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BGH Urteil vom 14.12.2006 – 3 StR 269/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

14. Dezember 2006

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

_________________

§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der

Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung

für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar.

BGH, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 - LG Duisburg

in der Strafsache

gegen

wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9.

November 2006 in der Sitzung am 14. Dezember 2006, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 29. März 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben; die im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. No-

vember 2003 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwah-

rung unterbleibt.

2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-

nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 4. November 2003 we-

gen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-

geordnet und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung

vorbehalten. Mit dem angefochtenen Urteil hat es gegen den Verurteilten die

vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich des-

sen Revision mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts;

das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Verurteilte befand sich im Anschluss an Organisationshaft zunächst

in der Unterbringung nach § 64 StGB, deren Vollzug die Strafvollstreckungs-

kammer beendete, weil der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der

Person des Untergebrachten lagen, nicht mehr erreicht werden konnte (§ 67 d

Abs. 5 Satz 1 StGB). Ab September 2004 wurde Strafhaft vollzogen. Zwei Drit-

tel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 28. Mai 2005 verbüßt. Die

Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB lehnte

die Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte seine Einwilligung nach

§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hatte. Das Strafende ist für den 28. Januar

2007 vorgemerkt.

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Das Urteil hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand, weil es am

29. März 2006 und damit nach dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 StGB ergebenden spätesten Entscheidungszeitpunkt, dem 28. No-

vember 2004 (sechs Monate vor dem 28. Mai 2005), ergangen ist. Unter den

gegebenen Umständen konnte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - un-

geachtet des Vorliegens ihrer sonstigen Voraussetzungen - nicht mehr ange-

ordnet werden.

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1. Die Frage, welchen Charakter diese Fristbestimmung hat und welche

Folgen ihre Nichteinhaltung nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat teilt die

Auffassung, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des § 66 a Abs. 2

Satz 1 StGB nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Ullenbruch in

MünchKomm StGB § 66 a Rdn. 40 ff.; Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a

Rdn. 9). Die Einhaltung dieser Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindli-

che materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung dar.

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a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach "das Gericht spätestens

sechs Monate vor dem Zeitpunkt … entscheidet", spricht für eine verbindliche

zeitliche Vorgabe. Allerdings mögen Formulierungen denkbar sein, die dies

noch klarer zum Ausdruck gebracht hätten, wie etwa die, dass die vorbehaltene

Anordnung der Sicherungsverwahrung nur bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1

StGB genannten Zeitpunkt getroffen werden kann. Die Anknüpfung an die "Ent-

scheidung über die vorbehaltene Anordnung", die auch eine die Anordnung ab-

lehnende Entscheidung einschließt, bringt den Charakter einer Ausschlussfrist

für die Anordnung weniger deutlich zum Ausdruck. Indes ist auch die Wendung

"entscheidet spätestens" (nicht: "soll bis entscheiden") kaum noch im Sinne ei-

ner Ordnungsvorschrift auslegungsfähig. Hinzu kommt, dass die Begründung

des Gesetzes das Gewollte noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Dort heißt es:

"Die Entscheidung ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, zu

dem …" (BTDrucks. 14/8586 S. 6).

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Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Frist in

§ 66 a StGB gemeinsam mit den übrigen materiellen Voraussetzungen der An-

ordnung einer zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung geregelt ist (vgl.

demgegenüber die Verfahrensvorschrift des § 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO für die

nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB), dass es sich um

eine materiellrechtliche Anforderung handelt.

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b) Aber auch Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern eine Ausle-

gung dahin, dass eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung grund-

sätzlich nicht mehr möglich ist. § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB soll, wie auch aus der

Begründung des Gesetzentwurfs folgt, sicherstellen, dass über die Anordnung

einerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage

für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten gegeben ist; andererseits

soll aber die Ungewissheit über seine künftige Lebensplanung nicht ohne zwin-

genden Grund hinausgeschoben werden. Damit trägt die Vorschrift dem

Rechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem

staatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen ü-

ber das Ausmaß dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach

den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zulässige Ausmaß des Eingriffs

einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist (BVerfG 86, 288, 327). An die-

ser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat sich auch die Auslegung des § 66 a

