Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 214/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober

2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im Aus-

gangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die

Revision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf rechtli-

ches Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger

hätte, "wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können", einen Antrag auf

Prozesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des Klägers zu

seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass

das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des

rechtlichen Gehörs keinen Anspruch.

3

Den vom Bundesgerichtshof zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grund-

satz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr

als 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft (BGH, Urt. v. 13. März

1991 - XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-

BGB/Koch, 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem

Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat,

die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung

nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt

vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen.

4

Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt

hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstre-

ckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es

stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand,

dass die Forderung kurze Zeit später voll bezahlt worden ist, darauf geschlos-

sen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen.

5

Im Übrigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der

Erwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gründen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2004 - 218 C 139/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 - 52 S 430/04 -