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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 2 StR 515/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass
1. der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der
schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung
sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;
2. dass im Fall III.1 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem
Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
1. Die mit der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind aus
den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrü-
ge ergibt keine wesentlichen, zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden
Rechtsfehler. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der An-
geklagte im Fall III.2 der Urteilsgründe der schweren Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei fest-
gestellte Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldspruch
kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; 2005, 365
Nr. 21; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78).
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2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht - offenbar irrtümlich - versäumt,
für die Tat III.1 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Strafzumessungsgrün-
den ergibt sich indes ausdrücklich, dass es - rechtsfehlerfrei - eine kurze Frei-
heitsstrafe unter sechs Monaten als unerlässlich angesehen hat. Unter Berück-
sichtigung der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren (Tat III.2) und von sechs
Monaten (Tat III.3) und der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1
StPO selbst auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Angeklagte ist
hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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