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BGH Beschluss vom 24.05.2006 – 1 StR 190/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 190/06

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 20. Dezember 2005 wird als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen.

Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der

Senat:

Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich

aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt,

auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis

der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Fal-

le der Strafrahmenverschiebung.

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