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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 264/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
- 2 –
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom
1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 15. März 2005 aufgeho-
ben.
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge
hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
9.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das
Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbe-
schwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war
aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten
des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.
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Am 15. März 2005 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der
Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzver-
walter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von
90.000 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenz-
verwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fäl-
ligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfän-
det. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages
mit der Schuldnerin.
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Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-
nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zu-
rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-
verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-
sen.
II.
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5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575
Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-
fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB
301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006
- IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden.
Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde-
rungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
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Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger,
denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht,
nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut
spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-
mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-
tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.
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Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere
durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829,
832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-
rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen
Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt
werden könnten.
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Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-
setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach
§§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-
derungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-
ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und
der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-
ne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-
durch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-
venzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen
Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.
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Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-
sen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1106 IN 2363/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 878/05 -