BGH Urteil vom 15.12.2006 – 5 StR 181/06
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 263
1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im An- schluss an BGHSt 29, 165).
2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06 LG Berlin –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 28. November und 15. Dezember 2006, an der teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B. ,
Rechtsanwalt C.
als Verteidiger für den Angeklagten A. S. ,
Rechtsanwalt H.
als Verteidiger für den Angeklagten M. S. ,
Rechtsanwalt H. ,
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger für den Angeklagten R. H. ,
Rechtsanwältin Ko.
Rechtsanwalt St.
Justizangestellte
als Verteidigerin für den Angeklagten D. M. ,
als Verteidiger für den Angeklagten F. S. ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 15. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 17. November 2005 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit-
tels.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: A. S.
wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und elf Monaten, M. S. wegen Betruges und wegen Beihilfe zum
Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier
Monaten, R. H. (unter Freisprechung im Übrigen) wegen Beihilfe
zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und fünf Monaten, D. M. (unter Freisprechung im Übrigen) wegen
Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten sowie F. S. wegen Beihilfe zum Betrug in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Soweit Freiheits-
strafen unter zwei Jahren verhängt worden sind, hat das Landgericht deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge und teilweise
mit Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte A. S. , ein jüngerer Bruder der Angeklagten M.
und F. S. , beschäftigte sich seit vielen Jahren intensiv mit Sport-
wetten. Seit 2000 riskierte und gewann er jährlich sechsstellige Beträge. Auf-
grund seines großen Insiderwissens im Sportbereich verfügte er vielfach
über einen Wissensvorsprung gegenüber den Buchmachern und konnte
deshalb erhebliche Gewinne erzielen. Die hohen Wetterfolge führten dazu,
dass die in Berlin ortsansässigen Buchmacher seine Wettmöglichkeiten er-
heblich beschränkten und seinen Einsatz limitierten. Im Jahr 2003 konnte
A. S. höhere Einsätze praktisch nur noch bei der von der Deutschen
Klassenlotterie Berlin (DKLB) unter dem Namen „Oddset“ betriebenen
Sportwette plazieren; die dabei vorgegebenen festen Quoten empfand er als
„die schlechtesten Wettquoten in ganz Europa“. Sein Wettverhalten wurde
zusätzlich dadurch reglementiert, dass er Kombinationswetten spielen muss-
te. Dabei kann der Wettende nicht mehr auf ein Sportereignis allein wetten,
sondern muss das Ergebnis verschiedener Sportereignisse, vornehmlich
Fußballspiele, vorhersagen.
Bis Frühjahr 2004 hatte A. S. bei Oddset insgesamt Spielver-
luste in Höhe von 300.000 bis 500.000 Euro erlitten. Zu dieser Zeit ent-
schloss er sich, seine Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielge-
schehen mittels Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern entscheidend
zu erhöhen, um so den bei Oddset verlorenen Betrag zurückzugewinnen.
Selbstverständlich hielt er diese Manipulationen vor dem jeweiligen Wettan-
bieter geheim, schon um von diesem nicht von der Spielteilnahme ausge-
schlossen zu werden. In Ausführung seines Plans kam es zu zehn einzelnen
Taten, wobei die Wetten jeweils zu festen Gewinnquoten abgeschlossen
wurden.
Der Angeklagte A. S. gewann dabei, teilweise unter Mithilfe
seiner Brüder, die angeklagten Schiedsrichter H. und M. sowie den
gesondert verfolgten Fußballspieler K. und andere Fußballspieler gegen
Zahlung oder das Versprechen von erheblichen Geldbeträgen (zwischen
3.000 und 50.000 Euro) dazu, dass diese den Ausgang von Fußballspielen
durch falsche Schiedsrichterentscheidungen oder unsportliche Spielzurück-
haltung manipulieren. In einem Fall half R. H. , seinen Kollegen
M. für eine Manipulation zu gewinnen. Betroffen waren Fußballspiele in
der Regionalliga, in der Zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise
gelangen die von A. S. geplanten Manipulationen nicht, teilweise hat-
ten die kombiniert gewetteten Spiele nicht den von ihm erhofften Ausgang. In
vier Fällen (Fälle 2, 6, 7 und 11 der Urteilsgründe) gewann A. S. ganz
erhebliche Geldbeträge (zwischen 300.000 und 870.000 Euro), in den übri-
gen Fällen verlor er seine Einsätze. Im Fall 10 der Urteilsgründe setzte auch
M. S. Beträge in eigenem Interesse. Nach den Feststellungen des
Landgerichts lag der bei den Wettanbietern in allen zehn Fällen insgesamt
verursachte Vermögensschaden bei knapp 2 Mio. Euro (Gewinn abzüglich
der jeweiligen Einsätze), in Fällen erfolgloser Wetten nahm das Landgericht
darüber hinaus eine schadensgleiche Vermögensgefährdung von insgesamt
etwa 1 Mio. Euro an.
Das Landgericht hat jeweils einen vollendeten Betrug durch A. S.
(im Fall 10 auch durch M. S. ) aufgrund einer konkludenten Täu-
schung der Angestellten der Wettannahmestellen bei Abgabe der Wettschei-
ne angenommen. Aufgrund dieser Täuschung sei das Personal der Wettan-
nahmestellen dem Irrtum erlegen, es läge bei dem jeweils vorgelegten Spiel-
schein nicht der Ablehnungsgrund einer unlauteren Einflussnahme des Wet-
tenden auf ein wettgegenständliches Spiel vor. Der hierdurch bedingte Ab-
schluss des Wettvertrages habe unmittelbar zu einer schadensgleichen Ver-
mögensgefährdung bei dem jeweiligen Wettanbieter in Höhe des möglichen
Wettgewinns abzüglich des Einsatzes geführt.
II.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen, in denen jeweils die Behandlung von Wettbe-
dingungen als Verstoß gegen § 244 Abs. 2, Abs. 3 oder § 261 StPO bean-
standet wird, zeigen – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der jewei-
ligen Verfahrensbeanstandungen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – keine
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts und der Revisionen sind die Teilnahmebedingungen der
DKLB für Oddset-Wetten und die Bedingungen der übrigen Wettanbieter für
die rechtliche Lösung des Falls unerheblich:
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Vertragsschluss wirk-
sam einbezogen werden, könnten im vorliegenden Fall allenfalls dann be-
achtlich sein, wenn sie zum Vorteil manipulierender Wettkunden vom gelten-
den Recht abweichen würden, also etwa – was überaus fernliegend ist und
von den Revisionen auch nicht behauptet wird – ausnahmsweise eine Mani-
pulation des Wettgegenstandes erlauben oder eine diesbezügliche
Überprüfung des Wettkunden bzw. der Wetten auf Manipulation ausschlie-
ßen würden.
b) Im Übrigen ergibt sich schon aus dem (allgemein) geltenden Zivil-
recht, dass bei einer Wette auf den Ausgang eines zukünftigen Sportereig-
nisses eine vorsätzliche Manipulation des Wettereignisses vertragswidrig ist.
Schon hiernach ist selbstverständlich, dass kein Wettanbieter Wetten auf
Sportereignisse entgegennehmen muss oder zur Auszahlung des Wettbetra-
ges verpflichtet ist, wenn der Wettende das Wettrisiko durch eine Manipulati-
on des Sportereignisses zu seinen Gunsten erheblich verschiebt. Die Teil-
nahmebedingungen haben aus diesem Grund auch keinen entscheidenden
Einfluss auf die Feststellung des Erklärungsinhalts im Rahmen des Wettver-
tragsschlusses. Denn dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des
Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich schon
aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den
Wettenden. Ob die Teilnahmebedingungen der DKLB nach den jeweiligen
Taten geändert wurden oder nicht, ist entgegen der Auffassung einzelner
Revisionen rechtlich unerheblich, weil es allein auf die Umstände zur Tatzeit
ankommt.
Es ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier auch
– anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher BGHSt 39, 392; 46,
196) – kein Ansatzpunkt zum Verständnis der Erklärungen bei Wettab-
schluss. Bei einer arglistigen Manipulation der Vertragsgrundlage bedarf es
keiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um eine entsprechende Prü-
fungspflicht bzw. ein Ablehnungs- oder Anfechtungsrecht des Wettanbieters
zu statuieren. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen
Grundsätzen. Anders als einige Revisionen meinen, bestimmen oder be-
grenzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht Prüfungsrecht
und Prüfungspflicht desjenigen, der den Wettschein für den Wettanbieter
entgegennimmt. Für den Erklärungsinhalt und die Überprüfungspflicht wichtig
können Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings dann sein, wenn es
nicht um die aktive Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um das
Ausnutzen von Fehlern wie etwa bei einer Fehlbuchung geht (vgl. BGHSt 46,
196).
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es vorliegend auch
deshalb nicht entscheidend an, weil weder die Feststellungen des Landge-
richts noch der Revisionsvortrag eine wirksame Einbeziehung von Allgemei-
c) Dies gilt unabhängig davon, ob es um Wettabschlüsse mit deut-
schen oder mit ausländischen Wettanbietern über deutsche Sportwettenver-
mittler geht. In allen diesen Fällen bestimmt sich die Rechtslage nach dem
dargestellten deutschen Recht (Art. 28 und Art. 29 EGBGB; vgl. auch
Heldrich in Palandt, BGB 66. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 19; Martiny in
MünchKomm-BGB 4. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 376).
2. Auch die Sachrügen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat die Taten im Ergebnis zutreffend als zehn Fälle
des Betruges zum Nachteil der jeweiligen Wettanbieter angesehen.
Der Angeklagte A. S. (im Fall 10 auch M. S. ) hat bei Ab-
gabe der Wettscheine konkludent erklärt, nicht an einer Manipulation des
Wettgegenstandes beteiligt zu sein, und hat hierdurch den Mitarbeiter der
Annahmestelle getäuscht, so dass dieser irrtumsbedingt die jeweiligen Wett-
verträge abschloss, wodurch den Wettanbietern täuschungsbedingt ein
Schaden entstanden ist.
aa) Der 3. Strafsenat hat bereits entschieden, dass ein Wettteilneh-
mer, der den Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst,
einen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Wettver-
trages verschweigt (BGHSt 29, 165, 167 – „Pferdewetten“): Dem Vertrags-
angebot könne die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Wet-
ter selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtswid-
rige Manipulation verändert; in dem Verschweigen der Manipulation liege
eine Täuschung durch schlüssiges Handeln (BGHSt 29, 165, 167 f.). Der
Senat sieht entgegen der Bundesanwaltschaft keinen Anlass, von dieser in
der Literatur vielfach geteilten Auffassung (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 263 Rdn. 18; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 263 Rdn. 16e; Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 113;
Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 9; Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl.
§ 263 Rdn. 133; Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 71; Valerius SpuRt 2005,
90, 92; Weber in Pfister [Hrsg.], Rechtsprobleme der Sportwette [1989] S. 39,
62; a. A. etwa Schlösser NStZ 2005, 423, 425 f.; jeweils m.w.N.) im Ergebnis
abzurücken.
Gegen die Auffassung, beim Abschluss einer Sportwette erkläre der
Wetter zugleich die Nichtmanipulation des sportlichen Ereignisses, wird – im
Anschluss an BGHSt 16, 120 („Spätwette“, m. abl. Anm. Bockelmann
NJW 1961, 1934) – geltend gemacht, die Annahme einer solchen Erklärung
liefe auf eine „willkürliche Konstruktion“ hinaus (vgl. Gauger, Die Dogmatik
der konkludenten Täuschung [2001] S. 164 f.; Weber aaO S. 57 f.; Schlösser
aaO S. 425 f.; Schild ZfWG 2006, 213, 215 ff.); damit werde zudem in unzu-
lässiger Weise ein lediglich gemäß § 13 StGB strafbares Unterlassen in ein
aktives Tun umgedeutet (vgl. Schlösser aaO S. 426; Schild aaO S. 216). Ge-
gen diese auch von der Bundesanwaltschaft erhobenen Einwände spricht
folgendes:
(1) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass au-
ßer durch ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Be-
hauptungen, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konklu-
dent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der
Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon
ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis
zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein
Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 263
Rdn. 12; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 22; jeweils m.w.N.).
Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur
aus demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation ge-
macht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situati-
on (vgl. Vogel in Gedächtnisschrift für Rolf Keller [2003] S. 313, 315). Dieser
unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem
Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen
Erwartungen der Beteiligten bestimmt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263
Rdn. 12). Derartige tatsächliche Erwartungen werden ganz wesentlich auch
durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situa-
tion relevanten rechtlichen Normen geprägt (vgl. auch Hefendehl aaO § 263
Rdn. 88; Tiedemann aaO § 263 Rdn. 30). In aller Regel muss der Inhalt kon-
kludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Ver-
kehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von denen
ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner geprägt sind. Bei der
Ermittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher so-
wohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl.
Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15; Vogel aaO S. 316).
Entscheidende Kriterien für die Auslegung eines rechtsgeschäftlich
bedeutsamen Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige
Geschäftstyp und die dabei typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen
den Partnern (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22; Cramer/Perron
aaO § 263 Rdn. 14/15). Liegen keine Besonderheiten vor, kann der Tatrich-
ter regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung
und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen
Inhalt konkludenter Kommunikation schließen. Ein derartiger Schluss des
Tatrichters von den Gesamtumständen eines Geschehens, die auch von
normativen Erwartungen geprägt sind, auf einen bestimmten Kommunikati-
onsinhalt führt nicht zur „Fiktion“ einer Erklärung.
Für eine Vielzahl von Fallgruppen hat die Rechtsprechung anhand des
jeweiligen Geschäftstyps und der dabei üblichen Pflichten- und Risikovertei-
lung den jeweils typischen Inhalt konkludenter Kommunikation herausgear-
beitet (vgl. näher Tiedemann aaO § 263 Rdn. 31 ff.; Hefendehl aaO § 263
Rdn. 93 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 13 ff.; je m.w.N.). Erklärungsin-
halt kann danach auch sein, dass etwas nicht geschehen ist (sog. „Negativ-
tatsache“), etwa ein Angebot ohne vorherige Preisabsprache zwischen den
Bietern zustande kam (vgl. BGHSt 47, 83, 87). Eine konkludente Erklärung
derartiger Negativtatsachen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es
um erhebliche vorsätzliche Manipulationen des Vertragsgegenstandes geht,
auf den sich das kommunikative Verhalten bezieht (vgl. RGSt 20, 144: Über-
streichen schwammbefallener Hausteile; RGSt 59, 299, 305 f.: Überdecken
schlechter Ware; RGSt 29, 369, 370; 59, 311, 312; BGH MDR 1969, 497 f.:
Verfälschen von Lebensmitteln; BGHSt 8, 289: Zurückbehalten des Haupt-
gewinnloses einer Lotterie; BGH NJW 1988, 150: Erschleichen einer Prädi-
katsbezeichnung für Wein; BGHSt 38, 186; 47, 83: unzulässige vorherige
Preisabsprache; vgl. zur konkludenten Täuschung bei Manipulation auch
Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug [1999] S. 87). Zwar reicht die
allgemeine Erwartung, der andere werde sich redlich verhalten, für die An-
nahme entsprechender konkludenter Erklärungen nicht aus. Abgesehen da-
von, dass die Vertragspartner aber ein Minimum an Redlichkeit im Rechts-
verkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen dürfen (vgl. Cra-
mer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15), ist die Erwartung, dass keine vorsätzli-
che sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Ver-
tragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsver-
kehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsge-
schäftlicher Erklärungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist
demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in
Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vor-
teil manipuliert wird.
Bei der Sportwette, einer Unterform des wesentlich durch Zufall be-
stimmten Glücksspiels (vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373; Hofmann/Mosbacher
NStZ 2006, 249, 251 m.w.N.), ist Gegenstand des Vertrages das in der Zu-
kunft stattfindende und von den Sportwettenteilnehmern nicht beeinflussbare
(vgl. Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand [1994] S. 471) Sportereignis.
Auf diesen Vertragsgegenstand nimmt jede der Parteien bei Abgabe und An-
nahme des Wettscheins Bezug. Beim Abschluss einer Sportwette erklärt
demnach regelmäßig jeder der Beteiligten konkludent, dass das wettgegen-
ständliche Risiko nicht durch eine von ihm veranlasste, dem Vertragspartner
unbekannte Manipulation des Sportereignisses zu seinen Gunsten verändert
wird (BGHSt 29, 165). Denn dies erwartet nicht nur der Wettanbieter vom
Wettenden, sondern auch umgekehrt der Wettende vom Wettanbieter.
Weil sich eine Sportwette zwangsläufig auf ein in der Zukunft stattfin-
dendes Ereignis bezieht, kann sich die Erklärung der Manipulationsfreiheit
nicht auf eine bereits endgültig durchgeführte, sondern nur auf eine beab-
sichtigte Manipulation beziehen. Eine Täuschung ist jedenfalls dann anzu-
nehmen, wenn zu dem konkreten Plan der Manipulation des zukünftigen
Sportereignisses die konkrete Einflussnahme tritt, etwa wie hier durch die
vorherigen Abreden mit Teilnehmern an dem Sportereignis, die ihre Manipu-
lationsbereitschaft zugesagt haben. Nur in einem solchen Fall wird der Wet-
tende auch – wie hier – erhebliche Beträge auf einen eher unwahrscheinli-
chen (und dafür zu hohen Gewinnquoten angebotenen) Spielausgang set-
zen. Wer erhebliche Beträge zu hoher Quote auf einen unwahrscheinlichen
Spielausgang setzt und in Manipulationen des Spielgeschehens verstrickt ist,
hat diese regelmäßig bereits zuvor schon so hinreichend konkret ins Werk
gesetzt, dass es bei normalem Lauf der Dinge allein von ihm abhängt, ob es
zu der unlauteren Beeinflussung des Spielverlaufs kommt. Dass dies bei A.
S. jeweils der Fall war, ist den Feststellungen des Landgerichts zu
den Wettvertragsabschlüssen insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen.
Dieser Begründung steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 16,
120 („Spätwette“) nicht entgegen. Dort ging es nicht um eine Manipulation
des Vertragsgegenstandes, sondern um ein überlegenes Wissen des Wet-
tenden, das aus allgemein zugänglichen Informationsquellen stammte. Ob
der Wettende bei Abschluss einer Wette auf ein zukünftiges Ereignis auch
konkludent erklärt, dieses sei noch nicht eingetreten, so dass er davon nichts
wisse, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Dagegen mag sprechen,
dass das Einholen allgemein zugänglicher Informationen über den Wettge-
genstand typischerweise in das Risiko jedes Vertragspartners fällt. Berechtig-
terweise erwartet der Vertragspartner einer Sportwette jedenfalls, dass der
andere Teil nicht über Sonderwissen verfügt, das aus einer verwerflichen
Manipulation des Wettgegenstandes resultiert (vgl. aber auch Habersack in
MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 762 Rdn. 19).
(2) Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Meinung (vgl. Schlös-
ser aaO S. 426; Schild aaO S. 216) handelt es sich bei der Täuschung der
jeweiligen Wettbüro-Mitarbeiter um eine konkludente Täuschung durch akti-
ves Tun und nicht um eine Täuschung durch Unterlassen.
Die Grenze zwischen einer aktiven konkludenten Täuschung und einer
Täuschung durch Unterlassen bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu
ermittelnden Erklärungswert des aktiven Verhaltens. Deshalb darf der Tat-
richter grundsätzlich nicht an ein Unterlassen, sondern muss an das aktive
Tun – also insbesondere den jeweiligen Vertragsschluss – anknüpfen (miss-
verständlich deshalb BGHSt 29, 165, 167, soweit dort auf ein „Verschweigen“
abgestellt wird), wenn in der Erklärung bereits die Täuschungshandlung zu
sehen ist. In diesen Fällen liegt der relevante Handlungsschwerpunkt in ei-
nem positiven Tun, weil der Täter inzident die Essentialia zusichert, die – wie
oben dargestellt – zur unverzichtbaren Grundlage des Geschäfts zählen.
Deshalb ist im vorliegenden Fall ein aktives Verhalten, nämlich der Ab-
schluss des Wettvertrages, die strafbarkeitsbegründende Täuschungshand-
lung, weil ihm der Erklärungswert zukommt, nicht auf Manipulationen des
Vertragsgegenstandes hingewirkt zu haben. Da bereits ein Betrug durch ak-
tives Tun vorliegt, kann dahinstehen, ob hier auch ein Betrug durch Unterlas-
sen der Aufklärung über die Spielmanipulation (vgl. zu einer möglichen Auf-
klärungspflicht Henssler aaO S. 471; Habersack aaO § 762 Rdn. 19) oder
später (vgl. etwa in Fall 7 der Urteilsgründe das Gespräch mit den Vertretern
des Wettveranstalters) gegeben ist (vgl. allgemein zu den Schwierigkeiten
bei der Abgrenzung zwischen einer Täuschung durch Tun und durch Unter-
lassen Tiedemann aaO § 263 Rdn. 29 m.w.N.; Schlösser aaO S. 426).
bb) Durch die konkludente Täuschung über die Manipulationsfreiheit
des Wettgegenstandes ist bei den jeweiligen Mitarbeitern der Wettanbieter
auch ein entsprechender Irrtum erregt worden (vgl. BGHSt 29, 165, 168). Die
Mitarbeiter der Wettanbieter gingen – jedenfalls in Form des sachgedankli-
chen Mitbewusstseins (hierzu näher Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 35
m.w.N.) – jeweils davon aus, dass das wettgegenständliche Risiko nicht
durch Manipulation des Sportereignisses zu Ungunsten ihres Unternehmens
ganz erheblich verändert wird. Ansonsten hätten sie die jeweiligen Wettan-
gebote zu der angebotenen Quote zurückgewiesen. Gerade weil die Manipu-
lationsfreiheit des Wettgegenstandes beim Abschluss einer Sportwette mit
festen Quoten für die Vertragspartner von entscheidender Bedeutung für die
Einschätzung des Wettrisikos ist, verbinden Wettender und Wettanbieter mit
ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen regelmäßig die Vorstellung, dass der
Wettgegenstand nicht manipuliert wird (vgl. auch BGHSt 24, 386, 389). Hier-
über irren sie aber infolge des Verhaltens des anderen Teils. Dieser Irrtum
führte auch zu einer Vermögensverfügung, nämlich zum Vertragsabschluss
mit dem jeweiligen Wettanbieter.
cc) Bei den jeweiligen Wettveranstaltern ist durch diese täuschungs-
bedingte Vermögensverfügung auch ein Schaden entstanden.
(1) In allen Fällen liegt bereits mit Abschluss der jeweiligen Wettver-
träge ein vollendeter Betrug vor.
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) er-
gibt der Vergleich der Vermögenslage vor und nach Abschluss des Vertra-
ges, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind die bei-
derseitigen Vertragsverpflichtungen. Wenn der Wert des Anspruchs auf die
Leistung des Täuschenden hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleis-
tung des Getäuschten zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl.
BGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ 1991, 488). Entscheidend ist für die Tatbe-
standserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug nämlich, dass der Verfügende aus
dem Bestand seines Vermögens aufgrund der Täuschung mehr weggibt, als
er zurückerhält (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64 m.w.N.).
Diese für übliche Austauschgeschäfte entwickelte Rechtsprechung bedarf
der Anpassung an die Besonderheiten der hier gegenständlichen Sportwet-
ten, bei denen zur Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen der Aus-
tausch von Einsatz und Wettschein (einer Inhaberschuldverschreibung, vgl.
Sprau in Palandt aaO § 793 Rdn. 5) hinzukommt:
Bei Sportwetten mit festen Quoten (sog. Oddset-Wetten) stellt die auf-
grund eines bestimmten Risikos ermittelte Quote gleichsam den „Verkaufs-
preis“ der Wettchance dar; die Quote bestimmt, mit welchem Faktor der Ein-
satz im Gewinnfall multipliziert wird. Weil die von A. S. geplante und
ins Werk gesetzte Manipulation der Fußballspiele das Wettrisiko ganz erheb-
lich zu seinen Gunsten verschoben hatte, entsprachen die bei dem Vertrags-
schluss vom Wettanbieter vorgegebenen Quoten nicht mehr dem Risiko, das
jeder Wettanbieter seiner eigenen kaufmännischen Kalkulation zugrunde ge-
legt hatte. Eine derart erheblich höhere Chance auf den Wettgewinn ist aber
wesentlich mehr wert, als A. S. hierfür jeweils in Ausnutzung der er-
folgten Täuschung gezahlt hat. Für seinen jeweiligen Einsatz hätte er bei rea-
listischer Einschätzung des Wettrisikos unter Berücksichtigung der verabre-
deten Manipulation nur die Chance auf einen erheblich geringeren Gewinn
erkaufen können. Diese „Quotendifferenz“ stellt bereits bei jedem Wettver-
tragsabschluss einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Dieser
ähnelt infolge des für Wetten typischen Zusammenhangs zwischen Wett-
chance und realisiertem Wettrisiko der vom Landgericht angenommenen
schadensgleichen Vermögensgefährdung (gegen deren Annahme indes
durchgreifende Bedenken bestehen, vgl. unten [3]) und stellt wirtschaftlich
bereits einen erheblichen Teil des beabsichtigten Wettgewinns dar. Dass
Wetten für erkannt manipulierte Spiele nicht angeboten werden, ist insoweit
ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass der Wettanbieter täuschungs-
bedingt aus seinem Vermögen eine Gewinnchance einräumt, die (unter Be-
rücksichtigung der Preisbildung des Wettanbieters) gemessen am Wettein-
satz zu hoch ist. Mithin verschafft sich der Täuschende eine höhere Gewinn-
chance, als der Wettanbieter ihm für diesen Preis bei richtiger Risikoein-
schätzung „verkaufen“ würde.
Ein derartiger Quotenschaden muss nicht beziffert werden. Es reicht
aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet wer-
den. Realisiert sich der vom Wettenden infolge seiner Manipulation erstrebte
Gewinn nicht, verbleibt es vielmehr bei dem mit erfolgreicher Täuschung be-
reits erzielten Quotenschaden, so ist dem wegen der geringeren Auswirkun-
gen der Tat im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
(2) In denjenigen Fällen, in denen es zur Auszahlung von Wettgewin-
nen auf manipulierte Spiele kam (Fälle 2, 6, 7, 11), ist das mit dem Einge-
hungsbetrug verbundene erhöhte Verlustrisiko in einen endgültigen Vermö-
gensverlust der jeweiligen Wettanbieter in Höhe der Differenz zwischen
Wetteinsatz und Wettgewinn umgeschlagen (vgl. zur Schadensberechnung
näher Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 73; Tröndle/Fischer aaO § 263
Rdn. 71 m.w.N.); der so erzielte Vermögensvorteil war insbesondere das
Endziel des mit Hilfe von Manipulationen Wettenden. Weil sich Sportwetten-
verträge auf ein in der Zukunft stattfindendes Ereignis beziehen, stellt der
Quotenschaden das notwendige Durchgangsstadium und damit einen erheb-
lichen Teil des beabsichtigten endgültigen Schadens bei dem Wettanbieter
dar.
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Kutzner JZ 2006
S. 712, 717; Schild aaO S. 219) liegt der betrugsrelevante Vermögensscha-
den in diesen Fällen nicht in der – kaum feststellbaren – Differenz zwischen
der auf Grund des „normalen Wettverhaltens“ prognostizierten Gesamtge-
winnausschüttung und der nach Manipulation tatsächlich auszuschüttenden
Gesamtgewinnsumme. Diese mögliche Vermögenseinbuße stünde zudem in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Wettenden beabsichtig-
ten Vermögensmehrung, so dass insoweit Bedenken hinsichtlich der Stoff-
gleichheit der erstrebten Bereicherung bestünden. Ausreichend und allein
maßgeblich ist, dass der jeweilige Wettanbieter täuschungsbedingt den
Wettgewinn auszahlt, auf den der Wettende wegen der Spielmanipulation
keinen Anspruch hat, und in dieser Höhe sein Vermögen mindert; gerade
diese Bereicherung erstrebt auch der Wettende. Die Ersparnis anderweitig
zu erwartender Gewinnausschüttungen durch den Wettanbieter infolge der
Manipulation ist allenfalls mittelbar relevant (vgl. auch BGHR StGB § 263
Abs. 1 Vermögensschaden 54).
Für die Schadensfeststellung kommt es entgegen der Auffassung ei-
niger Revisionen auch nicht darauf an, ob sich die von A. S. ins Werk
gesetzten Manipulationen kausal im Spielergebnis oder wenigstens ent-
scheidend im Spielverlauf niedergeschlagen haben. Es reicht vielmehr aus,
dass der jeweilige Wettanbieter täuschungsbedingt Wettverträge abge-
schlossen hat, die er bei Kenntnis der beabsichtigten Manipulationen nicht
abgeschlossen hätte. Denn nicht der Erfolg der Manipulation ist Tatbe-
standsmerkmal des § 263 StGB, sondern allein die täuschungsbedingte
Vermögensschädigung. Im Übrigen ist für die Risikoverschiebung die Zusage
der Manipulation durch einen Mannschaftsspieler oder gar einen Schieds-
richter – anders als von einigen Verteidigern in der Revisionshauptverhand-
lung vorgetragen – regelmäßig von erheblicher Bedeutung.