Abs. 2 Satz 1 StGB zu orientieren, was die Annahme einer bloßen Ordnungs-

vorschrift ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht verpflichtet,

rechtzeitig vor der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung aus der Straf-

haft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Klarheit über den Entlassungszeitpunkt

als Grundlage einer angemessenen Vollzugsplanung zu schaffen. Dafür muss

es frühzeitig das Verfahren einleiten und sämtliche Informationen, insbesondere

das Sachverständigengutachten einholen (vgl. auch BTDrucks. 14/8586 S. 6,

7). Würde man die zeitliche Vorgabe als unverbindliche Ordnungsvorschrift an-

sehen und ungeachtet dieser Zeitgrenze die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung für jederzeit möglich erachten, würde das Anliegen der gesetzlichen Rege-

lung verfehlt werden. Denn weder würde die erforderliche Klarheit für den Ver-

urteilten geschaffen noch eine sinnvolle Vollzugsplanung ermöglicht werden.

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2. Der Grundsatz, dass die Entscheidung über die vorbehaltene Anord-

nung bis zu dem in § 66 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt erfolgen

muss, bedarf allerdings der Präzisierung: Diese Zeitgrenze hat Geltung nur für

das erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, nicht jedoch für nachfolgende

Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl.

Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung

des § 275 a Abs. 5 Satz 3 StPO: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur)

dann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwah-

rung im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten

Zeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Ent-

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scheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus

§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskräftig sein

müsste.

3. Die für die Annahme einer bloßen Ordnungsvorschrift vorgetragenen

Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

a) Soweit geltend gemacht wird, der im jeweiligen Ausgangsurteil ausge-

sprochene Vorbehalt bewirke, dass das Verfahren noch nicht endgültig abge-

schlossen sei, weshalb die Entscheidung über die vorbehaltene Sicherungs-

verwahrung auf jeden Fall - auch noch nach Ablauf der Frist des § 66 a Abs. 2

Satz 1 StGB - getroffen werden müsse (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. Nachtrag § 275 a Rdn. 37 f; Peglau JR 2002, 449, 451), trifft dies

allerdings im Ausgangspunkt zu. Für diese Sicht sprechen der Wortlaut des

Danach hat das Gericht - nicht nur im Fall der Anordnung der Sicherungsver-

wahrung und ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedürfte - von

Amts wegen über den Vorbehalt abschließend zu entscheiden. Dies ergibt sich

auch aus den in der Literatur zur prozessualen Stellung und zur Funktion des

Nachverfahrens angestellten systematischen Erwägungen, nach denen der

Vorbehalt bewirkt, dass das Verfahren erster Instanz noch nicht völlig erledigt

ist und deshalb auch bei Überschreiten der Zeitvorgabe durch eine Entschei-

dung über den Vorbehalt abgeschlossen werden muss (vgl. Gollwitzer aaO

Rdn. 1, 37).

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Dies besagt indessen nichts über den Charakter und die Verbindlichkeit

der zeitlichen Befristung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Entscheidung über

die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach Fristablauf

unabhängig davon noch sinnvoll, ob das Fristgebot lediglich als Ordnungsvor-

schrift oder als verbindliche Zeitvorgabe angesehen wird. Allerdings ist bei ei-

nem Verständnis der Regelung im letzteren Sinne die Anordnung der vorbehal-

tenen Sicherungsverwahrung nur bis zu dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1

StGB ergebenden Zeitpunkt zulässig. Wird dieser versäumt, so ist regelmäßig

auszusprechen, dass die Anordnung unterbleibt. Auch dies ist indes eine Ent-

scheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung, durch

die das hinsichtlich dieser Rechtsfolge noch offene Verfahren der ersten Instanz

seinen Abschluss findet.

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b) Die Erwägung, die Zeitbestimmung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB kön-

ne mit Blick auf den Sinn und Zweck der nachträglichen Sicherungsverwahrung,

vor allem wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Schutz vor gefähr-

lichen Straftätern, nicht als eine Art Ausschlussfrist betrachtet werden (vgl. Voll

in KMR 8. Aufl. § 275 a Rdn. 6), überzeugt nicht. Mit der Frist nach § 66 a Abs.

2 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Anlie-

gen des Schutzes der Allgemeinheit kein absoluter Rang zukommt. Dement-

sprechend muss sich die Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB an dem

Zweck dieser Regelung und nicht am Zweck der Maßregel der vorbehaltenen

Sicherungsverwahrung orientieren.

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c) Aus § 32 Abs. 2 Nr. 12 BZRG ergibt sich für die Annahme einer

bloßen Ordnungsvorschrift nichts (aA Peglau JR 2002, 449, 451). Zum einen

erscheint es schon

fernliegend, eine

im Bundeszentralregegistergesetz

getroffene Regelung über den Inhalt eines Führungszeugnisses für die

Auslegung einer materiellrechtlichen Vorschrift des Strafgesetzbuches mit

heranzuziehen. Zum anderen wird auch durch die Entscheidung, dass die

Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, von dieser

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"abgesehen", so dass sich aus der genannten Norm auch aus diesem Grunde

kein Argument ableiten lässt.

4. Die möglichen Konsequenzen der Annahme einer Ausschlussfrist

rechtfertigen eine andere Auslegung nicht.

Allerdings kann die zeitliche Vorgabe des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB

- namentlich bei kurzen Strafen und relativ langer Dauer des Strafverfahrens bis

zur Rechtskraft des Vorbehaltsausspruches - dazu führen, dass für die

Beobachtung des Verurteilten im Strafvollzug zum Zwecke der weiteren

Beurteilung seiner Gefährlichkeit und für das Nachverfahren nur ein schmales

Zeitfenster zur Verfügung steht. Diese - in den Gesetzesmaterialien nicht

erörterte - Möglichkeit mag in der Praxis zu einer nicht unerheblichen

Einschränkung des Anwendungsbereichs der Anordnung der vorbehaltenen

Sicherungsverwahrung führen. Das mag als misslich empfunden werden. Indes

gilt:

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Ist bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in § 66 a

Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine

Beobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen wird, die zu besseren

Erkenntnissen führt als den in der Hauptverhandlung möglichen, so darf das

Gericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung schon nicht anbringen.

Vor Einführung des § 66 a StGB konnte eine im Einzelfall - aus späterer Sicht -

zum Schutz der Allgemeinheit objektiv erforderliche Sicherungsverwahrung

nicht angeordnet werden und war endgültig ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt

der Hauptverhandlung die Gefährlichkeit des Angeklagten noch nicht mit der

hinreichenden Prognosesicherheit festgestellt werden konnte. Die durch die

Vorschrift eröffnete Befugnis, über die Gefahr für die Allgemeinheit erst später

- auf der Grundlage im Vollzug gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse - zu

entscheiden, ist aber, wie gerade aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt, auf die

Fälle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem dort

genannten Zeitpunkt (genauer: bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren

spätestens eingeleitet werden muss, damit unter Berücksichtigung der üblichen

Verfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann) zu erwarten ist oder

jedenfalls möglich erscheint.

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Freilich wird es auch Fälle geben, in denen nach einer länger

zurückliegenden Anbringung des Vorbehalts das zur Verfügung stehende

Zeitfenster nachträglich, etwa durch ein langdauerndes Rechtsmittelverfahren,

verkürzt wird oder in denen trotz rechtzeitiger Einleitung des Nachverfahrens

ein fristgemäßer Abschluss infolge unvorhergesehener Verzögerungen (z.B.

Erkrankungen, verzögerte Gutachtenerstellung) nicht mehr möglich ist. Wenn in

diesen Fällen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen

Fristüberschreitung unterbleiben muss, so ist dies - wiewohl im Einzelfall

unbefriedigend - grundsätzlich hinzunehmen. Der Blick auf solche Ausnahme-

fälle kann jedenfalls eine Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen

seinen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen.

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5. Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise

angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl.

BGH StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der

Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hatte

am 28. November 2004, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66 a Abs. 2

Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal

eingeleitet. Dies ist erst am 19. Juli 2005 mit der Beauftragung eines

Sachverständigen geschehen. Die Frist ist auch nicht nur wenige Tage

überschritten worden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil, mit dem die

Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, erst ein Jahr und vier Monate

nach dem spätesten Zeitpunkt ergangen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert