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BGH Beschluss vom 14.12.2006 – 5 StR 464/06

5. Strafsenat

5 StR 464/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk-

tion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 22. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der

Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zah-

lungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computer-

betrug verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungs-

karten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in Fällen

wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig ideal-

konkurrierenden Einzelfälle zu

tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom

10. Januar 2006 – 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des

Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt

beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zähl-

fehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht – ersichtlich ohne Auswirkung

auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.

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