Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.05.2006 – 1 StR 190/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 20. Dezember 2005 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen.
Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der
Senat:
Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich
aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt,
auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis
der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Fal-
le der Strafrahmenverschiebung.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf