Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 164/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-

teil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 31. August 2005 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114

ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden.

Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt

sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 InsO, § 10

Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von

vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995, so

dass es auf die nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verspätete Klarstellung dieses Wil-

lens im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2004 nicht ankommt.

3

Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der Ab-

sichts- bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom

23. Oktober 1995 - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht

in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs im Einklang (vgl. insbesondere BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v.

21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III. 3. a; v. 22. April

2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb; v. 18. November

2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 805, 807 unter III. 2.).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 13.07.2004 - 10 O 310/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 7 U 125/04 -