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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 2 StR 515/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 515/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass

1. der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der

schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;

2. dass im Fall III.1 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem

Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

1. Die mit der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind aus

den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrü-

ge ergibt keine wesentlichen, zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden

Rechtsfehler. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der An-

geklagte im Fall III.2 der Urteilsgründe der schweren Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei fest-

gestellte Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldspruch

kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; 2005, 365

Nr. 21; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78).

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2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht - offenbar irrtümlich - versäumt,

für die Tat III.1 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Strafzumessungsgrün-

den ergibt sich indes ausdrücklich, dass es - rechtsfehlerfrei - eine kurze Frei-

heitsstrafe unter sechs Monaten als unerlässlich angesehen hat. Unter Berück-

sichtigung der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren (Tat III.2) und von sechs

Monaten (Tat III.3) und der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1

StPO selbst auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Angeklagte ist

hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck