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BGH Beschluß vom 24.06.2003 – VI ZR 309/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

VI ZR 309/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 319; ZPO §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des

Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündli-

chen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unter-

schrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.

ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 544

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen

nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen)

nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in

dem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbe-

schwerde nach § 544 ZPO unterliegt.

BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 – VI ZR 309/02 – OLG Düsseldorf

LG Krefeld

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 35.000

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und

in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache

hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-

vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-

gericht waren daran beteiligt die Richter B., S. und T.. Dies weist auch der Ur-

teilseingang aus. Ausweislich der dem Revisionsgericht vorliegenden Ur-

teilsausfertigung ist das Urteil an letzter Stelle aber nicht von dem Richter T.,

sondern von der Richterin S.-B. unterschrieben worden.

Der Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung der

Revision, weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die

richtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision

(BGHZ 18, 350, 354 ff.; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 -

NJW 1989, 1156, 1157; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 -

NJW-RR 1998, 1065). Eine Rücksendung der Akten zwecks Berichtigung vor

einer Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht

erforderlich.

2. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sach-

verständigen Prof. F. vernommen. Es hat von der Protokollierung von dessen

Äußerungen „gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen“.

Mit dieser Begründung durfte zwar von der Protokollierung nicht abgese-

hen werden. Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muß die Aussage eines Sachver-

ständigen dann nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenom-

men werden, wenn das Prozeßgericht die Vernehmung durchgeführt hat und

das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt. Die letzte Vor-

aussetzung lag hier nicht vor, weil eine Revision jedenfalls im Fall der Zulas-

sung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin in Betracht kommt (vgl. Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 161 Rdn. 3).

Dies nötigt aber nicht zur Zulassung der Revision.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

kommt der Sache entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen

Auffassung nicht zu. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Protokollierung er-

gibt sich aus dem Gesetz. Außerdem wirkt sich der Mangel der Protokollierung

auf die Überprüfbarkeit des angegriffenen Urteils durch das Revisionsgericht

hier nicht aus (dazu nachfolgend). Daß ein solcher Mangel nicht der für die An-

wendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition unterliegt, hat

der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Septem-

ber 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 f. und vom 12. Mai 1993 - XII ZR

174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender, 10).

Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob ein Mangel

der Protokollierung, der dazu führt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Ent-

scheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, die

Zulassung der Revision stets als erforderlich erscheinen lassen muß. Unter den

vorliegenden Umständen kommt es darauf nicht an. Denn die an sich notwen-

dige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme kann als ersetzbar ange-

sehen werden, wenn er sich mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestand

oder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (vgl. BGHZ 40, 84, 86; BGH,

Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - aaO). Dies ist hier der Fall. Ent-

gegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht läßt sich dem

angegriffenen Urteil entnehmen, welche Äußerungen der Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entscheidungs-

erheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Dabei ist auch deutlich zwischen

der Wiedergabe der Äußerungen des Sachverständigen und der daran an-

schließenden Würdigung des Berufungsgerichts, die weitere Gesichtspunkte

einbezieht, unterschieden.

3. Weitere Rügen werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Sie ist

danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll