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BGH Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 252/05

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4

Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände ge- hört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.

Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 4. Oktober 2005 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versiche-

rungsleistungen aus einer Kaskoversicherung für einen von ihm geleas-

ten Pkw. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für

die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde.

Das Fahrzeug kam in der Nacht zum 21. Oktober 2001 ohne

Fremdeinwirkung von der Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb stark

beschädigt auf dem Dach liegen. Ein Zeuge traf kurze Zeit nach dem Un-

fall lediglich den Kläger im Fahrzeug an und half diesem beim Ausstei-

gen. Der Kläger hatte neben multiplen Prellungen sowie Schürf- und

Schnittwunden im Gesicht auch ein Schädelhirntrauma geringeren Gra-

des erlitten. Eine noch in der Nacht bei ihm entnommene Blutprobe er-

gab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille. Nach der von der

Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers war das Fahrzeug zum

Unfallzeitpunkt von einem Mann gefahren worden, den er kurz zuvor in

einer Diskothek kennen gelernt hatte. Er selbst sei unangeschnallt auf

dem Beifahrersitz mitgefahren. An das Unfallgeschehen habe er wegen

der Kopfverletzung keine Erinnerung. Zur Identität des Fahrers könne er

deshalb ebenfalls keine Angaben machen. Entsprechende Eintragungen

nahm der Kläger in seiner Schadensmeldung vom 13. Dezember 2001

vor.

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Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger für Straßen-

verkehrsunfälle stellte bei einer Untersuchung des Unfallfahrzeugs fest,

dass bei dem Unfall der pyrotechnische Gurtstrammer und die Airbags

auf der Fahrerseite ausgelöst worden waren, auf der Beifahrerseite je-

doch nicht. Das Fahrzeug war mit einer Sitzbelegungserkennung für den

Beifahrersitz ausgestattet, bei der die Auslösung der Airbags auf der Bei-

fahrerseite nur bei einer Sitzbelegung erfolgt. Die Beklagte verweigerte

daraufhin die Regulierung des Schadens und berief sich auf Leistungs-

freiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles

sowie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2

Satz 3 AKB.

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Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaf-

fungswertes abzüglich Restwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und

Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 28.964,68 € abgewiesen. Die

Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungs-

pflicht der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-

cherungsfalles im Sinne von § 61 VVG entfallen sei. Ohne Einholung ei-

nes Sachverständigengutachtens zu den Unfallspuren am Fahrzeug und

zu den vorhandenen Airbag- und Sitzplatzerkennungssystemen könne

nicht verlässlich beurteilt werden, ob die von der Beklagten zu bewei-

senden Voraussetzungen dieser Norm gegeben seien, ob also der Kläger

entgegen seiner Behauptung das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - unter

Alkoholeinfluss - geführt habe.

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2. a) Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger jegli-

che Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert habe und

damit entgegen § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB seiner Verpflichtung zur um-

fassenden Aufklärung aller Tatumstände nach Eintritt des Versicherungs-

falles nicht nachgekommen sei. Die Vermutung vorsätzlichen Handelns

nach §§ 7 (V) Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG habe er nicht widerlegen kön-

nen, da seine Behauptung, er habe als Folge der Kopfverletzung die Er-

innerung an das Unfallgeschehen verloren, durch das Gutachten des

medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt worden sei.

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b) Der Ansicht des Klägers, die Beweislast müsse davon abwei-

chend verteilt werden, da er sich auf die Unkenntnis der aufklärungsbe-

dürftigen Tatumstände berufen habe, ist das Berufungsgericht nicht ge-

folgt. Die Klausel des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB sei so gefasst, dass die

Kenntnis aufklärungspflichtiger Umstände nicht zu den objektiven Tatbe-

standsvoraussetzungen zähle. Vielmehr verlange die Klausel über eine

Mitteilung bekannter Umstände hinaus auch, sich die Kenntnis von un-

bekannten Umständen zu verschaffen, die für den Versicherer von Be-

deutung sein können. Dieses Verständnis des Inhalts der Aufklärungsob-

liegenheit schließe eine generelle Beschränkung der Aufklärungspflicht

auf bekannte Tatumstände von vornherein aus. Auch der Bundesge-

richtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die

Kenntnis aufklärungsbedürftiger Umstände bei Obliegenheiten, die nach

dem Versicherungsfall zu erfüllen seien, zum subjektiven Tatbestand

derjenigen Klausel gehöre, aus der die Leistungsfreiheit des Versiche-

rers folge.

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II. Das hält nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es die

Kenntnis der Umstände, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des

Versicherungsfalles mitzuteilen hat, nicht zum objektiven Tatbestand der

Aufklärungsobliegenheit (§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB) rechnet. Für diese

Kenntnis trifft - wie für den objektiven Tatbestand insgesamt - die Be-

weislast den Versicherer.

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a) Ob bei streitiger Kenntnis des Versicherungsnehmers von den

mitzuteilenden Umständen der Versicherer diese Kenntnis als Bestand-

teil des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung zu bewei-

sen hat oder der Versicherungsnehmer insoweit den vermuteten Vorsatz

widerlegen muss, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zur

Begründung der Auffassung, die Kenntnis des Versicherungsnehmers

gehöre als subjektives Element zur Schuldseite, für die generell die Be-

weislastverteilung des § 7 (V) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG gelte, wird

darauf hingewiesen, dass nur so entsprechende Obliegenheitsverletzun-

gen wirkungsvoll unterbunden werden könnten (OLG Oldenburg VersR

1995, 952, 953; ähnlich OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1496, 1497; of-

fen gelassen von OLG Düsseldorf VersR 2001, 1019 f.; im Ergebnis e-

benso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 125). Dem wird

entgegengehalten, ein Versicherungsnehmer könne nur das anzeigen,

was ihm auch bekannt sei, so dass zum Nachweis eines - objektiven -

Verstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit auch der Nachweis gehöre,

dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von der Aufklä-

rungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310;

OLG Hamm RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso Römer in Rö-

mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 113).

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b) Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die

Frage, wer die Beweislast für die Kenntnis der dem Versicherer mitzutei-

lenden Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen hat,

bisher nicht eindeutig geklärt. In dem auch vom Berufungsgericht heran-

gezogenen Senatsurteil vom 30. April 1969 (BGHZ 52, 86, 89) ist die

Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall als subjekti-

ves Element der Schuldseite zugeordnet worden (ebenso Senatsurteil

vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in

BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt). Einer anderen Entscheidung (BGH,

Urteil vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577 unter IV 2)

lässt sich eine Zuordnung der Kenntnis mitteilungspflichtiger Umstände

zu den objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung ent-

nehmen mit der Folge, dass die Kenntnis dieser Umstände der Versiche-

rer darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat.

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c) Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzutei-

lenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.

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§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer,

alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung

des Schadens dienlich sein kann. Geht es - wie hier - um den Eintritt des

Versicherungsfalles, obliegt es dem Versicherungsnehmer demgemäß,

seinem Versicherer alle Umstände mitzuteilen, die mit dem Ereignis in

Zusammenhang stehen, das den Schaden verursacht hat, um ihm so ei-

ne sachgemäße Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu

ermöglichen. Dazu gehören selbst solche mit dem Schadensereignis in

Zusammenhang stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfrei-

heit des Versicherers ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999

- IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 2 m.w.N.). Das setzt aber stets

voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umständen

oder Tatsachen hat, die er seinem Versicherer in Erfüllung der Obliegen-

heit mitzuteilen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Aufklärungsoblie-

genheit ins Leere. Schon objektiv kann er sie nicht verletzen, denn es

gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer

aufklären könnte. Auf eine etwaige Erkundigungspflicht des Versiche-

rungsnehmers, die allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten für Um-

stände voraussetzt, die dem Versicherer nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB

mitzuteilen sind, kommt es hier nicht an (vgl. dazu Senatsurteil vom

21. April 1993 aaO).

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Ordnete man dagegen die Kenntnis von dem Versicherer mitzutei-

lenden Umständen als ein subjektives Element der Schuldseite zu, müss-

te sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der objektiven Verletzung

einer Obliegenheit entlasten, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt

in der Lage war, sie zu erfüllen. Eine solche Einordnung ist auch Wer-

tungsgesichtspunkten des § 6 Abs. 3 VVG nicht zu entnehmen, auf den

§ 7 (V) Abs. 4 AKB verweist. Diese gesetzliche Beweisregel, wonach

sich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz entlasten muss,

macht vielmehr erst und gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass die

Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem dem Versicherer mitzu-

teilenden Umstand bereits feststeht, dieser die Mitteilung aber dennoch

unterlässt.

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2. Dass der Kläger zunächst Kenntnis vom Unfallgeschehen hatte,

stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher und von der Revision nicht

angegriffener Würdigung unter Berücksichtigung des Klägervortrags fest.

Danach hat der Kläger die Vorgänge bis zum Unfall persönlich als Bei-

fahrer bei ungetrübtem Bewusstsein miterlebt. Damit liegen die objekti-

ven Voraussetzungen einer Verletzung von § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB vor.

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3. Die Beklagte wäre deshalb nur dann leistungsfrei, wenn der Klä-

ger die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG widerlegt hätte. Das Beru-

fungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger dies nicht ge-

lungen ist.

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a) Der Kläger hat behauptet, die Kenntnis der anzuzeigenden Um-

stände durch eine retrograde Amnesie als Folge des Unfalls nachträglich

wieder verloren zu haben. Diese Behauptung ist zwar, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich geeignet, den Vorwurf

vorsätzlichen Handelns in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Ja-

nuar 1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458 unter III). Da der Kläger als Ur-

sache für den nachträglichen Erinnerungsverlust eine tief greifende Be-

wusstseinsstörung im Sinne von § 827 BGB geltend macht, trifft ihn die

volle Beweislast insoweit nicht nur nach § 6 Abs. 3 VVG, sondern auch

nach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 1 BGB, wonach derjenige die

Voraussetzungen dieser Vorschrift darzulegen und zu beweisen hat, der

sich auf sie beruft (BGHZ 39, 103, 108).

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b) Der im Berufungsrechtszug gehörte Sachverständige konnte

weder bestätigen noch ausschließen, dass es entsprechend der Behaup-

tung des Klägers bei ihm durch das erlittene Schädelhirntrauma zu einer

Beeinträchtigung der Bewusstseinslage bzw. des Gedächtnisses ge-

kommen war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2003 - 17 O 167/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2005 - 6 U 233/03 -