Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 182/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

6. Juni 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Grundsatzbedeutung weist die Sache nicht auf. Die in der Senats-

rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklä-

rung, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, betreffen Rechtstat-

sachen und rechtliche Wertungen, die der rechtsunkundige Auftraggeber sei-

nem Anwalt mitteilt. Vorliegend bestand dagegen eine mehrjährige Verwal-

tungspraxis der zuständigen Finanzbehörde, die der Beklagte zum Ausgangs-

punkt für seinen Hinweis auf die Änderung der steuerlichen Behandlung von

Zweifamilienhäusern (§ 52 Abs. 21 EStG) nehmen konnte. Eine Divergenz zu

dieser Rechtsprechung liegt gleichfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der

Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz

zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 239 und ZIP

2002, 616, 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand für den Steuerberater

Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, unter anderem deshalb, weil die zur

Verfügung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Be-

wertung im Einheitswertbescheid ergaben.

3

2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend

gemachte Verfahrensgrundsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Das Beru-

fungsgericht hat die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgenommene Aussage

der Zeugin B. in den Gründen wiedergegeben und hierbei zwischen

dem Inhalt der Aussage und der Würdigung der Zeugenangaben entsprechend

den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(BGHZ 40, 84, 86; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003,

3057, 3058) hinreichend unterschieden.

4

3. Davon abgesehen ist die Klage unschlüssig. Die den Klägern nachtei-

lige Entscheidung des Finanzamts ist zu Recht ergangen. Sie hätten daher in

keinem Fall den erstrebten Steuervorteil erzielen können. Mangels abweichen-

den Tatsachenvortrags ist davon auszugehen, dass die getätigten Investitionen

zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Hauses geführt bzw. eine ansons-

ten drohende Wertminderung verhindert haben.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 24.07.2002 - 4 O 594/01 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2003 - 25 U 114/02 -