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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 248/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. September 2004 wird
auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-
lich angesehene Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004
- IX ZB 174/03, WM 2004, 1840 bereits beantwortet. Ein Verstoß gegen § 290
Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann
vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung
könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als
bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies hat
das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend
verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als
grob fahrlässig. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - IK 25/00 -
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 4 T 86/04 -