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BGH Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4
Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände ge- hört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - Kammergericht LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 4. Oktober 2005 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versiche-
rungsleistungen aus einer Kaskoversicherung für einen von ihm geleas-
ten Pkw. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde.
Das Fahrzeug kam in der Nacht zum 21. Oktober 2001 ohne
Fremdeinwirkung von der Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb stark
beschädigt auf dem Dach liegen. Ein Zeuge traf kurze Zeit nach dem Un-
fall lediglich den Kläger im Fahrzeug an und half diesem beim Ausstei-
gen. Der Kläger hatte neben multiplen Prellungen sowie Schürf- und
Schnittwunden im Gesicht auch ein Schädelhirntrauma geringeren Gra-
des erlitten. Eine noch in der Nacht bei ihm entnommene Blutprobe er-
gab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille. Nach der von der
Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers war das Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt von einem Mann gefahren worden, den er kurz zuvor in
einer Diskothek kennen gelernt hatte. Er selbst sei unangeschnallt auf
dem Beifahrersitz mitgefahren. An das Unfallgeschehen habe er wegen
der Kopfverletzung keine Erinnerung. Zur Identität des Fahrers könne er
deshalb ebenfalls keine Angaben machen. Entsprechende Eintragungen
nahm der Kläger in seiner Schadensmeldung vom 13. Dezember 2001
vor.
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Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger für Straßen-
verkehrsunfälle stellte bei einer Untersuchung des Unfallfahrzeugs fest,
dass bei dem Unfall der pyrotechnische Gurtstrammer und die Airbags
auf der Fahrerseite ausgelöst worden waren, auf der Beifahrerseite je-
doch nicht. Das Fahrzeug war mit einer Sitzbelegungserkennung für den
Beifahrersitz ausgestattet, bei der die Auslösung der Airbags auf der Bei-
fahrerseite nur bei einer Sitzbelegung erfolgt. Die Beklagte verweigerte
daraufhin die Regulierung des Schadens und berief sich auf Leistungs-
freiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
sowie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2
Satz 3 AKB.
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Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaf-
fungswertes abzüglich Restwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und
Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 28.964,68 € abgewiesen. Die
Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungs-
pflicht der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
cherungsfalles im Sinne von § 61 VVG entfallen sei. Ohne Einholung ei-
nes Sachverständigengutachtens zu den Unfallspuren am Fahrzeug und
zu den vorhandenen Airbag- und Sitzplatzerkennungssystemen könne
nicht verlässlich beurteilt werden, ob die von der Beklagten zu bewei-
senden Voraussetzungen dieser Norm gegeben seien, ob also der Kläger
entgegen seiner Behauptung das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - unter
Alkoholeinfluss - geführt habe.
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2. a) Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger jegli-
che Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert habe und
damit entgegen § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB seiner Verpflichtung zur um-
fassenden Aufklärung aller Tatumstände nach Eintritt des Versicherungs-
falles nicht nachgekommen sei. Die Vermutung vorsätzlichen Handelns
nach §§ 7 (V) Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG habe er nicht widerlegen kön-
nen, da seine Behauptung, er habe als Folge der Kopfverletzung die Er-
innerung an das Unfallgeschehen verloren, durch das Gutachten des
medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt worden sei.
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b) Der Ansicht des Klägers, die Beweislast müsse davon abwei-
chend verteilt werden, da er sich auf die Unkenntnis der aufklärungsbe-
dürftigen Tatumstände berufen habe, ist das Berufungsgericht nicht ge-
folgt. Die Klausel des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB sei so gefasst, dass die
Kenntnis aufklärungspflichtiger Umstände nicht zu den objektiven Tatbe-
standsvoraussetzungen zähle. Vielmehr verlange die Klausel über eine
Mitteilung bekannter Umstände hinaus auch, sich die Kenntnis von un-
bekannten Umständen zu verschaffen, die für den Versicherer von Be-
deutung sein können. Dieses Verständnis des Inhalts der Aufklärungsob-
liegenheit schließe eine generelle Beschränkung der Aufklärungspflicht
auf bekannte Tatumstände von vornherein aus. Auch der Bundesge-
richtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die
Kenntnis aufklärungsbedürftiger Umstände bei Obliegenheiten, die nach
dem Versicherungsfall zu erfüllen seien, zum subjektiven Tatbestand
derjenigen Klausel gehöre, aus der die Leistungsfreiheit des Versiche-
rers folge.
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II. Das hält nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es die
Kenntnis der Umstände, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des
Versicherungsfalles mitzuteilen hat, nicht zum objektiven Tatbestand der
Aufklärungsobliegenheit (§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB) rechnet. Für diese
Kenntnis trifft - wie für den objektiven Tatbestand insgesamt - die Be-
weislast den Versicherer.
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a) Ob bei streitiger Kenntnis des Versicherungsnehmers von den
mitzuteilenden Umständen der Versicherer diese Kenntnis als Bestand-
teil des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung zu bewei-
sen hat oder der Versicherungsnehmer insoweit den vermuteten Vorsatz
widerlegen muss, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zur
Begründung der Auffassung, die Kenntnis des Versicherungsnehmers
gehöre als subjektives Element zur Schuldseite, für die generell die Be-
weislastverteilung des § 7 (V) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG gelte, wird
darauf hingewiesen, dass nur so entsprechende Obliegenheitsverletzun-
gen wirkungsvoll unterbunden werden könnten (OLG Oldenburg VersR
1995, 952, 953; ähnlich OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1496, 1497; of-
fen gelassen von OLG Düsseldorf VersR 2001, 1019 f.; im Ergebnis e-
benso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 125). Dem wird
entgegengehalten, ein Versicherungsnehmer könne nur das anzeigen,
was ihm auch bekannt sei, so dass zum Nachweis eines - objektiven -
Verstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit auch der Nachweis gehöre,
dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von der Aufklä-
rungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310;
OLG Hamm RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso Römer in Rö-
mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 113).
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b) Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Frage, wer die Beweislast für die Kenntnis der dem Versicherer mitzutei-
lenden Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen hat,
bisher nicht eindeutig geklärt. In dem auch vom Berufungsgericht heran-
gezogenen Senatsurteil vom 30. April 1969 (BGHZ 52, 86, 89) ist die
Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall als subjekti-
ves Element der Schuldseite zugeordnet worden (ebenso Senatsurteil
vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in
BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt). Einer anderen Entscheidung (BGH,
Urteil vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577 unter IV 2)
lässt sich eine Zuordnung der Kenntnis mitteilungspflichtiger Umstände
zu den objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung ent-
nehmen mit der Folge, dass die Kenntnis dieser Umstände der Versiche-
rer darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat.
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c) Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzutei-
lenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
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§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung
des Schadens dienlich sein kann. Geht es - wie hier - um den Eintritt des
Versicherungsfalles, obliegt es dem Versicherungsnehmer demgemäß,
seinem Versicherer alle Umstände mitzuteilen, die mit dem Ereignis in
Zusammenhang stehen, das den Schaden verursacht hat, um ihm so ei-
ne sachgemäße Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu
ermöglichen. Dazu gehören selbst solche mit dem Schadensereignis in
Zusammenhang stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfrei-
heit des Versicherers ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999
- IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 2 m.w.N.). Das setzt aber stets
voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umständen
oder Tatsachen hat, die er seinem Versicherer in Erfüllung der Obliegen-
heit mitzuteilen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Aufklärungsoblie-
genheit ins Leere. Schon objektiv kann er sie nicht verletzen, denn es
gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer
aufklären könnte. Auf eine etwaige Erkundigungspflicht des Versiche-
rungsnehmers, die allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten für Um-
stände voraussetzt, die dem Versicherer nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB
mitzuteilen sind, kommt es hier nicht an (vgl. dazu Senatsurteil vom
21. April 1993 aaO).
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Ordnete man dagegen die Kenntnis von dem Versicherer mitzutei-
lenden Umständen als ein subjektives Element der Schuldseite zu, müss-
te sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der objektiven Verletzung
einer Obliegenheit entlasten, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt
in der Lage war, sie zu erfüllen. Eine solche Einordnung ist auch Wer-
tungsgesichtspunkten des § 6 Abs. 3 VVG nicht zu entnehmen, auf den
§ 7 (V) Abs. 4 AKB verweist. Diese gesetzliche Beweisregel, wonach
sich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz entlasten muss,
macht vielmehr erst und gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass die
Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem dem Versicherer mitzu-
teilenden Umstand bereits feststeht, dieser die Mitteilung aber dennoch
unterlässt.
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2. Dass der Kläger zunächst Kenntnis vom Unfallgeschehen hatte,
stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher und von der Revision nicht
angegriffener Würdigung unter Berücksichtigung des Klägervortrags fest.
Danach hat der Kläger die Vorgänge bis zum Unfall persönlich als Bei-
fahrer bei ungetrübtem Bewusstsein miterlebt. Damit liegen die objekti-
ven Voraussetzungen einer Verletzung von § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB vor.
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3. Die Beklagte wäre deshalb nur dann leistungsfrei, wenn der Klä-
ger die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG widerlegt hätte. Das Beru-
fungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger dies nicht ge-
lungen ist.
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a) Der Kläger hat behauptet, die Kenntnis der anzuzeigenden Um-
stände durch eine retrograde Amnesie als Folge des Unfalls nachträglich
wieder verloren zu haben. Diese Behauptung ist zwar, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich geeignet, den Vorwurf
vorsätzlichen Handelns in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Ja-
nuar 1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458 unter III). Da der Kläger als Ur-
sache für den nachträglichen Erinnerungsverlust eine tief greifende Be-
wusstseinsstörung im Sinne von § 827 BGB geltend macht, trifft ihn die
volle Beweislast insoweit nicht nur nach § 6 Abs. 3 VVG, sondern auch
nach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 1 BGB, wonach derjenige die
Voraussetzungen dieser Vorschrift darzulegen und zu beweisen hat, der
sich auf sie beruft (BGHZ 39, 103, 108).
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b) Der im Berufungsrechtszug gehörte Sachverständige konnte
weder bestätigen noch ausschließen, dass es entsprechend der Behaup-
tung des Klägers bei ihm durch das erlittene Schädelhirntrauma zu einer
Beeinträchtigung der Bewusstseinslage bzw. des Gedächtnisses ge-
kommen war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2003 - 17 O 167/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2005 - 6 U 233/03 -