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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 1 StR 540/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 540/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 31. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37)

war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen

als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht

bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat,

ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte da-

mals selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen

[könne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder be-

zeichnete] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation

der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbe-

günstigungsmotiv gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststel-

lungen vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des

Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt.

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