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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 177/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

während der Insolvenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 20. Juni

2005, der Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom

2. Dezember 2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss des Amtsgerichts Büdingen vom 14. April 2004 aufgeho-

ben.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge

hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet

und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zu-

gunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 3. März 1997

eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch

eingetragen worden.

2

Am 14. April 2004 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der

Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzver-

walter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die an-

gebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Net-

tomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die

Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.

3

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-

nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zu-

rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-

verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-

sen.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575

Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB

301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfän-

dung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund-

pfandgläubiger nicht mehr zulässig.

6

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger,

denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht,

nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-

verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut

spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-

mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-

tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

7

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere

durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829,

832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-

rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen

Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt

werden könnten.

8

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-

setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach

§§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-

derungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-

ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und

der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-

ne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-

durch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-

venzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen

Antrag gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

9

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-

sen.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Büdingen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 8 M 400/04 -

LG Gießen, Entscheidung vom 20.06.2004 - 7 T 145/05 -