(3) In denjenigen Fällen, in denen die Manipulationen keinen oder kei-
nen vollständigen Wetterfolg einbrachten, hat das Landgericht allerdings den
Schaden nicht gemäß den vorstehenden Grundsätzen bestimmt. Abgesehen
davon sind auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht tragfä-
hig, soweit es bereits beim Abschluss der Wettverträge eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung der jeweiligen Wettanbieter in Höhe des möglichen
Wettgewinns (abzüglich des Einsatzes) angenommen hat.
Zwar kann auch schon die bloße konkrete Gefährdung einen Vermö-
gensschaden i. S. von § 263 StGB darstellen. Diese Gefährdung muss aber
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der
gegenwärtigen Vermögenslage bedeuten. Die täuschungsbedingte Gefahr
des endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils muss zum Zeitpunkt
der Verfügung so groß sein, dass sie schon jetzt eine Minderung des Ge-
samtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; BGH NStZ 2004,
264). Eine derartige konkrete Gefährdung, die bereits einem Schaden ent-
spricht, kann nur dann anerkannt werden, wenn der Betrogene ernstlich mit
wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat (BGHSt 21, 112, 113). Diese Vor-
aussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher
Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünfti-
gen Ereignissen abhängt, die sich einer Einflussnahme trotz der Manipulation
immer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen.
Durch den Abschluss der Wettverträge ist es über den oben darge-
stellten Quotenschaden hinaus erst zu einer abstrakten Gefährdung der
Vermögen der jeweiligen Wettanbieter in Höhe des durch die Wettquote be-
stimmten Auszahlungsbetrages abzüglich des Einsatzes gekommen. Ein Er-
folg der Manipulationen war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht
einmal überwiegend wahrscheinlich, sondern schlug in vielen Fällen trotz
beträchtlicher Eingriffe in das Spielgeschehen fehl, insbesondere auch, weil
die kombinierten Spiele teilweise einen anderen Ausgang nahmen; dies
macht deutlich, dass die Manipulation des Spielgeschehens nur die Wahr-
scheinlichkeit eines bestimmten Spielausgangs um einen gewissen – regel-
mäßig freilich, wie ausgeführt, erheblichen – Grad erhöhen konnte (vgl. dazu
Kutzner aaO S. 717; Mosbacher NJW 2006, 3529, 3530).
b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen ohne Weiteres die
abgeurteilten Beihilfehandlungen der Angeklagten M. und F. S.
sowie R. H. und D. M. .
aa) Die Betrugstaten des Haupttäters A. S. waren in dem von
ihm beabsichtigten und von den Teilnehmern erkannten Umfang frühestens
mit der Auszahlung des zu Unrecht beanspruchten Wettgewinns beendet.
Bis zu diesem Zeitpunkt förderten alle Handlungen, die unmittelbar der Mani-
pulation des wettgegenständlichen Spielereignisses dienten oder durch die
Spieler bzw. Schiedsrichter zur Manipulation des Spielgeschehens angehal-
ten oder dabei bestärkt wurden, den beabsichtigten unrechtmäßigen Wett-
gewinn von A. S. . Aufgrund der Eigenart der Sportwette, die ein in der
Zukunft liegendes Sportereignis betrifft, ist eine derartige Beihilfe zum Wett-
betrug mittels Manipulation des Wettereignisses nicht nur durch deren vorhe-
rige Zusage, sondern auch nach Wettvertragsabschluss möglich. Dass die
jeweiligen Teilnehmer insoweit vorsätzlich gehandelt haben, ergibt sich nach
den Feststellungen des Landgerichts aus der Kenntnis vom beabsichtigten
bzw. erfolgten Abschluss der Sportwetten; nur der Wettvertragsabschluss
gab den Spielmanipulationen aus Sicht der Beteiligten hier einen nachvoll-
ziehbaren wirtschaftlichen Sinn.
bb) Der Angeklagte H. hat auch im Fall 8 der Urteilsgründe eine
Beihilfe zum Wettbetrug A. S. begangen. Entgegen der Auffassung
der Revision zu diesem Fall belegen die Feststellungen des Landgerichts
hinreichend, dass H. in diesem Fall dem Haupttäter A. S. konkret
bei seinem Betrug geholfen hat, indem er ihn bei der Anwerbung des Ange-
klagten M. für eine Spielmanipulation unterstützte. Soweit das Landge-
richt bei der rechtlichen Würdigung der Taten und im Rahmen der Strafzu-
messung – ersichtlich versehentlich – nicht zwischen dem Fall 8 der Urteils-
gründe und den Einflussnahmen H. s als Schiedsrichter auf dem Spiel-
feld differenziert hat (vgl. UA S. 47, 53), ist dies im Ergebnis unschädlich:
Das Unrecht H. s wiegt in Fall 8 nicht minder schwer als in den Fällen
einer Manipulation auf dem Spielfeld. H. hat in diesem Fall sogar ganz
erheblich dazu beigetragen, einen weiteren zur Unparteilichkeit verpflichteten
Schiedsrichter in kriminelle Machenschaften zu verstricken.
cc) Im Fall 10 tragen die Feststellungen des Landgerichts auch die
Annahme einer Beihilfe F. S. s zum gemeinschaftlich von A. und
M. S. begangenen Betrug. F. S. hat danach R. H.
ausdrücklich zur Manipulation des Fußballspiels in dem von seinem Bruder
A. S. gewünschten Sinne ermutigt. Er hat aufgrund der Gesamtum-
stände des Geschehens auch ersichtlich in der Kenntnis gehandelt, dass auf
dieses manipulierte Spiel Sportwetten abgeschlossen sind oder werden und
dass sein Handeln den beabsichtigten Eintritt des Wetterfolges fördert.
c) Dass im Fall 10 der Urteilsgründe nach dem Gesamtzusammen-
hang der Feststellungen M. S. die Sportwetten in Italien abgeschlos-
sen hat, hindert eine Bestrafung der in diesem Fall Beteiligten nach deut-
schem Recht nicht:
Eine als Betrug nach § 263 StGB strafbare Haupttat M. S. s ist
noch hinreichend durch Feststellungen belegt. Wie sich aus den gleichsam
„vor die Klammer“ gezogenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, gab
der Angeklagte M. S. die Wettscheine auch in diesem Fall in den Ge-
schäftsräumen des Wettanbieters ab und erklärte damit zugleich konkludent,
nicht an einer Manipulation des wettgenständlichen Sportereignisses beteiligt
zu sein. Aus dem einschlägigen italienischen Recht ergibt sich weder zum
Erklärungswert seines Verhaltens noch in anderer Hinsicht ein relevanter
Unterschied zum deutschen Recht; insbesondere besteht auch dort die Mög-
lichkeit, sich bei einer bewussten Täuschung ohne weiteres vom Vertrag zu
lösen (vgl. Art. 1427 ff. Codice Civile).
Für die Tat von M. S. im Fall 10 der Urteilsgründe gilt nach § 3
StGB das deutsche Strafrecht, weil die Tat (auch) im Inland begangen wor-
den ist. Weil M. S. nach den (insoweit tragfähigen) Feststellungen
des Landgerichts in diesem Fall als Mittäter des Angeklagten A. S.
gehandelt hat, und ihm deshalb aufgrund des gemeinsamen Tatplans das
Handeln A. S. s in Deutschland und auch der Ort dieses Handelns
zuzurechnen ist, ist Tatort im Sinne von § 9 StGB auch für M. S.
Deutschland (vgl. BGHSt 39, 88, 91; Tröndle/Fischer aaO § 9 Rdn. 3). Für
die Teilnehmer ergibt sich ein Tatort im Bundesgebiet in diesem Fall jeden-
falls aus § 9 Abs. 2 StGB. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass
auch A. S. in diesem Fall – was angesichts der von ihm versproche-
nen Bestechungssumme von 50.000 Euro mehr als nahe liegt – auf das ma-
nipulierte Spiel gewettet hat; das Landgericht konnte lediglich keine Feststel-
lungen dazu treffen, wo und in welcher Höhe dies geschehen ist.
d) Auch die weiteren Einwände der Revisionen gegen den Schuld-
spruch tragen nicht:
Soweit unter Hinweis auf nicht im Urteil wiedergegebene Allgemeine
Geschäftsbedingungen vorgetragen wird, beim Wettvertragsschluss könnte
keine reale Person getäuscht werden, weil der Vertragsschluss letztlich nur
elektronisch erfolge, widerspricht dies den (nicht angegriffenen) Feststellun-
gen des Landgerichts. Danach hat stets ein Mitarbeiter des Wettbüros die
Wettscheine entgegengenommen, nach Prüfung weitergeleitet und insbe-
sondere den Wetteinsatz vereinnahmt.
Der Einwand der Revision, ausländischen Wettanbietern könne in
ausländischer Wetten kein Schaden entstehen, verfängt nicht. Zwar findet
auf Sportwetten § 763 Satz 2 i.V.m. § 762 BGB grundsätzlich Anwendung
(vgl. BGH NJW 1999, 54). Unabhängig von der Frage, ob im EU-Ausland
genehmigte Sportwetten auch im Bundesgebiet ohne zusätzliche Genehmi-
gung zulässig vermittelt werden dürfen oder nicht (vgl. hierzu OLG München
NJW 2006, 3588; Mosbacher NJW 2006, 3529), ist hier jedenfalls aus wirt-
schaftlicher Sicht eine Schädigung der ausländischen Wettanbieter eingetre-
ten (vgl. auch Weber aaO S. 67; Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 91;
RGSt 68, 379, 380).
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtli-
cher Überprüfung stand. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Angeklagten
M. . Die Feststellungen des Landgerichts zu seiner Tatbeteiligung beru-
hen auf einer tragfähigen Grundlage, nämlich auf seinem Eingeständnis, von
A. S. die festgestellten Zahlungen erhalten zu haben, sowie im Übri-
gen auf den vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der ge-
ständigen Angeklagten A. S. und R. H. .
e) Die Rechtsfolgenaussprüche können bestehen bleiben.
aa) Auch wenn das Landgericht in demjenigen Teil der Fälle, in denen
die Manipulationen nicht zu dem gewünschten Spielergebnis geführt haben
oder die Kombinationswetten aus anderen Gründen keinen Erfolg hatten, der
Strafzumessung einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt hat,
kann der Senat ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei
einer zutreffenden rechtlichen Bewertung niedrigere Einzelstrafen und niedri-
gere Gesamtstrafen verhängt hätte: Zum einen ist ein Gefährdungsschaden
für die Strafzumessung ohnehin nicht mit dem darüber hinaus erstrebten
endgültigen Schaden gleichzusetzen (vgl. BGH wistra 1999, 185, 187). Zum
zweiten ähnelt der vom Landgericht nicht ausdrücklich bezifferte Quoten-
schaden dem angenommenen Gefährdungsschaden und stellt jedenfalls ei-
nen erheblichen Teil hiervon dar; die Wettanbieter hätten bei nicht täu-
schungsbedingter Fehleinschätzung des Wettrisikos für die gezahlten Ein-
sätze allenfalls wesentlich geringere Wettchancen eingeräumt. Schließlich
war ohnehin strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Vorsatz über
den durch Eingehung der Wetten bereits vollendeten Schadenseintritt hinaus
auf eine ganz erhebliche Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz
umfasste Handlungsziel den als „Durchgangsschaden“ erfassten Quoten-
schaden des Wettanbieters jeweils ganz erheblich überstieg (vgl. auch
BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39).
bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisions-
rechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es
sich bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikati-
onstatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumes-
sungsregel handelt, die grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldre-
levanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders
schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die
Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21,
27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297). Bei den wegen Beihilfe zum Be-
trug verurteilten Angeklagten hat das Landgericht auch nicht bedacht, dass
die Teilnahmehandlung als solche als besonders schwerer Fall zu werten
sein muss (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das täterbe-
zogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur demjenigen Tatbeteiligten ange-
lastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist (vgl. Eser in Schön-
ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 243 Rdn. 47 m.w.N.). Der Senat kann jedoch
ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass sich diese Fehler bei der Strafzu-
messung ausgewirkt haben.
(1) Bei A. S. war ein Absehen von der Regelwirkung des § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nach den Gesamtumständen der mit ho-
her krimineller Energie ins Werk gesetzten Betrügereien, bei denen es je-
weils um ganz erhebliche Summen ging, auch unter Berücksichtigung von
§ 21 StGB offensichtlich nicht veranlasst. Dem Senat erscheint es im Übrigen
angesichts des jahrelangen professionellen Agierens von A. S. auf
dem Sportwettenmarkt, seines kompliziert angelegten Wett- und Manipulati-
onssystems und des damit verbundenen erheblichen organisatorischen Auf-
wands ohnehin eher fernliegend, dass bei diesem Angeklagten die Steue-
rungsfähigkeit bei der Begehung sämtlicher Taten wegen „Spielsucht“ erheb-
lich eingeschränkt gewesen sein soll (vgl. zu den Anforderungen BGHSt 49,
365, 369 f. m.w.N.). Die vom Landgericht angenommene Strafrahmenver-
nicht. In den Fällen 2, 6, 7 und 11 liegen zudem zusätzlich – auch bei den
Teilnehmern, die angesichts der Kenntnis von den Gesamtumständen und
angesichts der Höhe der gezahlten Bestechungsgelder insoweit zumindest
mit bedingtem Vorsatz handelten – die Voraussetzungen eines besonders
schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor.
(2) Bei den Angeklagten H. und M. hat das Landgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auch diese Angeklagten selbst gewerbsmä-
ßig gehandelt haben. Sie wollten sich durch die Zusammenarbeit mit A.
S. eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von einigem Umfang er-
schließen. Bei diesen Angeklagten liegt aufgrund der besonders pflichtwidri-
gen Ausnutzung ihrer Stellung als unparteiische Schiedsrichter im Übrigen
auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls nach § 263
Abs. 3 Satz 1 StGB auf der Hand.
(3) Eigenes gewerbsmäßiges Handeln hat das Landgericht auch für
M. S. festgestellt. Es kann dahinstehen, ob diese Wertung tatsächlich
ausreichend belegt ist. Der Senat kann angesichts der Vielzahl erschweren-
der Gesichtspunkte jedenfalls ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das
Landgericht bei den Angeklagten M. und F. S. bei bloßer Anwen-
dung von § 263 Abs. 1 StGB auf noch niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen
erkannt hätte. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der ohnehin
maßvollen Strafen ersichtlich nicht am oberen Ende des – abgesehen von
Fall 10 für M. S. – gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobe-
nen Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB orientiert.
(4) Die verhängten Einzelstrafen und die verhängte Gesamtstrafe sind
darüber hinaus auch aus folgenden Gründen angemessen im Sinne von
§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO: Es geht bei den durch die Angeklagten unter-
stützen Betrügereien von A. S. ganz überwiegend um erhebliche
Summen und insgesamt um Beträge von mehreren Millionen Euro. Die
Spielmanipulationen haben nicht nur die jeweiligen Wettanbieter geschädigt,
sondern – wie die Angeklagten wussten – einer Vielzahl Unbeteiligter ganz
erhebliche Schäden zugefügt: Die jeweiligen Fußballmannschaften und alle
zahlenden Zuschauer wurden um ein faires Spiel gebracht. Die infolge von
Manipulationen unterlegenen Mannschaften und ihre Trainer mussten erheb-
liche wirtschaftliche Schäden gewärtigen, die sich etwa im Fall des Aus-
scheidens des Hamburger SV aus dem DFB-Pokal auch durch die Entlas-
sung des damaligen Trainers realisiert haben. Die massive Bestechung von
Spielern und Schiedsrichtern zum Zweck der Spielmanipulation hat zudem
dem gesamten professionellen Fußballsport einen ganz erheblichen Ruf-
schaden zugefügt, indem das Vertrauen von Millionen sportbegeisterter Zu-
schauer in die Fairness des Fußballsports und in die Unparteilichkeit der
Schiedsrichter massiv enttäuscht wurde. Im Übrigen sind auch viele redliche
Wettkunden, die auf ein anderes Ergebnis gesetzt hatten, im Falle gelunge-
ner Spielmanipulationen um ihre Gewinnchancen gebracht worden. Diese
offenkundigen erschwerenden Gesichtspunkte hat das Landgericht im Rah-
men seiner Strafzumessung nicht einmal umfassend ausdrücklich bedacht.
(5) Bei F. S. ist die Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstra-
fe auch deshalb angemessen, weil das Landgericht zugunsten dieses Ange-
klagten einen nicht gerechtfertigten Härteausgleich vorgenommen hat. Die
Strafkammer hat sich hierfür auf eine am 25. Oktober 2004 erfolgte Verurtei-
lung zu einer bereits vollstreckten Geldstrafe bezogen und mit Rücksicht auf
die fehlende Gesamtstrafenfähigkeit einen Härteausgleich in Höhe von ei-
nem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Unbeachtet blieb dabei, dass zu diesem
Zeitpunkt die Tat Nr. 10 der Urteilsgründe noch nicht begangen worden war.
Wegen der Erledigung der Geldstrafe entfiel mithin lediglich die Zäsurwirkung
der Verurteilung vom 25. Oktober 2005. Daher hat sich der Angeklagte durch
die Erledigung der Geldstrafe die Verhängung zweier – notwendig in der
Summe gegenüber der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe höherer – Frei-
heitsstrafen erspart, mithin keinen Nachteil, sondern einen Vorteil erlangt.
Deshalb war kein Härteausgleich gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Härteausgleich 4).
3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die missverständli-
che Entscheidung des Landgerichts im Adhäsionsverfahren nicht bedeutet,
dass die Adhäsionskläger ihr Ziel nicht anderweitig weiter verfolgen könnten
(§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Daher wäre lediglich ein Absehen von einer Ent-
scheidung, nicht etwa, wie zu weitgehend erfolgt, eine Antragsabweisung zu
tenorieren gewesen (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger