BGH Urteil vom 14.12.2006 – 3 StR 269/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Dezember 2006
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
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StGB § 66 a Abs. 2 Satz 1
§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der
Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung
für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar.
BGH, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 - LG Duisburg
in der Strafsache
gegen
wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9.
November 2006 in der Sitzung am 14. Dezember 2006, an denen teilgenom-
men haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 29. März 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben; die im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. No-
vember 2003 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwah-
rung unterbleibt.
2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-
nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 4. November 2003 we-
gen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-
geordnet und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten. Mit dem angefochtenen Urteil hat es gegen den Verurteilten die
vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich des-
sen Revision mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts;
das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Verurteilte befand sich im Anschluss an Organisationshaft zunächst
in der Unterbringung nach § 64 StGB, deren Vollzug die Strafvollstreckungs-
kammer beendete, weil der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der
Person des Untergebrachten lagen, nicht mehr erreicht werden konnte (§ 67 d
Abs. 5 Satz 1 StGB). Ab September 2004 wurde Strafhaft vollzogen. Zwei Drit-
tel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 28. Mai 2005 verbüßt. Die
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB lehnte
die Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte seine Einwilligung nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hatte. Das Strafende ist für den 28. Januar
2007 vorgemerkt.
Das Urteil hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand, weil es am
29. März 2006 und damit nach dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StGB ergebenden spätesten Entscheidungszeitpunkt, dem 28. No-
vember 2004 (sechs Monate vor dem 28. Mai 2005), ergangen ist. Unter den
gegebenen Umständen konnte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - un-
geachtet des Vorliegens ihrer sonstigen Voraussetzungen - nicht mehr ange-
ordnet werden.
1. Die Frage, welchen Charakter diese Fristbestimmung hat und welche
Folgen ihre Nichteinhaltung nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat teilt die
Auffassung, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des § 66 a Abs. 2
Satz 1 StGB nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Ullenbruch in
MünchKomm StGB § 66 a Rdn. 40 ff.; Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a
Rdn. 9). Die Einhaltung dieser Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindli-
che materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung dar.
a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach "das Gericht spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt … entscheidet", spricht für eine verbindliche
zeitliche Vorgabe. Allerdings mögen Formulierungen denkbar sein, die dies
noch klarer zum Ausdruck gebracht hätten, wie etwa die, dass die vorbehaltene
Anordnung der Sicherungsverwahrung nur bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1
StGB genannten Zeitpunkt getroffen werden kann. Die Anknüpfung an die "Ent-
scheidung über die vorbehaltene Anordnung", die auch eine die Anordnung ab-
lehnende Entscheidung einschließt, bringt den Charakter einer Ausschlussfrist
für die Anordnung weniger deutlich zum Ausdruck. Indes ist auch die Wendung
"entscheidet spätestens" (nicht: "soll bis entscheiden") kaum noch im Sinne ei-
ner Ordnungsvorschrift auslegungsfähig. Hinzu kommt, dass die Begründung
des Gesetzes das Gewollte noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Dort heißt es:
"Die Entscheidung ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, zu
dem …" (BTDrucks. 14/8586 S. 6).
Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Frist in
§ 66 a StGB gemeinsam mit den übrigen materiellen Voraussetzungen der An-
ordnung einer zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung geregelt ist (vgl.
demgegenüber die Verfahrensvorschrift des § 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO für die
nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB), dass es sich um
eine materiellrechtliche Anforderung handelt.
b) Aber auch Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern eine Ausle-
gung dahin, dass eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung grund-
sätzlich nicht mehr möglich ist. § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB soll, wie auch aus der
Begründung des Gesetzentwurfs folgt, sicherstellen, dass über die Anordnung
einerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage
für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten gegeben ist; andererseits
soll aber die Ungewissheit über seine künftige Lebensplanung nicht ohne zwin-
genden Grund hinausgeschoben werden. Damit trägt die Vorschrift dem
Rechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem
staatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen ü-
ber das Ausmaß dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach
den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zulässige Ausmaß des Eingriffs
einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist (BVerfG 86, 288, 327). An die-
ser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat sich auch die Auslegung des § 66 a
Abs. 2 Satz 1 StGB zu orientieren, was die Annahme einer bloßen Ordnungs-
vorschrift ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht verpflichtet,
rechtzeitig vor der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung aus der Straf-
haft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Klarheit über den Entlassungszeitpunkt
als Grundlage einer angemessenen Vollzugsplanung zu schaffen. Dafür muss
es frühzeitig das Verfahren einleiten und sämtliche Informationen, insbesondere
das Sachverständigengutachten einholen (vgl. auch BTDrucks. 14/8586 S. 6,
7). Würde man die zeitliche Vorgabe als unverbindliche Ordnungsvorschrift an-
sehen und ungeachtet dieser Zeitgrenze die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung für jederzeit möglich erachten, würde das Anliegen der gesetzlichen Rege-
lung verfehlt werden. Denn weder würde die erforderliche Klarheit für den Ver-
urteilten geschaffen noch eine sinnvolle Vollzugsplanung ermöglicht werden.
2. Der Grundsatz, dass die Entscheidung über die vorbehaltene Anord-
nung bis zu dem in § 66 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt erfolgen
muss, bedarf allerdings der Präzisierung: Diese Zeitgrenze hat Geltung nur für
das erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, nicht jedoch für nachfolgende
Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl.
Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung
des § 275 a Abs. 5 Satz 3 StPO: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur)
dann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwah-
rung im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten
Zeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Ent-
scheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus
§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskräftig sein
müsste.
3. Die für die Annahme einer bloßen Ordnungsvorschrift vorgetragenen
Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.
a) Soweit geltend gemacht wird, der im jeweiligen Ausgangsurteil ausge-
sprochene Vorbehalt bewirke, dass das Verfahren noch nicht endgültig abge-
schlossen sei, weshalb die Entscheidung über die vorbehaltene Sicherungs-
verwahrung auf jeden Fall - auch noch nach Ablauf der Frist des § 66 a Abs. 2
Satz 1 StGB - getroffen werden müsse (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. Nachtrag § 275 a Rdn. 37 f; Peglau JR 2002, 449, 451), trifft dies
allerdings im Ausgangspunkt zu. Für diese Sicht sprechen der Wortlaut des
§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB und der des § 275 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO.
Danach hat das Gericht - nicht nur im Fall der Anordnung der Sicherungsver-
wahrung und ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedürfte - von
Amts wegen über den Vorbehalt abschließend zu entscheiden. Dies ergibt sich
auch aus den in der Literatur zur prozessualen Stellung und zur Funktion des
Nachverfahrens angestellten systematischen Erwägungen, nach denen der
Vorbehalt bewirkt, dass das Verfahren erster Instanz noch nicht völlig erledigt
ist und deshalb auch bei Überschreiten der Zeitvorgabe durch eine Entschei-
dung über den Vorbehalt abgeschlossen werden muss (vgl. Gollwitzer aaO
Rdn. 1, 37).
Dies besagt indessen nichts über den Charakter und die Verbindlichkeit
der zeitlichen Befristung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Entscheidung über
die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach Fristablauf
unabhängig davon noch sinnvoll, ob das Fristgebot lediglich als Ordnungsvor-
schrift oder als verbindliche Zeitvorgabe angesehen wird. Allerdings ist bei ei-
nem Verständnis der Regelung im letzteren Sinne die Anordnung der vorbehal-
tenen Sicherungsverwahrung nur bis zu dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1
StGB ergebenden Zeitpunkt zulässig. Wird dieser versäumt, so ist regelmäßig
auszusprechen, dass die Anordnung unterbleibt. Auch dies ist indes eine Ent-
scheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung, durch
die das hinsichtlich dieser Rechtsfolge noch offene Verfahren der ersten Instanz
seinen Abschluss findet.
b) Die Erwägung, die Zeitbestimmung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB kön-
ne mit Blick auf den Sinn und Zweck der nachträglichen Sicherungsverwahrung,
vor allem wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Schutz vor gefähr-
lichen Straftätern, nicht als eine Art Ausschlussfrist betrachtet werden (vgl. Voll
in KMR 8. Aufl. § 275 a Rdn. 6), überzeugt nicht. Mit der Frist nach § 66 a Abs.
2 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Anlie-
gen des Schutzes der Allgemeinheit kein absoluter Rang zukommt. Dement-
sprechend muss sich die Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB an dem
Zweck dieser Regelung und nicht am Zweck der Maßregel der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung orientieren.
c) Aus § 32 Abs. 2 Nr. 12 BZRG ergibt sich für die Annahme einer
bloßen Ordnungsvorschrift nichts (aA Peglau JR 2002, 449, 451). Zum einen
erscheint es schon
fernliegend, eine
im Bundeszentralregegistergesetz
getroffene Regelung über den Inhalt eines Führungszeugnisses für die
Auslegung einer materiellrechtlichen Vorschrift des Strafgesetzbuches mit
heranzuziehen. Zum anderen wird auch durch die Entscheidung, dass die
Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, von dieser
"abgesehen", so dass sich aus der genannten Norm auch aus diesem Grunde
kein Argument ableiten lässt.
4. Die möglichen Konsequenzen der Annahme einer Ausschlussfrist
rechtfertigen eine andere Auslegung nicht.
Allerdings kann die zeitliche Vorgabe des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB
- namentlich bei kurzen Strafen und relativ langer Dauer des Strafverfahrens bis
zur Rechtskraft des Vorbehaltsausspruches - dazu führen, dass für die
Beobachtung des Verurteilten im Strafvollzug zum Zwecke der weiteren
Beurteilung seiner Gefährlichkeit und für das Nachverfahren nur ein schmales
Zeitfenster zur Verfügung steht. Diese - in den Gesetzesmaterialien nicht
erörterte - Möglichkeit mag in der Praxis zu einer nicht unerheblichen
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Anordnung der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung führen. Das mag als misslich empfunden werden. Indes
gilt:
Ist bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in § 66 a
Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine
Beobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen wird, die zu besseren
Erkenntnissen führt als den in der Hauptverhandlung möglichen, so darf das
Gericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung schon nicht anbringen.
Vor Einführung des § 66 a StGB konnte eine im Einzelfall - aus späterer Sicht -
zum Schutz der Allgemeinheit objektiv erforderliche Sicherungsverwahrung
nicht angeordnet werden und war endgültig ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt
der Hauptverhandlung die Gefährlichkeit des Angeklagten noch nicht mit der
hinreichenden Prognosesicherheit festgestellt werden konnte. Die durch die
Vorschrift eröffnete Befugnis, über die Gefahr für die Allgemeinheit erst später
- auf der Grundlage im Vollzug gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse - zu
entscheiden, ist aber, wie gerade aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt, auf die
Fälle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem dort
genannten Zeitpunkt (genauer: bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren
spätestens eingeleitet werden muss, damit unter Berücksichtigung der üblichen
Verfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann) zu erwarten ist oder
jedenfalls möglich erscheint.
Freilich wird es auch Fälle geben, in denen nach einer länger
zurückliegenden Anbringung des Vorbehalts das zur Verfügung stehende
Zeitfenster nachträglich, etwa durch ein langdauerndes Rechtsmittelverfahren,
verkürzt wird oder in denen trotz rechtzeitiger Einleitung des Nachverfahrens
ein fristgemäßer Abschluss infolge unvorhergesehener Verzögerungen (z.B.
Erkrankungen, verzögerte Gutachtenerstellung) nicht mehr möglich ist. Wenn in
diesen Fällen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen
Fristüberschreitung unterbleiben muss, so ist dies - wiewohl im Einzelfall
unbefriedigend - grundsätzlich hinzunehmen. Der Blick auf solche Ausnahme-
fälle kann jedenfalls eine Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen
seinen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen.
5. Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise
angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl.
BGH StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der
Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hatte
am 28. November 2004, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66 a Abs. 2
Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal
eingeleitet. Dies ist erst am 19. Juli 2005 mit der Beauftragung eines
Sachverständigen geschehen. Die Frist ist auch nicht nur wenige Tage
überschritten worden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil, mit dem die
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, erst ein Jahr und vier Monate
nach dem spätesten Zeitpunkt ergangen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert