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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 3 StR 323/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 29. März 2007 mit den Feststellungen aufgeho-

ben; die im Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Juli 2004 vorbe-

haltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt.

2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-

nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

1

Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 wegen

Gründe

schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Verbreitung

pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier

Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen

und mit Verbreitung pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen

sowie wegen weiterer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-

teilt und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbe-

halten. Mit Urteil vom 29. März 2007 hat es die (vorbehaltene) Sicherungsver-

wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Verurteilten mit

der Sachrüge; das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Verurteilte hatte am 28. Februar 2007 zwei Drittel der verhängten

Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Als die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in

dem angefochtenen Urteil vom 29. März 2007 angeordnet wurde, war somit der

Zeitpunkt, bis zu dem gemäß § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

StGB diese Entscheidung spätestens zu treffen war (28. August 2006), um rund

sieben Monate überschritten. Das Landgericht ist der Meinung, dass dies die

Anordnung nicht hindere. Es teilt schon im Grundsatz nicht die Rechtsauffas-

sung des Senats, dass § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB eine verbindliche materiell-

rechtliche Voraussetzung der Maßregelanordnung beinhaltet (Senat, Urt. vom

14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 = NStZ 2007, 327; zum Abdruck in BGHSt

51, 159 vorgesehen). Außerdem meint es, dass eine abweichende Beurteilung

jedenfalls deswegen geboten sei, weil hier - im Gegensatz zu dem der genann-

ten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - das Nachverfahren

vor dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt eingelei- tet worden

sei.

3

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Am 29. März 2007 durfte

die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden, weil

der gesetzlich bestimmte letztmögliche Zeitpunkt für diese Entscheidung um

mehr als ein halbes Jahr überschritten war und es damit an einer materiell-

rechtlichen Voraussetzung für die Anordnung fehlte (BGH NStZ 2007, 327). Der

Senat hat die Gründe, die für die grundsätzlich abweichende Ansicht des Land-

gerichts maßgeblich sind, in der zitierten Entscheidung bereits erwogen und

nicht für durchgreifend erachtet. Hieran hält er fest. Das angefochtene Urteil

zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die hier eine andere Beurteilung rechtfer-

tigen könnten. Insbesondere kommt dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genann-

ten Zeitpunkt nicht etwa schon deswegen keine ausschlaggebende Bedeutung

mehr zu, weil das Nachverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden und

seine Überschreitung nicht durch die Justiz zu verantworten ist. Dem steht

schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, die ausschließlich auf

den - erstinstanzlichen - Abschluss des Nachverfahrens abstellt, nicht auf des-

sen Einleitung oder dessen Verlauf.

4

Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil rund sieben Monate

nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Anordnung der vorbehaltenen Siche-

rungsverwahrung verkündet wurde, liegt auch kein Fall einer ganz kurzfristigen

(von der Justiz nicht zu verantwortenden) Überschreitung vor, für die der Senat

im Hinblick auf BGH StV 2006, 63 offen gelassen hat, ob hier der Verstoß ge-

gen § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise unschädlich sein könnte.

5

Ein Ausnahmefall ergibt sich - entgegen der Auffassung des General-

bundesanwaltes - auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer und sein

Verteidiger mit den Verlegungen der Hauptverhandlung im Nachverfahren auf

Termine nach dem 28. August 2006 und der Beauftragung eines neuen

Sachverständigen jeweils einverstanden waren bzw. hiergegen keine Einwände

erhoben hatten. Denn die Einhaltung der sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB

ergebenden Frist stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Maß-

regelanordnung dar. Auf sie konnte der Beschwerdeführer daher nicht mit der

Folge verzichten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch noch

sieben Monate nach dem gesetzlich letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen konnte.

6

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und auszuspre-

chen, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unter-

bleibt.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer