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BGH Beschlüsse vom 30.03.2007 – 2 StR 81/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Verpackungs-
material eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-
spruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Nigeria
stammenden Angeklagten, dem Inhaber einer kleinen Druckerei, von einem
"Lambert" in Nigeria 3.000 englische Pfund Kurierlohn für einen Kokaintransport
nach Deutschland in Aussicht gestellt. Der Angeklagte stimmte zu. In der Fol-
gezeit wurde für ihn für den Zeitraum 22. Mai bis 29. Mai 2006 in Bremen ein
Hotelzimmer gebucht und der Angeklagte beantragte auf Kosten seines Auf-
traggebers für seine Person eine Reisekranken- und eine Unfallreiseversiche-
rung. Darüber hinaus beantragte er für die Einreise nach Deutschland ein Vi-
sum und bezeichnete als einladendes Unternehmen eine in Bremen ansässige
Papierhandelsgesellschaft, von der er zuvor ein Angebot für eine Papierliefe-
rung eingeholt hatte. Diese Geschäftsbeziehung hatte er seinen Auftraggebern
benannt, damit diese die Reiseroute zur Tarnung darauf abstellen konnten. Das
ursprünglich für die Route Nigeria-Frankfurt-Amsterdam auf den Angeklagten
für den 26. Mai 2006 ausgestellte Lufthansaticket wurde auf den Zielort Bremen
umgebucht.
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Vor seiner Abreise bezog er weisungsgemäß ein Hotelzimmer, wo er un-
ter Aufsicht 100 Behältnisse mit einer Kokainmischung von insgesamt 997,5 g
(766,6 g Kokainhydrochlorid) schluckte, bevor er zum Flughafen gebracht wur-
de, wo er von "Lambert" das Flugticket und 500 englische Pfund als Reisespe-
sen erhielt. In Deutschland sollte er von Frankfurt nach Bremen weiterfliegen
und das für ihn reservierte Hotel beziehen, aus dem er abgeholt werden sollte.
Am 26. Mai 2006 wurde er bei der Einreise am Frankfurter Flughafen festge-
nommen.
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2. Das Landgericht hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der
tateinheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet
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und dabei darauf abgestellt, dass der während des Transports nicht überwachte
Angeklagte die alleinige Gewalt über das Kokain hatte und den konkreten Tat-
ablauf sowie die Ausführungsmodalitäten weitgehend mitbestimmte.
II.
Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kuriertätig-
keit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur
als Beihilfe zu werten.
1. Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren:
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von
Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltrei-
ben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht
nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). Beihilfe wurde lediglich
dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von
Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort
der Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mit-
bestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts
nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06;
vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06).
Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamtgefüge des Betäubungsmittelge-
schäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel schon deshalb als Täter ange-
sehen, weil sie während des Transports faktische Zugriffsmöglichkeiten auf die
Betäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die Teilnahmeform der Beihilfe nur
ein schmaler Anwendungsbereich.
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b) Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittel-
strafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu
erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwi-
schen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer frem-
den Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist
daher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden,
ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz
der Betäubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3
StR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR
177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR
456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-
nat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Han-
deln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder
Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist.
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c) Nach neuester Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom
28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
muss vielmehr für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der
jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein
für den Teilbereich des Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet
werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es für
die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls
nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und
Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzge-
schäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkre-
ten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.
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aa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig
handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Liefe-
ranten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in
der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätig-
keit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt
daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie
stellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem
reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Ver-
äußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung,
nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort
zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der
Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfü-
gungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe
zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der
Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer
Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum wäh-
rend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf
Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den
Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt
werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift
durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden
Verfügungsmacht gesehen hatte, hat er diese Rechtsprechung bereits im Se-
natsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - nicht mehr aufrechterhalten.
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bb) Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Han-
deltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-
che, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gründung von Ex-
portgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf
des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am
weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Um-
satz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine
gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts
spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit
in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-
kaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-
möglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden
Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß
reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen.
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2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als
Transporteur des Kokains von Nigeria nach Deutschland eingeschaltet war und
dem - auch wenn durch sein Zutun der Transportweg geringfügig modifiziert
wurde - auf den Einfluss des Rauschgiftgeschäfts als solchem keine Einfluss-
möglichkeit zukam, lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen
Einfuhr zurück (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend
geändert.
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3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs
bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-
haften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-
richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen,
im Übrigen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich
eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt
hat.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Otten und RiBGH Rothfuß sind ur-
laubsbedingt ortsabwesend und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
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