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BGH Beschluss vom 14.12.2006 – 5 StR 464/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk-
tion u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 22. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der
Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zah-
lungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computer-
betrug verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungs-
karten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in Fällen
wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig ideal-
konkurrierenden Einzelfälle zu
tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom
10. Januar 2006 – 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des
Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt
beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zähl-
fehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht – ersichtlich ohne Auswirkung
auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.
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