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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 265/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 265/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz

- 2 –

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom

1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2003 aufge-

hoben.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge

hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.890 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das

Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbe-

schwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war

aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten

des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

2

Am 8. Oktober 2003 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß

der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenz-

verwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung

von 18.900 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insol-

venzverwalter erwirkt. Den vorausgegangenen Beschluss der Rechtspflegerin,

mit dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

abgelehnt wurde, hatte das Landgericht auf Rechtsmittel der Gläubigerin auf-

gehoben. Mit dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde

die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden

Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die

Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.

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Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-

nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss der Rechtspflegerin als unbegrün-

det zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne

Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die

Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts aufgehoben und das Verfahren

zur Entscheidung an den Richter des Amtsgerichts zurückverwiesen. Hierauf

hat die zuständige Amtsrichterin die gegen den Pfändungs- und Überweisungs-

beschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-

fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen

Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses abzuweisen.

II.

4

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575

Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB

301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006

- IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden.

Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde-

rungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

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Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger,

denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht,

nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-

verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut

spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-

mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-

tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

7

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere

durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829,

832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-

rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen

Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt

werden könnten.

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Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-

setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach

§§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-

derungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-

ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und

der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-

ne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-

durch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-

venzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen

Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

9

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-

sen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 36s M 3144/03 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 877/05 -