BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 StR 102/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben nichts für die Sachverhaltsinterpretation der Revision her, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe (vgl. auch Senat, Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 540/06). Der Senat kann deshalb auch dahingestellt bleiben lassen, ob er nach dem Zwei- felssatz eine Sachverhaltsvariante unterstellen muss, die nicht einmal der Angeklagte behauptet.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger