BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 164/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-
teil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 31. August 2005 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114
ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden.
Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt
sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 InsO, § 10
Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von
vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995, so
dass es auf die nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verspätete Klarstellung dieses Wil-
lens im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2004 nicht ankommt.
Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der Ab-
sichts- bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom
23. Oktober 1995 - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht
in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs im Einklang (vgl. insbesondere BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v.
21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III. 3. a; v. 22. April
2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb; v. 18. November
2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 805, 807 unter III. 2.).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.07.2004 - 10 O 310/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 7 U 125/04 -