierung“) und die zeitliche Abfolge der Vergabe der Einzeldosen.
Als der Angeklagte im Oktober 1986 seinen Dienst im Universitäts-
krankenhaus Eppendorf antrat, hatte bis dahin sein Vorgänger
F. in den Jahren 1979 bis 1986 in entsprechenden Fällen mit einer
Gesamtdosis von 50 Gy gearbeitet, ohne dass besondere Komplikationen
aufgetreten waren. Auch He. hatte im Allgemeinen Kran-
kenhaus Hamburg-St. Georg in den Jahren 1977 bis 1979 die Gesamtdosis
von 50 Gy verwendet. Der Angeklagte modifizierte aufgrund seiner „Erfah-
rungen aus Tübingen“ das Konzept seines Vorgängers zur Strahlenbehand-
lung unter Beibehaltung der Gesamtdosis von 50 Gy. Er verkürzte den Zeit-
raum der Vorbestrahlung, ließ höhere Einzeldosen verabreichen und verrin-
gerte dabei die präoperative Gesamtdosis. Die postoperative Bestrahlung
blieb unverändert. Dabei wurde die physikalische Einstellung des Bestrah-
lungsgerätes bei mehr als zwei Bestrahlungsebenen so vorgenommen, dass
der gesamte Tumorraum von 100 % der jeweiligen Strahlendosis erfasst
wurde. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass das „Sand-
wich-Konzept“ des Angeklagten vor dem Hintergrund der Ende der 80er Jah-
re bestehenden „wissenschaftlichen Orientierungslosigkeit“ ein aus damali-
ger Sicht vertretbarer Versuch zur Verbesserung der Behandlungsergebnisse
bei Enddarmkrebs gewesen sei. Es habe sich um eine aus damaliger Sicht
vertretbare Modifikation des von seinem Vorgänger F.
über mehrere Jahre angewendeten Konzeptes der prä- und postoperativen
Bestrahlung gehandelt.
Die damals 56-jährige Patientin Sm. wurde von Januar bis
Mai 1988 in der vom Angeklagten geleiteten Krankenhausabteilung wegen
eines Enddarmkrebses behandelt. Dabei war der Angeklagte mit der Be-
handlung der Patientin nicht selbst befasst. Präoperativ erfolgten Bestrahlun-
gen entsprechend dem „Sandwich-Konzept“ des Angeklagten. Bei der Ope-
ration wurde ein künstlicher Darmausgang durch die Bauchdecke gelegt.
Auch die postoperative Bestrahlung erfolgte zunächst entsprechend dem
„Sandwich-Konzept“ des Angeklagten. Zusätzlich wurde – außerhalb des
„Sandwich-Konzeptes“ – auch eine Bestrahlung der Leisten der Patientin
vorgenommen. Dies geschah aufgrund der Anordnungen von Ärzten der Ab-
teilung des Angeklagten, die jeweils Fachärzte für Radiologie waren. Das
Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese zusätzliche Bestrah-
lung der Leisten „fehlerhaft“ gewesen sei. Zum einen sei die Leistenbestrah-
lung medizinisch nicht indiziert gewesen, zum anderen habe die Durchfüh-
rung der Leistenbestrahlung nicht den damaligen Regeln der ärztlichen Kunst
entsprochen. Die zusätzliche Mitbestrahlung der Leisten sei nicht geboten
gewesen, da nach dem Operationsergebnis und der histologischen Auswer-
tung kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen habe, dass eine Metastasierung in
den Leistenbereich erfolgt sei, die dort den Einsatz von Strahlen zur Krebs-
bekämpfung erforderlich gemacht hätte. Durch die zeitgleich vorgenomme-
nen Bestrahlungen des Beckens und der Leisten kam es zu einer Summation
der für die Beckenbestrahlung eingesetzten Photonen- und der für die Leis-
tenbestrahlung verabreichten Elektronenbestrahlung. Hieraus ergaben sich
erhebliche Dosisüberhöhungen im unteren Beckenbereich.
Zu einem Krebsrezidiv kam es nicht. Die Patientin litt jedoch in den
Jahren nach der Strahlenbehandlung an gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen, die zunehmend schwererwiegend wurden. So kam es zu Pilzinfektio-
nen, Entzündungen, Verhärtungen und Schrumpfungen im Genitalbereich.
Im Jahre 1994 wurde ein künstlicher Blasenausgang gelegt, wobei Dünn-
darmverwachsungen festgestellt wurden. Aufgrund einer Schädigung des
lumbo-sakralen Nervenknotenbereichs war die Patientin vorübergehend
steh- und gehunfähig. Im Jahre 1999 wurde der Dünndarm operativ verkürzt.
Von dieser letzten Operation erholte die Patientin sich nicht mehr. Sie ver-
starb am 13. April 1999 im Alter von 67 Jahren infolge eines infektiös-
toxischen Herz-Kreislauf-Versagens bei einem zuvor chronisch-septischen
Krankheitsbild.
Bei alledem ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die
Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesund-
heitliche Beeinträchtigungen erlitten habe, die – neben einer Reihe anderer
Faktoren – „mitursächlich“ für ihren Tod gewesen sei.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
1. Die Beanstandung des Verfahrens versagt.
a) Die einzige erhobene Verfahrensrüge, ausdrücklich als Aufklä-
rungsrüge aus § 244 Abs. 2 StPO bezeichnet, ist als solche nicht in zulässi-
ger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, da weder ein bestimmtes
Beweisergebnis noch die zu nutzenden Beweismittel benannt werden. Mit
der Behauptung, dass das Landgericht „zu anderen, eine strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit des Angeklagten bejahenden Ergebnissen gelangt wäre“, wird
eine konkrete Beweistatsache nicht angeführt. Die Bezeichnung des vermiss-
ten Verfahrensvorgehens beschränkt sich auf etwa unterbliebene „Nachfra-
gen“ und „Vorhalte“ an den gehörten Sachverständigen G.
. Indes kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass ein
Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei, insbesondere bestimmte Fragen
nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien (Meyer-
Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. N. d. Rspr.).
b) Auch eine andere Interpretation der Verfahrensrüge führt nicht zu
deren Erfolg. Während eine Rüge aus § 261 StPO nicht ausdrücklich erho-
ben ist, mag der angebrachten Verfahrensrüge eine entsprechende Intention
entnommen werden, weil eine vermeintliche Divergenz zwischen den im Ur-
teil mitgeteilten Bekundungen des Sachverständigen G.
einerseits und dessen Ausführungen in seinem vorbereitenden schriftlichen
Gutachten andererseits aufgegriffen werden und daran die Folgerung ge-
knüpft wird, damit „hätte sich die Kammer näher befassen müssen“. Indes ist
die Beanstandung, selbst wenn man sie etwa als alternative Rüge der Ver-
letzung von § 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO – eine Rüge, die ohne-
hin nur in Ausnahmefällen statthaft ist (vgl. BGHSt 43, 212, 215; BGHR StPO
§ 261 Inbegriff der Verhandlung 36, 37; Schäfer StV 1995, 147, 154 ff.), ver-
stehen würde – zumindest unbegründet. Es bestand eine unterschiedliche
Ausgangslage für die Abfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen G. einerseits und für die Erstattung
von dessen Gutachten in der Hauptverhandlung andererseits. So hatte das
Landgericht durch Beschluss vom 27. September 2004 den Sachverständi-
gen (lediglich) mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob die vom Ange-
klagten „vorgeschlagene Strahlenbehandlung und deren Durchführung für
den Tod der Patientin Sm. ursächlich war und ob die Patientin bei
einer anderen Strahlenbehandlung in geringerer Dosierung bzw. anderer
Anwendung länger als bis zum 13. April 1999 – ihrem Todestag – gelebt hät-
te“. Die relevanten Angaben des Sachverständigen in seinem in der Haupt-
verhandlung erstatteten Gutachten gehen darüber insoweit hinaus, als der
zur Zeit der Behandlung der Patientin aktuelle Stand der strahlenmedizini-
schen Wissenschaft und Praxis dargestellt worden ist. Zudem lagen dem
schriftlichen Gutachten nicht die „Original-Patientenakte“, die erst während
der Hauptverhandlung eingeführt wurde, und die schriftliche (ergänzende)
Einlassung des Angeklagten hierzu zugrunde. Schon diese Umstände kön-
nen die etwaigen Differenzen zwischen dem schriftlichen und dem mündlich
erstatteten Gutachten möglicherweise erklären.
2. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
a) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einzelbeanstandungen
verfangen nicht.
aa) Die besorgten „Widersprüche“ bestehen nicht.
(1) Die Urteilspassage, es sei nicht festgestellt worden, „dass der An-
geklagte die Planung der Behandlung von Frau Sm. oder die strahlen-
therapeutischen Verordnungen gebilligt oder zur Kenntnis genommen hat“,
ist vereinbar damit, dass der Angeklagte „der Behandlung nachfolgende ärzt-
liche Berichte … – zusammen mit anderen Ärzten seiner Abteilung – jeweils
mitunterzeichnet hat“.
(2) Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass es einerseits heißt, zu
der im Allgemeinen Krankenhaus Hamburg-St. Georg in den Jahren 1977 bis
1979 zeitweise vorgenommenen Praxis „gab es keine wissenschaftliche
Auswertung und Veröffentlichung …, die dem Angeklagten hätte bekannt
sein müssen“, während an anderer Stelle relativierend genannt wird, dass
sich in einem Lehrbuch „lediglich der Hinweis“ findet, dass es bei diesem
Therapieansatz in einigen Fällen zu Komplikationen und daraufhin zur Auf-
gabe dieses Verfahrens gekommen sei.
bb) Ein sachlichrechtlicher Fehler, gar – wie die Beschwerdeführerin
meint – eine unbelegte Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch das
Landgericht, liegt nicht etwa darin, dass das Landgericht sich der Beurteilung
des Sachverständigen G. betreffend den Einsatz des Be-
tatron-Gerätes „vollen Umfanges ausgeschlossen“ hat, aber einen Umstand,
der in anderem Zusammenhang (einzelne Aspekte der postoperativen Be-
strahlung betreffend) „schwerwiegende Kritik“ des Sachverständigen ausge-
löst hat, nicht sicher hat feststellen können.
b) Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen
Urteils führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat kein pflicht-
widriges Verhalten des Angeklagten festgestellt, das ursächlich für den Tod
der Patientin gewesen wäre.
aa) Mit der Behandlung der Patientin war der Angeklagte nicht unmit-
telbar befasst. Es ist nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte die Pati-
entin persönlich behandelt oder Anweisungen zu ihrer Therapie gegeben
hätte. Ebenso wenig ist festgestellt worden, dass der Angeklagte die Planung
der Behandlung der Patientin oder die strahlentherapeutischen Verordnun-
gen gebilligt oder zur Kenntnis genommen hätte.
bb) Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für den
Tod der Patientin ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte die all-
gemein anzuwendende Methode für die Behandlung der Patienten mit End-
darmkrebs in seiner Abteilung bestimmt hat.
(1) Die Praktizierung der „Sandwich-Methode“ in der vom Angeklagten
fortentwickelten Form war nicht pflichtwidrig. Diese Methode war nach den
Feststellungen des Landgerichts im Jahr 1988 nach dem damaligen Stand
der medizinischen Wissenschaft eine vertretbare Heilmethode, die den Re-
geln der ärztlichen Kunst entsprach. Eine Pflichtwidrigkeit liegt auch weder
darin, dass das „Sandwich-Konzept“ des Angeklagten nicht schriftlich aus-
formuliert war, noch darin, dass die Nachsorgeregelung für vormals behan-
delte Patienten stringenter hätte gestaltet werden können, um aus den Daten
nachsorgeunwilliger Patienten zusätzliche Erkenntnisse über die Erfolge der
Strahlentherapie zu gewinnen.
(2) Der Einsatz des konkret benutzten Betatron-Gerätes zur Strahlen-
therapie entsprach auf der Grundlage des wissenschaftlichen Standards des
Jahres 1988 den Regeln der ärztlichen Kunst.
cc) Die zusätzliche, vom Landgericht als „fehlerhaft“ erkannte postope-
rative Leistenbestrahlung der Patientin ist dem Angeklagten nicht zuzurech-
nen.
(1) Die durch andere Ärzte der vom Angeklagten geleiteten Abteilung
geplante und durchgeführte postoperative Leistenbestrahlung gehörte nicht
zum „Sandwich-Konzept“ des Angeklagten. Es ist auch nicht festgestellt wor-
den, dass der Angeklagte etwa eine Anweisung erteilt hätte, bei Patienten
mit Enddarmkrebs stets eine zusätzliche Leistenbestrahlung vorzunehmen.
(2) Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die zu-
sätzliche Leistenbestrahlung ergibt sich auch nicht aus der Pflicht zur sorgfäl-
tigen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter. Nach den Feststellungen
des Landgerichts hatte der Angeklagte keinen Anlass, an der fachlichen
Qualifizierung oder der Sorgfalt seiner Mitarbeiter zu zweifeln. Deshalb durfte
er Aufgaben in der Weise delegieren, dass er Fachärzte für Radiologie – un-
ter Aufsicht eines Oberarztes – selbstständig strahlentherapeutische Verord-
nungen vornehmen ließ.
dd) Insbesondere insoweit, als das Landgericht bei alledem Feststel-
lungen zum Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 und zur
ärztlichen Kunstgerechtheit angewendeter Therapiemethoden getroffen hat,
ist die Beweiswürdigung ohne sachlichrechtlichen Fehler. Das Landgericht ist
– unter sorgfältiger Berücksichtigung der Angaben zahlreicher medizinischer
Sachverständiger – im Ergebnis weitestgehend dem Sachverständigen
G. gefolgt.
II.
Auch die Revision des Nebenklägers bleibt erfolglos.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Schon fehlt es an einer Benennung des Beweisthemas
und des zu benutzenden Beweismittels. Zudem werden die in Bezug ge-
nommenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen
G. vom 15. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2005 sowie die schriftli-
chen Gutachten der Sachverständigen W. ,
Sa. , Sac. , T. und
D. nicht mitgeteilt.
2. Die Sachrüge versagt – auch angesichts der Einzelausführungen –
aus den oben sub I. 2 genannten Gründen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger