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BGH Urteil vom 14.12.2006 – 4 StR 419/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und
der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrü-
cken vom 5. April 2006 werden verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der
Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen.
Der Angeklagte rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Mit ihrer zu
Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revi-
sion beanstandet die Staatsanwaltschaft in erster Linie die Verneinung des
Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht. Die Neben-
klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie die Verletzung
materiellen Rechts rügt, ebenfalls gegen die Verurteilung des Angeklagten le-
diglich wegen Totschlags. Sie vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte des
Mordes aus niedrigen Beweggründen, hilfsweise tateinheitlich zum Totschlag
des versuchten Verdeckungsmordes, begangen durch Unterlassen, hätte
schuldig gesprochen werden müssen. Sämtliche Revisionen erweisen sich als
unbegründet.
II.
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Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte war mit der Nebenklägerin verheiratet. Aus der Ehe sind
zwei Söhne hervorgegangen, der am 10. April 2003 geborene Steffen Lars und
das spätere am 23. April 2005 geborene Tatopfer Mike Steven. Nach der Ge-
burt des zweiten Kindes verschlechterte sich aufgrund von Arbeitsüberlastung
und sich zuspitzender finanzieller Probleme das Verhältnis des Angeklagten zu
seiner Ehefrau. Auch im Verhältnis zu seinen Kindern reagierte der Angeklagte
zusehends gereizter und aggressiver. Bei den ihm häufig von seiner Ehefrau im
Zusammenhang mit der Pflege von Mike übertragenen Aufgaben, etwa beim
Ankleiden oder Windelwechseln, ging er sehr ungeduldig und grob, in zwei Fäl-
len sogar mit derartiger körperlicher Kraft vor, dass das Kind erheblich verletzt
wurde. In einem Fall, hatte er, als der Säugling beim Ankleiden strampelte, des-
sen linken Arm so fest gepackt und durch den Ärmel des Kleidungsstücks ge-
zogen, dass das Kind einen Bruch des Oberarms erlitt. Bei einem weiteren Vor-
fall trug das strampelnde Kind durch einen heftigen Griff des Angeklagten beim
Wickeln eine Spiralfraktur des rechten Oberschenkelknochens davon. Diese
Vorfälle sind nicht Verfahrensgegenstand.
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Am Tattag, den 9. Juli 2005, verließ die Nebenklägerin gegen 9 Uhr mor-
gens die eheliche Wohnung zu einem Einkaufsbummel. Die Bitte des Angeklag-
ten, Mike oder wenigstens den älteren Sohn Lars mitzunehmen, hatte sie zuvor
abgelehnt. Hierüber war der Angeklagte verärgert, da er bereits am Vortag so-
wie bei mehreren Gelegenheiten zuvor allein die Pflege und Aufsicht über die
Kinder wahrgenommen hatte, während seine Ehefrau Freizeitaktivitäten nach-
gegangen war. Im Verlauf des Morgens begann Mike zu quengeln und zu
schreien. Der Angeklagte war "genervt"; er versuchte zunächst das Kind durch
Herumtragen und Schaukeln in seinem Kindersitz zu beruhigen. Weder durch
anschließendes Füttern noch Wickeln gelang es ihm jedoch, das Kind vollstän-
dig ruhig zu stellen. Durch das fortwährende Schreien seines Sohnes wurde der
Angeklagte immer ungeduldiger und gereizter. Hinzu kam, dass er auch den
älteren Sohn Steffen zu beaufsichtigen hatte. Schließlich war der Angeklagte
bereit, körperliche Gewalt anzuwenden, um Mike zum Schweigen zu bringen.
Zunächst schüttelte er den Säugling so heftig, dass hierdurch Einblutungen in
dessen Augen hervorgerufen wurden. Als das Kind daraufhin weiter schrie,
schlug ihm der Angeklagte mit der Hand mehrfach mit derart roher Gewalt auf
das mit einer Windel bedeckte Gesäß, dass ein großflächiges Hämatom ent-
stand. Da Mike heftig weiter schrie, geriet der Angeklagte in eine derart aggres-
sive, gereizte und ungeduldige Stimmung, dass ihm jedes Mittel recht war, um
endlich Ruhe zu bekommen. Er führte - wovon das Landgericht zu seinen
Gunsten ausgegangen ist - den Kindersitz, in dem das Kind unangeschnallt
saß, mit einem wuchtigen Schlag gegen einen Heizkörper, so dass Mike aus
dem Sitz heraus mit dem Kopf gegen den Heizkörper geschleudert wurde. Dem
Angeklagten war hierbei bewusst, dass eine solche massive Gewalteinwirkung
auch tödliche Verletzungen des erst zehn Wochen alten Kindes zur Folge ha-
ben konnte. Er nahm dies jedoch in Kauf, um den Säugling endlich zur Ruhe zu
bringen. Mike erlitt infolge des Aufpralls eine Fraktur des linken Scheitelbeins
und verlor das Bewusstsein. Gegenüber seiner unmittelbar danach zurückkeh-
renden Ehefrau versuchte der Angeklagte den Zustand des Kindes zu verheim-
lichen. Diese bemerkte jedoch eine Beule am Kopf des Kindes und brachte es
umgehend in eine Kinderklinik. Noch in der folgenden Nacht verstarb Mike an
den schweren Hirnverletzungen, die er durch den Aufprall auf den Heizkörper
erlitten hatte.
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Zu den Beweggründen der Tat hat das Landgericht ausgeführt, mitur-
sächlich für die Tat sei die Verärgerung des Angeklagten gegenüber seiner
Ehefrau gewesen, die ihn zum Tatzeitpunkt nahezu zwei Tage mit den Kindern
allein gelassen hatte, um ihren eigenen Interessen nachzugehen. Diese Verär-
gerung sei zum Zeitpunkt der Tathandlung jedoch bereits in den Hintergrund
gerückt. Bestimmendes und unmittelbar tatauslösendes Motiv sei die Verärge-
rung und Gereiztheit des Angeklagten über das ständige Schreien des Kindes
gewesen. Der ohnehin gegenüber seinen Kindern ungeduldige und leicht reiz-
bare Angeklagte habe nur noch das Ziel gehabt, Ruhe vor dem schreienden
Kind zu haben. Diese Annahme werde durch die Einlassung des Angeklagten
gestützt, der von einem ständigen "Plärren" des Kindes sowie seiner sich da-
durch immer weiter steigender Gereiztheit berichtet habe. Auch der den Ange-
klagten noch am Tattag vernehmende Polizeibeamte habe bekundet, nach sei-
nem Eindruck habe der Angeklagte aufgrund des ständigen Schreiens des Kin-
des die Nerven verloren und nur noch gewollt, dass dieses ruhig sei.
III.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin:
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Beweggründen der Tat
und zur Annahme eines (lediglich) bedingten Tötungsvorsatzes lässt Rechtsfeh-
ler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe stellen weitge-
hend den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch dar, die Beweiswürdigung
des Tatrichters durch die eigene zu ersetzen (zur eingeschränkten revisions-
rechtlichen Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung vgl. nur BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).
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2. Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe
verneint.
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a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe der Tat "niedrig" sind und
- in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtens-
wert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inne-
ren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen
(st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130). Gefühlsregungen wie
Wut, Ärger, Hass und Rache kommen dabei in der Regel nur dann als niedrige
Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen be-
ruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36, 45 und 46 jew.
m.w.N.). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf
niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge
gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb
verwerflich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweg-
gründe 20; BGH NStZ 2006, 338, 340 m.w.N.).
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b) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung diese Grundsätze im
Blick gehabt. Es hat sich im Ergebnis nicht davon zu überzeugen vermocht,
dass der maßgebliche Beweggrund des Angeklagten für die Tatbegehung,
nämlich seine Verärgerung über das ständige Weinen des Kindes verbunden
mit dem Bestreben "Ruhe vor dem schreienden Kind zu haben", Ausdruck einer
niedrigen, besonders verachtenswerten Gesinnung des Angeklagten war. Hier-
bei war für das Landgericht leitend, dass der Angeklagte nahezu zwei Tage mit
der Aufsicht und Pflege beider Kinder befasst gewesen war, er vor der Tat
mehrfach versucht hatte, Mike mit angemessenen Mitteln, etwa durch Wickeln
und Füttern, ruhig zu stellen und das Kind gleichwohl immer wieder, zuletzt un-
aufhörlich weiter geschrieen hatte. Ersichtlich hat es damit darauf abgestellt,
dass der ohnehin leicht reizbare Angeklagte in dieser Situation nervlich überfor-
dert war und es deshalb - und nicht aus einer auf tiefster Stufe stehenden, ver-
werflichen Gesinnung heraus - zu einem Aggressionsdurchbruch und der Ge-
waltanwendung gegen das Kind kam (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2
Niedrige Beweggründe 1, 31). Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338, 340)
und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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3. Vergebens rügt die Nebenklage, das Landgericht habe es jedenfalls
rechtsfehlerhaft unterlassen, den Angeklagten im Hinblick auf sein Nachtatver-
halten wegen eines tateinheitlich durch Unterlassen begangenen versuchten
Verdeckungsmordes zu verurteilen. Hat der Täter das Tatopfer - wie hier - mit
(bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und unterlässt er es anschließend, zur
Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des zunächst über-
lebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmor-
des durch Unterlassen schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer für das
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht "anderen" Straftat fehlt (vgl. Senat, NStZ
2003, 312). Dies gilt selbst dann, wenn - wovon hier nach den getroffenen Fest-
stellungen nicht auszugehen ist - zwischen dem Handlungs- und Unterlas-
sensteil eine zeitliche Zäsur liegt (Senat aaO).
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Die Revision des Angeklagten:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allgemein
erhobenen Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen
den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible