BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 214/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober
2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Aus-
gangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die
Revision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger
hätte, "wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können", einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des Klägers zu
seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass
das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs keinen Anspruch.
Den vom Bundesgerichtshof zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grund-
satz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr
als 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft (BGH, Urt. v. 13. März
1991 - XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-
BGB/Koch, 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem
Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat,
die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung
nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt
vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt
hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstre-
ckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es
stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand,
dass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlos-
sen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen.
Im Übrigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der
Erwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gründen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2004 - 218 C 139/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 - 52 S 430/04 -