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BGH Urteil vom 19.12.2006 – 1 StR 583/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 9. August 2006 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Der 1934 geborene, nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen einer
Reihe von Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Tatopfer wa-
ren Enkelinnen seiner Lebensgefährtin. Die erste abgeurteilte Tat beging er
2001 zum Nachteil der 1988 geborenen V. R. , weitere Taten
zwischen 2005 und 2006 zum Nachteil der 1999 geborenen Zwillinge S.
und Sa. R. .
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Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision
bleibt erfolglos.
1. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung den Aus-
schluss der Öffentlichkeit beantragt (§ 171b GVG). Die Strafkammer kam die-
sem Antrag weitgehend nach, jedoch wurde die Öffentlichkeit erst nach Verle-
sung der Anklageschrift und nicht bei der Urteilsverkündung ausgeschlossen.
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Die Revision hält es unter Hinweis auf § 338 Nr. 6 StPO für rechtsfehler-
haft, dass die Öffentlichkeit nicht auch für die genannten Verfahrensabschnitte
ausgeschlossen wurde. Die Rüge versagt schon im Ansatz:
a) § 338 Nr. 6 StPO ist nur einschlägig, wenn die Öffentlichkeit in unge-
setzlicher Weise beschränkt worden ist, also nicht, wenn unter Nichtanwendung
oder Verletzung der Vorschriften über den möglichen Ausschluss der Öffent-
lichkeit öffentlich verhandelt worden ist (st. Rspr., vgl. schon BGHSt 10, 202,
206 f.; vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 84 m.w.N.).
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b) Im Übrigen sind Entscheidungen gemäß § 171b Abs. 1 und Abs. 2
GVG gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar und daher gemäß § 336 Satz 2
StPO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dies gilt auch für
solche Entscheidungen, durch die, wie hier, der Ausschluss der Öffentlichkeit in
einem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist (BGH NStZ
1996, 243 m.w.N.).
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2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos:
a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte im Fall
C. I. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von V. R. ) auch wegen
sexueller Nötigung verurteilt wurde, liegen dem folgende Feststellungen zu
Grunde: Der Angeklagte „packte“ die Geschädigte und „zog“ sie zu sich. Sie
leistete „Widerstand“, indem sie ihn „wegdrückte“, er „zog sie jedoch wieder zu
sich“, entblößte sie und schob seinen Finger in ihre Scheide. Dabei leistete die
Geschädigte „keinen weiteren Widerstand“, sondern sie war „starr vor Angst“.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, hieraus ergebe sich, dass der
Angeklagte keine „Gewalt in Form von körperlichem Zwang zur Vorbereitung
der eigentlichen sexuellen Handlung aufgewandt“ habe. Der Angeklagte hat
gegen V. Gewalt zur Überwindung körperlichen Widerstands jedenfalls
dadurch ausgeübt, dass er sie gegen ihr Sträuben - erneut - an sich heranzog,
um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies hat auch der Generalbun-
desanwalt schon in seinem Antrag vom 15. November 2006 zutreffend näher
ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch im Übrigen ist der Schuld-
spruch rechtsfehlerfrei.
b) Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand.
(1) Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die Möglichkeit einer erhebli-
chen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat.
Wie der Generalbundesanwalt hierzu im Ansatz zutreffend ausführt und
belegt, ist eine nähere Erörterung der Schuldfähigkeit zwar nicht bei jedem Tä-
ter geboten, der - wie der Angeklagte - jenseits einer bestimmten Altersgrenze
erstmals Sexualstraftaten begeht. Sie kann aber dann angezeigt sein, wenn
weitere Besonderheiten bestehen, die auf eine für die Beurteilung der Schuld-
fähigkeit relevante Möglichkeit altersbedingter Enthemmtheit hinweisen. Solche
Besonderheiten - so der Generalbundesanwalt - lägen hier vor. Die Strafkam-
mer habe zwar ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte „geistig und kör-
perlich gesund“ sei, aber auch, dass er “seit etwa anderthalb Jahren impotent“
sei.
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer, die sich der Bedeutung des Alters des Angeklagten
und seiner bisherigen Straflosigkeit für die Strafzumessung erkennbar bewusst
war, stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte „gesund“ sei. Eine hiergegen
gerichtete Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Besonderheiten, die die Annahme
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von Gesundheit ohne weitere Darlegung schon aus sachlich-rechtlichen Grün-
den als lückenhaft erscheinen lassen könnten (vgl. die in BGH NStZ 1999, 297
im Einzelnen aufgeführten und belegten Beispiele für derartige Besonderheiten;
vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 38, wo der Angeklagte seit vielen Jahren wegen
einer Nervenkrankheit medikamentös behandelt werden musste), sind nicht
ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Besonderheiten nicht aus der
festgestellten Impotenz.
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(2) Auch die Ausführungen der Revision vermögen die Möglichkeit eines
Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. Die Revision verkennt, dass der Tatrichter
nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen
Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06; Schäfer, Praxis der Strafzumessung,
3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch dann, wenn sich der anzuwendende Strafrah-
men, wie hier im Fall der Tat zum Nachteil von V. R. , aus § 52
Abs. 2 StGB ergibt.
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(3) Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf