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BGH Beschlüsse vom 30.03.2007 – 2 StR 81/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 81/07

BESCHLUSS

vom

30. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2006 im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Verpackungs-

material eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit

der Sachrüge.

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Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-

spruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Nigeria

stammenden Angeklagten, dem Inhaber einer kleinen Druckerei, von einem

"Lambert" in Nigeria 3.000 englische Pfund Kurierlohn für einen Kokaintransport

nach Deutschland in Aussicht gestellt. Der Angeklagte stimmte zu. In der Fol-

gezeit wurde für ihn für den Zeitraum 22. Mai bis 29. Mai 2006 in Bremen ein

Hotelzimmer gebucht und der Angeklagte beantragte auf Kosten seines Auf-

traggebers für seine Person eine Reisekranken- und eine Unfallreiseversiche-

rung. Darüber hinaus beantragte er für die Einreise nach Deutschland ein Vi-

sum und bezeichnete als einladendes Unternehmen eine in Bremen ansässige

Papierhandelsgesellschaft, von der er zuvor ein Angebot für eine Papierliefe-

rung eingeholt hatte. Diese Geschäftsbeziehung hatte er seinen Auftraggebern

benannt, damit diese die Reiseroute zur Tarnung darauf abstellen konnten. Das

ursprünglich für die Route Nigeria-Frankfurt-Amsterdam auf den Angeklagten

für den 26. Mai 2006 ausgestellte Lufthansaticket wurde auf den Zielort Bremen

umgebucht.

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Vor seiner Abreise bezog er weisungsgemäß ein Hotelzimmer, wo er un-

ter Aufsicht 100 Behältnisse mit einer Kokainmischung von insgesamt 997,5 g

(766,6 g Kokainhydrochlorid) schluckte, bevor er zum Flughafen gebracht wur-

de, wo er von "Lambert" das Flugticket und 500 englische Pfund als Reisespe-

sen erhielt. In Deutschland sollte er von Frankfurt nach Bremen weiterfliegen

und das für ihn reservierte Hotel beziehen, aus dem er abgeholt werden sollte.

Am 26. Mai 2006 wurde er bei der Einreise am Frankfurter Flughafen festge-

nommen.

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2. Das Landgericht hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der

tateinheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet

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und dabei darauf abgestellt, dass der während des Transports nicht überwachte

Angeklagte die alleinige Gewalt über das Kokain hatte und den konkreten Tat-

ablauf sowie die Ausführungsmodalitäten weitgehend mitbestimmte.

II.

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kuriertätig-

keit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur

als Beihilfe zu werten.

1. Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren:

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von

Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltrei-

ben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1

BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht

nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). Beihilfe wurde lediglich

dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von

Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort

der Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mit-

bestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts

nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06;

vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06).

Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamtgefüge des Betäubungsmittelge-

schäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel schon deshalb als Täter ange-

sehen, weil sie während des Transports faktische Zugriffsmöglichkeiten auf die

Betäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die Teilnahmeform der Beihilfe nur

ein schmaler Anwendungsbereich.

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b) Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittel-

strafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für

Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu

erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwi-

schen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer frem-

den Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist

daher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden,

ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz

der Betäubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war

(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3

StR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR

177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR

456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-

nat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Han-

deln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder

Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist.

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c) Nach neuester Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)

muss vielmehr für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der

jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein

für den Teilbereich des Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet

werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es für

die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls

nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und

Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzge-

schäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkre-

ten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.

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aa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die

Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig

handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Liefe-

ranten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in

der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätig-

keit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt

daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie

stellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem

reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Ver-

äußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung,

nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort

zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der

Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfü-

gungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe

zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der

Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer

Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum wäh-

rend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf

Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den

Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt

werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift

durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden

Verfügungsmacht gesehen hatte, hat er diese Rechtsprechung bereits im Se-

natsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - nicht mehr aufrechterhalten.

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bb) Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Han-

deltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-

che, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa

BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gründung von Ex-

portgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf

des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am

weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Um-

satz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1

Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine

gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts

spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit

in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-

kaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-

möglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden

Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß

reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen.

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2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als

Transporteur des Kokains von Nigeria nach Deutschland eingeschaltet war und

dem - auch wenn durch sein Zutun der Transportweg geringfügig modifiziert

wurde - auf den Einfluss des Rauschgiftgeschäfts als solchem keine Einfluss-

möglichkeit zukam, lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen

Einfuhr zurück (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend

geändert.

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3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs

bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-

haften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-

richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen,

im Übrigen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich

eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt

hat.

Rissing-van Saan Ri'inBGH Otten und RiBGH Rothfuß sind ur-

laubsbedingt ortsabwesend und deshalb an

der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Roggenbuck Appl