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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 315/06

5. Strafsenat

5 StR 315/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mühlhausen vom 16. Dezember 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der

Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen

und Bestechung in zwei Fällen verurteilt ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übri-

gen – wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in sieben Fällen, ge-

meinschaftlicher Bestechung in einem Fall sowie wegen Bestechung in ei-

nem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-

on, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des ge-

samten Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

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1. Die Verfahrensbeanstandungen und die gegen den Schuldspruch

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gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers bleiben aus

den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom

18. August 2006 ohne Erfolg. Zur Klarstellung lässt der Senat in der Urteils-

formel die Kennzeichnung von Taten als gemeinschaftlich begangen entfal-

len (vgl. BGHSt 27, 287, 289; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260

Rdn. 24 m.w.N.).

2. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, weil

sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinander-

gesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-

zögerung gegeben war.

Zwar muss ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will,

grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus

den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das

Revisionsgericht auf die Sachrüge hin einzugreifen. Das Gleiche gilt, wenn

sich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der

Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur

Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein

sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt (BGHSt 49,

342).

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So verhält es sich hier, denn das Landgericht hätte bei der vorliegen-

den außergewöhnlich langen Verfahrensdauer erörtern müssen, ob eine

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war. Dies gilt in ganz

besonderem Maße im Hinblick auf die bereits in den Jahren 1992 bis 1995

begangenen Taten der Steuerhinterziehung. Das insoweit ausweislich der

Urteilsgründe schon seit 1996 gegen den Angeklagten geführte Ermittlungs-

verfahren wurde bereits am 6. Oktober 1998 mit Anklageerhebung abge-

schlossen. Gleichwohl – und ohne dass sich das Urteil zu dem dazwischen

liegenden Zeitraum verhält – eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren

erst am 25. Januar 2002. Auch das Ermittlungsverfahren wegen der dem

Angeklagten zur Last gelegten Bestechungstaten aus den Jahren 1994 und

1995 wurde bereits am 15. August 2000 mit Anklageerhebung abgeschlos-

sen. Die Hauptverhandlung fand dagegen erst vom 25. April bis zum 16. De-

zember 2003 statt und begann damit erst mehr als viereinhalb Jahre nach

Erhebung der Anklage wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung und

mehr als zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung wegen des Tatvorwurfes

der Bestechung. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht im Rahmen

der Strafzumessung nicht damit begnügen dürfen, den „verhältnismäßig lan-

ge zurückliegenden Tatzeitraum“ (UA S. 122) und die „Belastungen, denen

der Angeklagte durch das seit 1996 andauernde Strafverfahren einschließlich

der acht Monate dauernden Hauptverhandlung ausgesetzt war“ (UA S. 117)

lediglich pauschal strafmildernd in Ansatz zu bringen. Vielmehr hätte es die

Gründe für die lange Verfahrensdauer, insbesondere diejenige nach Ankla-

geerhebung, die sich nicht ohne weiteres aus der Komplexität des Verfah-

rensgegenstandes ergibt, erörtern und im Falle einer – hier nicht fern liegen-

den – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen

Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-

hängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmen müssen (vgl. BGHR

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).

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Trotz der angesichts des festgestellten Sachverhalts erkennbar mode-

raten Strafzumessung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil,

soweit es den Beschwerdeführer betrifft, auf diesem Erörterungsmangel be-

ruht. Gegen ihn sind die verhängten Strafen ohnehin deswegen deutlich zu

ermäßigen, weil das Verfahren seit Urteilserlass erheblich verzögert worden

ist. Das Urteil ist den Verteidigern des Angeklagten im Februar/März 2004

zugestellt worden und wurde von diesen noch im März 2004 begründet. Die

Verfahrensakten gingen gleichwohl erst im Juli 2006 bei der Bundesanwalt-

schaft ein und wurden dem Senat erst im August 2006 vorgelegt. Dies ist im

Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-

RR 2002, 166; wistra 1999, 261). Die Gründe für diese Verfahrensverzöge-

rung liegen ersichtlich im Bereich der Justiz.

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3. Im Rahmen der neuen Strafzumessung wird das Landgericht die im

angefochtenen Urteil versäumte Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Ein-

zelgeldstrafen (vgl. BGHSt 30, 93) nachzuholen haben.

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