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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 525/05

5. Strafsenat

5 StR 525/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 17. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird da-

hingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen

Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßi-

gem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-

denfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und

bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-

funktion verurteilt sind.

Die – von der Strafkammer nicht näher erläuterte – Qualifikation nach § 260

Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB ange-

nommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die ange-

nommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwer-

tungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen

nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB – ebenso wie diejenige nach § 152b

Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex – der Teno-

rierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der ange-

nommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl.

BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die

entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die

vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbe-

gründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei

dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) – ersichtlich ohne

Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum