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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 36/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 36/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Traunstein vom 6. Februar 2006 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

28.469,35 Euro.

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt

gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem

Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amts-

gericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 € festge-

setzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelvergütung eines endgül-

tigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von je-

weils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen

hat es nicht gewährt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das

Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (schwache) vor-

läufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszu-

handeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, ist geklärt. Nach der

Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter

grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten (BGHZ 146, 165,

172; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 237

Rn. 15). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im

Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein

zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003

- IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 12. Januar 2006 aaO). Nach seinem ei-

genen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tätigkeiten zur

Verwertung erst als endgültiger Insolvenzverwalter entfaltet.

4

Die Rechtsfrage, welchem Zuschlagstatbestand des § 3 Abs. 1 InsVV die

Miet- (Immobilien-) verwaltung zuzuordnen ist - § 3 Abs. 1 Buchst. a oder

Buchst. b InsVV -, stellt sich nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall auf das

Ergebnis nicht auswirkt.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Traunstein, Entscheidung vom 21.11.2005 - 4 IN 105/04 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 T 77/06 -