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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 248/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 248/04

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. September 2004 wird

auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-

lich angesehene Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004

- IX ZB 174/03, WM 2004, 1840 bereits beantwortet. Ein Verstoß gegen § 290

Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann

vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung

könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als

bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies hat

das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend

verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als

grob fahrlässig. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - IK 25/00 -

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 4 T 86/04 -