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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 36/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 6. Februar 2006 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
28.469,35 Euro.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amts-
gericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 € festge-
setzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelvergütung eines endgül-
tigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von je-
weils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen
hat es nicht gewährt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das
Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
2
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (schwache) vor-
läufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszu-
handeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, ist geklärt. Nach der
Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter
grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten (BGHZ 146, 165,
172; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 237
Rn. 15). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im
Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein
zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003
- IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 12. Januar 2006 aaO). Nach seinem ei-
genen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tätigkeiten zur
Verwertung erst als endgültiger Insolvenzverwalter entfaltet.
4
Die Rechtsfrage, welchem Zuschlagstatbestand des § 3 Abs. 1 InsVV die
Miet- (Immobilien-) verwaltung zuzuordnen ist - § 3 Abs. 1 Buchst. a oder
Buchst. b InsVV -, stellt sich nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall auf das
Ergebnis nicht auswirkt.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 21.11.2005 - 4 IN 105/04 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 T 77/06 -