BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 3 StR 323/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 29. März 2007 mit den Feststellungen aufgeho-
ben; die im Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Juli 2004 vorbe-
haltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt.
2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-
nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 wegen
Gründe
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tatein-
heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Verbreitung
pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier
Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
und mit Verbreitung pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
sowie wegen weiterer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-
teilt und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbe-
halten. Mit Urteil vom 29. März 2007 hat es die (vorbehaltene) Sicherungsver-
wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Verurteilten mit
der Sachrüge; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Verurteilte hatte am 28. Februar 2007 zwei Drittel der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Als die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in
dem angefochtenen Urteil vom 29. März 2007 angeordnet wurde, war somit der
Zeitpunkt, bis zu dem gemäß § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB diese Entscheidung spätestens zu treffen war (28. August 2006), um rund
sieben Monate überschritten. Das Landgericht ist der Meinung, dass dies die
Anordnung nicht hindere. Es teilt schon im Grundsatz nicht die Rechtsauffas-
sung des Senats, dass § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB eine verbindliche materiell-
rechtliche Voraussetzung der Maßregelanordnung beinhaltet (Senat, Urt. vom
14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 = NStZ 2007, 327; zum Abdruck in BGHSt
51, 159 vorgesehen). Außerdem meint es, dass eine abweichende Beurteilung
jedenfalls deswegen geboten sei, weil hier - im Gegensatz zu dem der genann-
ten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - das Nachverfahren
vor dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt eingelei- tet worden
sei.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Am 29. März 2007 durfte
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden, weil
der gesetzlich bestimmte letztmögliche Zeitpunkt für diese Entscheidung um
mehr als ein halbes Jahr überschritten war und es damit an einer materiell-
rechtlichen Voraussetzung für die Anordnung fehlte (BGH NStZ 2007, 327). Der
Senat hat die Gründe, die für die grundsätzlich abweichende Ansicht des Land-
gerichts maßgeblich sind, in der zitierten Entscheidung bereits erwogen und
nicht für durchgreifend erachtet. Hieran hält er fest. Das angefochtene Urteil
zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die hier eine andere Beurteilung rechtfer-
tigen könnten. Insbesondere kommt dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genann-
ten Zeitpunkt nicht etwa schon deswegen keine ausschlaggebende Bedeutung
mehr zu, weil das Nachverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden und
seine Überschreitung nicht durch die Justiz zu verantworten ist. Dem steht
schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, die ausschließlich auf
den - erstinstanzlichen - Abschluss des Nachverfahrens abstellt, nicht auf des-
sen Einleitung oder dessen Verlauf.
Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil rund sieben Monate
nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Anordnung der vorbehaltenen Siche-
rungsverwahrung verkündet wurde, liegt auch kein Fall einer ganz kurzfristigen
(von der Justiz nicht zu verantwortenden) Überschreitung vor, für die der Senat
im Hinblick auf BGH StV 2006, 63 offen gelassen hat, ob hier der Verstoß ge-
gen § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise unschädlich sein könnte.
Ein Ausnahmefall ergibt sich - entgegen der Auffassung des General-
bundesanwaltes - auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer und sein
Verteidiger mit den Verlegungen der Hauptverhandlung im Nachverfahren auf
Termine nach dem 28. August 2006 und der Beauftragung eines neuen
Sachverständigen jeweils einverstanden waren bzw. hiergegen keine Einwände
erhoben hatten. Denn die Einhaltung der sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB
ergebenden Frist stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Maß-
regelanordnung dar. Auf sie konnte der Beschwerdeführer daher nicht mit der
Folge verzichten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch noch
sieben Monate nach dem gesetzlich letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen konnte.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und auszuspre-
chen, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unter-
bleibt.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer