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BGH Beschluss vom 15.10.2007 – 1 StR 373/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2007 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzel-

strafen für die drei Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

(Insolvenzverschlep-

pung) nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130b Abs. 1

HGB in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-

walts auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem

Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen für

diese unter III. 3. der Urteilsgründe aufgeführten Fälle hat das

Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der

Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach

(vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 2 StR 142/07 - und Beschl.

vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungs-

verbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358

Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht

hat auch zu diesen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt

(UA S. 38) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen

die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB uner-

lässlich ist (UA S. 39).

Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen

bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 354 Abs.

1a StPO aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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