BGH Urteil vom 16.09.2009 – IV ZR 246/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. September 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. September 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Ok-
tober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Marktwert-Versicherung
in Anspruch, die er für den Fall der Invalidität der Spieler seiner in den
Jahren 2000 bis 2002 in der Zweiten Fußball-Bundesliga spielenden
Mannschaft abgeschlossen hat. Versichert ist unter anderem der nigeria-
nische Spieler S. M. , für den die Versicherungssumme auf
1.500.000 DM - 766.937,82 € - festgesetzt ist, deren Zahlung mit der
Klage verfolgt wird.
Der Marktwert-Versicherung liegen Versicherungsbedingungen der
Beklagten (VB) zugrunde, die auszugsweise lauten:
"§ 1 Versicherungsumfang
1. Für den Fall, dass die versicherte Person einen Perso- nenschaden nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 erleidet, der ausschließlich durch einen während der Geltungsdauer dieses Vertrags auftretenden Unfall verursacht wird und der ausschließlich von sich aus und unabhängig von ir- gendeiner anderen Ursache binnen sechs Monaten vom Unfalltag an zur Vollinvalidität führt, die unmittelbar in ei- ne dauernde Vollinvalidität der versicherten Person über- geht, erbringt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag genannten Leistungen.
(…)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(…)
4. 'Vollinvalidität' bezeichnet das vollkommene und voll- ständige physische Unvermögen der versicherten Person, ihre im Versicherungsvertrag festgehaltene berufliche Tä- tigkeit auszuüben.
5. 'Dauernde Vollinvalidität' bedeutet, dass die versicherte Person für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden Mo- naten unter einer Vollinvalidität gelitten hat und dass auf- grund des unfallbedingten Personenschadens oder der durch diese Police gedeckten physischen Behinderung, die zu der Vollinvalidität führten, für die versicherte Per- son keine Aussicht auf eine derartige Besserung besteht, die ausreichend wäre, um jemals wieder ihre in dem Ver- sicherungsvertrag festgehaltene berufliche Tätigkeit aus- zuüben.
(…)
8. 'Ausüben'/'Teilnehmen', 'Ausübung' bedeuten, dass sich die versicherte Person auf der aktiven Spielerliste der pro- fessionellen Sportmannschaft befindet, für die zu spielen die versicherte Person, wie im Versicherungsvertrag fest-
gehalten, vertraglich verpflichtet ist, und/oder das Trikot trägt, um mit der betreffenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen und/oder dafür zur Verfügung steht und/oder tatsächlich dazu in der Lage ist.
§ 5 Leistungsvoraussetzungen, Obliegenheiten und weite-
re Bestimmungen
I. (…)
5. Gesundheitliche Wiederherstellung: sollte die versicher- te Person während der Dauer von zwölf Monaten ab Be- ginn der Vollinvalidität oder vor Beendigung der Saison, welche unmittelbar auf diejenige folgt, in der die Vollinva- lidität der versicherten Person eintritt, je nachdem, wel- cher Zeitraum länger ist, an der in den Vertragdaten auf- geführten Anzahl von Spielen teilnehmen, so wird die ver- sicherte Person folglich als voll gesundheitlich wiederher- gestellt erachtet und es wird keine Leistung unter vorlie- gender Police ausgezahlt.
II. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben im Versicherungsfall, für den Leistungen des Versi- cherers begehrt werden, folgende Obliegenheiten zu erfül- len:
(…)
3. Vorlage des Nachweisformulars über dauernde Vollin- validität: innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der dauern- den Vollinvalidität hat die versicherte Person ein Nach- weisformular zur dauernden Vollinvalidität vorzulegen, in welchem von einem niedergelassenen Arzt attestiert wird, dass die versicherte Person eine dauernde Vollinvalidität im Sinne von § 3 Nr. 5 erlitten hat. Das Formular hierzu ist bei dem Versicherer oder seinem Agenten erhältlich. Ein derartiges Formular kann erst nach dem Beginn der dau- ernden Vollinvalidität eingereicht werden, wobei vereinbart wird, dass erst nach Vollendung eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten der Vollinvalidität und bei Erfüllung aller Bestimmungen und Bedingungen
dieser Police Forderungen hierunter gedeckt sind und Leistungen fällig oder zahlbar werden.
(…)
6. Verletzen der Versicherungsnehmer oder die versicher- te Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- gen in § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei."
Bei einem Punktspiel am 29. September 2000 zog sich der Spieler
M. eine Knieverletzung zu. Im März 2001 nahm er wieder am Mann-
schaftstraining teil. Im Zeitraum von Dezember 2001 bis März 2002 wur-
de er bei insgesamt sechs Punktspielen der Zweiten Fußball-Bundesliga
aktiv eingesetzt, bei vier weiteren Spielen war er als Ersatzspieler be-
nannt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 zeigte der Kläger die dauernde
Vollinvalidität des Spielers gegenüber der Beklagten an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte grund-
sätzlich zur Leistung nach § 1 Nr. 1 VB verpflichtet ist. Der Lizenzspieler
M. habe als versicherte Person am 29. September 2000 eine Kniever-
letzung erlitten, die unmittelbar zu einer "Vollinvalidität" nach § 3 Nr. 4
VB geführt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von einem vollkomme-
nen und vollständigen physischen Unvermögen der versicherten Person
auszugehen, ihre im Versicherungsvertrag festgehaltene berufliche Tä-
tigkeit i.S. des § 3 Nr. 8 VB "auszuüben". Hierfür sei nicht nur erforder-
lich, dass die versicherte Person das Trikot trage, um mit der betreffen-
den Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, sondern zusätzlich, dass
die versicherte Person hierzu in der Lage sei. Dies sei jedoch zu vernei-
nen. Es liege auch eine "dauernde Vollinvalidität" nach § 3 Nr. 5 VB vor,
da die infolge des Unfalls vom 29. September 2000 eingetretene "Vollin-
validität" für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten
bestanden habe. Hierauf habe die Teilnahme des Spielers am Trainings-
und Spielbetrieb der Saison 2001/2002 keinen Einfluss, da er nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei,
seinen Sport "auszuüben".
Die Beklagte sei jedoch wegen einer grob fahrlässigen Verletzung
der sich aus § 5 II Nr. 3 VB ergebenden Obliegenheit leistungsfrei. Der
Kläger habe nicht innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der "dauernden
Vollinvalidität" das geforderte Nachweisformular vorgelegt. Zudem habe
er durch Schreiben vom Dezember 2000 und Januar 2001 - den Tatsa-
chen zuwider - zum Ausdruck gebracht, dass eine zuvor angezeigte
"Vollinvalidität" wieder beendet sei. Erst im Juli 2002 - und damit nach
Ablauf der in den Vertragsbedingungen vereinbarten Fristen - habe der
Kläger die unfallbedingte "dauernde Vollinvalidität" angezeigt. Da dem
Kläger und dem Vereinsarzt, dessen Wissen dem Kläger zuzurechnen
sei, die Beschwerden des Spielers und das objektive Beschwerdebild
bekannt gewesen seien, seien die fehlerhaften und unterbliebenen An-
zeigen als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dem Kläger sei der Nachweis
fehlender Relevanz der Verletzung der Obliegenheit nicht gelungen. Dies
beruhe vor allem darauf, dass eine rechtzeitig durchgeführte zweite Ope-
ration eine erhebliche Chance auf Wiederherstellung des verletzten
Kniegelenks geboten hätte, was den Eintritt der "dauernden Vollinvalidi-
tät" hätte verhindern können. Die Verletzung der Obliegenheit habe der
Beklagten die Möglichkeit genommen, eine rechtzeitige Überprüfung vor-
zunehmen und/oder weitere erforderliche Maßnahmen zu veranlassen
sowie den verfrühten Einsatz des Spielers zu verhindern.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die hier genommene Marktwert-Versicherung ist eine Summen-
versicherung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F., die nicht auf die De-
ckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist. Die Leistungspflicht
des Versicherers geht dahin, bei Eintritt des in § 1 Nr. 1 VB näher um-
schriebenen Versicherungsfalls eine bestimmte, vorher festgelegte Sum-
me zu zahlen, die in ihrer Höhe unabhängig von einem etwaigen Scha-
den ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 - VersR 2001,
1100 unter II 2 b; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 1 Rdn. 4).
2. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend nimmt das
Berufungsgericht an, eine Leistungspflicht der Beklagten nach § 1 Nr. 1
VB sei wegen einer Verletzung der Obliegenheit aus § 5 II Nr. 3 VB nicht
gegeben.
a) Angesichts des einleitenden Satzes in § 5 II VB, in dem aus-
drücklich von der Erfüllung nachfolgend im einzelnen aufgeführter Oblie-
genheiten die Rede ist, und des Wortlauts und Sinngehalts der Nr. 3 ist
aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis
der Klausel bemühten Versicherungsnehmers (vgl. nur BGHZ 123, 83,
85) grundsätzlich von der Vereinbarung einer Obliegenheit auszugehen,
als deren Rechtsfolge in § 5 II Nr. 6 VB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F.
Leistungsfreiheit des Versicherers vorgesehen ist.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die Kennt-
nis der nach Eintritt eines Versicherungsfalls mitzuteilenden oder - wie
hier - nachzuweisenden Umstände oder Tatsachen bereits zum objekti-
ven Tatbestand der Verletzung einer solchen Obliegenheit gehört. Fehlt
dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person diese Kenntnis,
läuft die entsprechende Obliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann sie
nicht verletzt werden, denn es gibt nichts, worüber Versicherungsnehmer
und versicherte Person nach ihrem Kenntnisstand den Versicherer auf-
klären könnten. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslö-
senden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit
wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen (vgl. Senatsurteile
vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 10, 13 f.
und vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - VersR 2008, 905 Tz. 15, 18;
Römer aaO § 6 Rdn. 19). Die Beklagte als Versicherer hätte also bele-
gen müssen, wann die Kenntnis - und nicht das bloße Kennenmüssen -
vom "Beginn der dauernden Vollinvalidität" gegeben war, damit die
Nachweisfrist von 20 Tagen überhaupt in Gang gesetzt werden konnte.
Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Stattdes-
sen hat es ein Kennenmüssen ausreichen lassen und dieses zudem der
Prüfung des Verschuldens zugeordnet; damit hat es zugleich die Maß-
stäbe der von ihm zugrunde gelegten groben Fahrlässigkeit verkannt.
c) Nach ihrem eindeutigen Wortlaut richtet sich die Obliegenheit
zudem - nur - an die versicherte Person. Daher kommt es von vornherein
nicht darauf an, ob der Kläger als Versicherungsnehmer Kenntnis vom
Gesundheitszustand des Spielers M. hatte; vielmehr ist allein auf den
Kenntnisstand der versicherten Person abzustellen. Auch das hat das
Berufungsgericht übersehen.
Weiter - und jedenfalls missverständlich - untersucht das Beru-
fungsgericht, ob dem Kläger ein ihm obliegender Nachweis fehlender Re-
levanz der Obliegenheitsverletzung gelungen ist. Diese Frage stellt sich
nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer vorsätzlichen folgen-
losen Obliegenheitsverletzung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009
- IV ZR 62/07 - VersR 2009, 968 unter Tz. 9; Senatsurteile vom 28. Fe-
bruar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 Tz. 15; vom 21. Januar
1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Bei An-
nahme grober Fahrlässigkeit, von der das Berufungsgericht ausgeht, ist
hingegen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zu prüfen, ob dem Versiche-
rungsnehmer ein Kausalitätsgegenbeweis gelingt (vgl. BGHZ 169, 86,
93; Senatsurteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60/98 - VersR 1999, 1004
unter II 3).
3. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, denn die Klausel in
§ 5 II Nr. 3 VB benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen
und ist deshalb unwirksam. Sie ist ferner nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, da sie mit dem durch die Rechtsprechung geprägten Leitbild
des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungs-
falls (§ 6 VVG a.F.) nicht zu vereinbaren ist.
a) Von der versicherten Person wird in § 5 II Nr. 3 VB gefordert,
ein Nachweisformular innerhalb von 20 Tagen nach "Beginn der dauern-
den Vollinvalidität" vorzulegen. Diese setzt nach § 3 Nr. 5 VB voraus,
dass die versicherte Person für die Dauer von zwölf aufeinander folgen-
den Monaten unter "Vollinvalidität" gelitten hat und aufgrund des unfall-
bedingten Personenschadens, der zur Vollinvalidität geführt hat, eine
Aussicht auf Besserung nicht besteht. "Vollinvalidität" wiederum ist ge-
mäß § 3 Nr. 4 VB anzunehmen, wenn ein vollkommenes oder physisches
Unvermögen der versicherten Person besteht, ihre im Versicherungsver-
trag festgehaltene berufliche Tätigkeit auszuüben.
Die Begriffe der "Vollinvalidität" und der "dauernden Vollinvalidität"
nach § 3 Nrn. 4, 5 VB sind unter Einbeziehung des § 3 Nr. 8 VB zu
bestimmen. Dort ist festgelegt, was unter der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit der versicherten Person - hier als Berufsfußballer - zu verste-
hen ist. Erforderlich soll zunächst sein, dass sich die versicherte Person
auf der aktiven Spielerliste der professionellen Sportmannschaft befin-
det, für die zu spielen sie vertraglich verpflichtet ist. Über verschiedene
Und-, aber auch Oder-Verknüpfungen werden sodann bestimmte weitere
Voraussetzungen aufgeführt, bei deren Vorliegen ein "Ausüben" anzu-
nehmen ist, nämlich und/oder das Tragen des Trikots, um mit der betref-
fenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, und/oder dafür zur Ver-
fügung zu stehen und/oder tatsächlich dazu in der Lage zu sein.
b) Mit diesem Inhalt wird die Klausel des § 5 II Nr. 3 VB dem Er-
fordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ausreichender Transparenz
nicht gerecht.
(1) Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedin-
gungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten,
Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durch-
schaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die
Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass
die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit er-
kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl.
BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.; Senatsurteile
vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f. und vom
26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 16).
Schon auf erste Sicht kann die Klausel diesen Anforderungen nicht
genügen. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bzw. hier
eine gleichermaßen um Verständnis bemühte versicherte Person kann
nicht erkennen, was von ihr verlangt wird, um den Anspruch auf Versi-
cherungsleistung nicht zu gefährden.
(2) Sie muss in ihre Überlegungen verschiedene, in ihren Voraus-
setzungen nicht eindeutig festgelegte Ereignisse einbeziehen, um beur-
teilen zu können, ob die - mit nur 20 Tagen zudem knapp bemessene -
Nachweisfrist in Gang gesetzt ist.
Der Fristbeginn hängt zum einen vom Eintritt einer dauernden
- d.h. zwölf aufeinander folgende Monate umfassenden - Vollinvalidität
ab. Darüber muss die versicherte Person, die regelmäßig nicht über me-
dizinisches Fachwissen verfügt, sich zunächst ein Urteil bilden. Eine
"dauernde Vollinvalidität" ist nach § 3 Nr. 5 VB überdies nicht allein ob-
jektiv nach dem Zustandsbild dieser zwölf Monate zu bestimmen, son-
dern es tritt die auf ihren Ablauf bezogene Prognose hinzu, ob für die
Zukunft Aussicht auf Besserung besteht. Auch das muss die versicherte
Person erkennen, denn nur dann hat sie Veranlassung, sich um die er-
forderliche ärztliche Feststellung zu kümmern und nach § 5 II Nr. 3
Satz 2 VB das entsprechende Formular beim Versicherer oder seinem
Agenten zu beschaffen, ohne das ausweislich der Klausel der Nachweis
einer dauernden Vollinvalidität nicht erbracht werden kann. Dazu werden
ihr umfassende, bis ins Einzelne gehende medizinische Überlegungen
und Bewertungen abverlangt, zu denen sie ebenfalls in aller Regel nicht
in der Lage ist.
Zum anderen wird die versicherte Person darüber im Unklaren ge-
lassen, ob die in § 5 II Nr. 3 VB aufgenommene Frist von 20 Tagen
schon, wie es der Wortlaut nahe legt, ab dem tatsächlichen Beginn der
dauernden Vollinvalidität zu laufen beginnt, so dass sie binnen dieser
kurzen Frist für die ärztliche Feststellung und die Einreichung des Nach-
weises beim Versicherer zu sorgen hat, oder ob sich die Frist erst ab der
ärztlichen Feststellung hierüber berechnet, wofür der Sinn und Zweck
der Regelung spricht, dem Versicherer anhand der Invaliditätsbescheini-
gung Gelegenheit zu geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall
nachzugehen und seine Leistungspflicht auf der Grundlage der ärztlichen
Feststellung zeitnah zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2007
- IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114 unter Tz. 12).
(3) Ihre Unklarheit über den Fristbeginn wird dadurch verstärkt,
dass die Umschreibung des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 1 VB nicht de-
ckungsgleich ist mit den Voraussetzungen der dauernden Vollinvalidität,
wie sie sich in § 3 Nr. 5 VB finden. Während für den Eintritt des die Ver-
sicherungsleistung auslösenden Versicherungsfalls erforderlich ist, dass
ein unfallbedingter Personenschaden binnen sechs Monaten vom Unfall-
tag an zu einer Vollinvalidität führt, sofern diese unmittelbar in eine dau-
ernde Vollinvalidität "übergeht" (nicht: "übergegangen ist"), muss nach
der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 5 VB die Vollinvalidität über zwölf Mo-
nate bestanden haben, um (erstmals) als eine "dauernde" bezeichnet
werden zu können. Da in § 5 II Nr. 3 VB jedenfalls für das den Beginn
der 20-tägigen Frist auslösende Ereignis keine Bezugnahme auf § 1
Nr. 1 VB oder § 3 Nr. 5 VB erfolgt, ist für die versicherte Person nicht
hinreichend durchschaubar, woran die Verhaltensanforderung anknüpft,
ob also für die Nachweisobliegenheit der "Übergang" der binnen sechs
Monaten nach dem Unfallereignis eingetretenen Vollinvalidität in eine
dauernde, also eine künftig mindestens zwölf Monate währende Vollinva-
lidität entscheidend ist, oder ob auf den Ablauf der zwölf Monate abzu-
stellen ist. Diese Unsicherheit verstärkt sich mit Blick auf § 5 II Nr. 3 Satz
4 VB. Dort ist geregelt, dass das erforderliche Formular erst nach dem
"Beginn" der dauernden Vollinvalidität eingereicht werden kann, was auf
§ 1 Nr. 1 VB deutet. Zugleich wird vereinbart, dass erst nach Vollendung
eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten der Vollinvali-
dität Leistungen "fällig und zahlbar" werden, was der versicherten Per-
son den Hinweis auf einen Zusammenhang mit § 3 Nr. 5 VB gibt.
(4) Weiter erschließt sich ihr der Begriff einer "Ausübung" der be-
ruflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 8 VB nicht einmal ansatzweise. Zu-
nächst soll maßgeblich sein, dass die versicherte Person auf der aktiven
Spielerliste "geführt" wird. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird nicht
näher erläutert. Vielmehr wird das Verständnis von § 3 Nr. 8 VB nachfol-
gend durch die Aufzählung mehrerer Und/Oder-Alternativen erschwert.
Es ist angesichts der Fülle der sich daraus ergebenden Kombinations-
möglichkeiten nicht klar, ob es bereits ausreichend ist, dass ein Spieler
sich überhaupt auf der aktiven Liste befindet. Steht die versicherte Per-
son nicht auf dieser Liste, muss sie jedenfalls entweder das Trikot tra-
gen, um mit der betreffenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen,
und/oder dafür zur Verfügung stehen und/oder tatsächlich dazu in der
Lage sein. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen wäre ein
"Ausüben" selbst dann anzunehmen, wenn der Spieler lediglich das Tri-
kot trägt, um am Mannschaftstraining teilzunehmen, obwohl sein physi-
scher Zustand dies eigentlich nicht erlaubt. Insoweit verhalten sich die
Formulierung "zur Verfügung stehen", die auf eine subjektive Bereit-
schaft zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb deutet, und die
Formulierung "tatsächlich in der Lage sein", die auf das objektive Leis-
tungsvermögen abstellt, in einem unauflöslichen Widerspruch zueinan-
der.
Die Klausel ist mithin derart weit und konturenlos gefasst, dass die
versicherte Person auch nach der gebotenen verständigen Durchsicht
der Versicherungsbedingungen nicht in der Lage ist, verlässlich zu
bestimmen, wann ihr vollkommenes und vollständiges physisches Un-
vermögen vorliegen soll, um die im Versicherungsvertrag festgehaltene
Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 4 VB "auszuüben". Sie widerspricht damit evi-
dent dem Transparenzgebot.
c) Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit der Sanktion der
Leistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht weiter darin, dass
ein Verhalten - also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen - vor-
geschrieben wird, das es zu beachten gilt, wenn der Versicherungs-
schutz erhalten werden soll. Wegen der einschneidenden Wirkung der
Leistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich
vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen
verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 -
VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR
9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 -
VersR 1988, 267 unter II und vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR
1985, 979 unter 4 b; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 -
VersR 1990, 384 unter 3). Diese durch Rechtsprechung und Literatur
geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen
Leitbild i.S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 21. April
1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 a).
Dem widerspricht es, wenn in § 5 II Nr. 3 VB aus den genannten
Gründen Anforderungen an die versicherte Person gestellt werden, die
sie deshalb nicht zu erfüllen vermag, weil sie ihr nicht deutlich genug
aufgezeigt werden. Daran ändern der gemäß § 5 II Nr. 6 VB i.V. mit § 6
Abs. 3 VVG a.F. vorbehaltene Entschuldigungsbeweis und der Kausali-
tätsgegenbeweis nichts (BGHZ 111, 278, 281). Denn der Versicherungs-
nehmer bzw. hier die versicherte Person werden dadurch in die Lage ge-
bracht, sich entlasten zu müssen. Sie sind - entgegen dem zum Recht
der Obliegenheiten entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zwei-
fel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit im Ergebnis zu ihren Lasten
gehen. Anders ist es, wenn es dem Versicherer aufgegeben ist, die Ver-
haltensanforderung unmissverständlich zu formulieren und den objekti-
ven Verstoß gegen die in ihren Voraussetzungen eindeutig festgelegte
Obliegenheit zu beweisen.
III. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Versiche-
rungsfalls folgen aus § 1 Nr. 1 VB. Dabei ist zwischen den Parteien mitt-
lerweile unstreitig, dass durch den Vorfall vom 29. September 2000 und
die dabei erlittene Verletzung bei dem Spieler M. ein unfallbedingter
Personenschaden eingetreten ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist
das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass es noch an die-
sem Tage zu einer "Vollinvalidität" gemäß § 3 Nr. 4 VB gekommen ist.
Allerdings kann die Vollinvalidität, mithin das Unvermögen der versicher-
ten Person, ihre berufliche Tätigkeit "auszuüben", nicht nach Maßgabe
des § 3 Nr. 8 VB bestimmt werden, da diese Klausel - wie aufgezeigt -
ebenfalls intransparent und damit auch außerhalb ihrer Verknüpfung mit
§ 5 II Nr. 3 VB unwirksam ist.
2. Die Prüfung der Voraussetzungen einer "dauernden Vollinvalidi-
tät" nach §§ 1 Abs. 1, 3 Nr. 5 VB durch das Berufungsgericht ist nicht
vollständig. Es fehlt an Feststellungen dazu, dass zwölf Monate nach
dem Unfallereignis bei dem versicherten Spieler keine Aussicht auf eine
Besserung seines Zustands bestand, die ausreichend gewesen wäre, um
jemals wieder die Tätigkeit als Berufsfußballer auszuüben. Das wird das
Berufungsgericht nachzuholen haben.
3. Zu § 5 I Nr. 5 VB sind gleichfalls noch keine Feststellungen ge-
troffen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 22 O 1859/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 12/08 -