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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – IX ZB 28/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 28/03

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 30. Dezember 2002, berichtigt

durch Beschluß vom 21. Februar 2003, wird auf Kosten des An-

tragstellers verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

auf 285.543,53

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom

15. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröff-

nungsverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG

i.L. (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzeröffnungsverfahren en-

dete am 22. Januar 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der An-

tragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.

Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der

(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:3)(cid:20)(cid:19)

Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 738.757,14

n-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:9)(cid:0)

solvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 241.522,60

die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht die Festset-

(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:26)(cid:27)(cid:31)(cid:5)(cid:14)(cid:13)! #"

(cid:5)%$(cid:4)(cid:1)(cid:26)(cid:25)’&(cid:18)(cid:1)(cid:4)((cid:31)(cid:27))(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:31)*(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)((cid:31)(cid:27),+-(cid:1).(cid:25)/$0(cid:1)1(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)2(cid:25)/(cid:1).*)(cid:5)3$(cid:4)(cid:1)(cid:26)(cid:25)4(cid:21)

zung auf 280.904,61

n-

tragsteller die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 285.543,53

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-

haft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts nicht erfordern.

1. Der Antragsteller hat seiner Berechnung einen Wert der verwalteten

(cid:11)(cid:10)(cid:23)(cid:30)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:23)(cid:4)5(cid:10)$(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)768(cid:1)(cid:4)(cid:7)9(cid:5)(cid:24):(cid:2);

künftigen Masse von 19.832.820

1 Abs. 1 Satz 1 InsVV).

Dabei hat er den Wert des - bereits vor der Stellung des Insolvenzantrags ver-

kauften und an den Käufer übergebenen - Betriebsgrundstücks mit 4.651.200

und den von ihm eingezogenen Kaufpreis mit noch einmal demselben Betrag in

Ansatz gebracht. Gegen die Auffassung des Landgerichts, der Betrag dürfe nur

einmal, aber nicht doppelt, berücksichtigt werden, bringt die Rechtsbeschwerde

vor, eine Verrechnung des Grundstückswerts mit dem Wert des Kaufpreisan-

spruchs sehe § 1 InsVV nicht vor. Der Antragsteller habe sowohl eine Verant-

wortung für das noch nicht übereignete, also noch im Schuldnervermögen be-

(cid:13)

findliche Grundstück gehabt als auch die restliche Vertragserfüllung überwa-

chen müssen.

Einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es

nicht. Der Standpunkt des Landgerichts ist offensichtlich zutreffend. Andern-

falls würde jede Verwertungsmaßnahme des vorläufigen wie auch des endgül-

tigen Verwalters die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung betragsmäßig

verdoppeln. Im übrigen ist auch sein Rechenwerk falsch. Die Kaufpreisforde-

rung war am Ende des Abrechnungszeitraums nicht mehr vorhanden, weil der

Antragsteller sie eingezogen hat. Entsprechende Massezuflüsse wurden nach

(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:8)(cid:11)(cid:4)"

(cid:1)(cid:22)6

(cid:5)(cid:28)(cid:13)

seinen eigenen Angaben nur in Höhe von rd. 1,344 Mio.

2. Bei der Bestimmung des angemessenen Vergütungsbruchteils nach

§ 11 Abs. 1 InsVV hat der Antragsteller als erhöhenden Faktor die außerge-

wöhnliche Höhe des Umsatzes des Schuldnerunternehmens berücksichtigt

wissen wollen. Das Landgericht hat dies unter Hinweis darauf abgelehnt, daß

der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin schon Ende des Jahres 2000 eingestellt

worden sei und danach nur noch Liquidationsmaßnahmen stattgefunden hät-

ten. Daß die Arbeit des Antragstellers durch das früher erzielte Umsatzvolumen

besonders erschwert worden sei, sei nicht ersichtlich. Nach Ansicht der

Rechtsbeschwerde werfen diese Erwägungen einmal die Frage auf, ob ein be-

sonders hoher Umsatz des verwalteten Unternehmens sich nicht auch ohne

entsprechende Darlegungen des Verwalters gebührenerhöhend auswirke. Zum

anderen stelle sich die Frage, ob dies auch dann zutreffe, wenn sich das

Schuldner-Unternehmen schon vor Beginn der Verwaltung in Liquidation be-

funden habe.

Die erste Frage stellt sich nicht, weil das Schuldner-Unternehmen unter

der Verantwortung des Antragstellers überhaupt nicht mehr werbend tätig war.

Die zweite Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Im Liquidationsstadium kön-

nen die früher erzielten überdurchschnittlichen Umsätze gebührenerhöhend

nur wirken, wenn daraus typischerweise eine aktuelle Arbeitserschwernis folgt.

Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.

3. Eine weitere Erhöhung hat der Antragsteller wegen der Bearbeitung

von Aus- und Absonderungsrechten geltend gemacht. Dies hat das Landge-

richt abgelehnt mit der Begründung, es seien "nur maßvolle Erhöhungen vor-

zunehmen, wenn, wie hier, in die Berechnungsgrundlage auch mit Aus- und

Absonderungsrechten belastete Vermögensgegenstände einbezogen ... (sei-

en), die konkrete Besonderheit des Verfahrens aber keinen Bezug zu Aus- und

Absonderungsrechten" habe.

Daß das Landgericht damit, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht,

von dem - vom Landgericht zitierten - Senatsbeschluß vom 14. Dezember 2000

(IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 171) abweichende Bewertungsmaßstäbe for-

muliert habe, ist nicht erkennbar. Offensichtlich hat es zum Ausdruck bringen

wollen, der Antragsteller habe die in dem erwähnten Senatsbeschluß aufge-

stellten Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung nicht erfüllt. Diese Ein-

schätzung ist zutreffend. Die von Aus- und Absonderungsrechten betroffenen

Gegenstände haben in die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV Eingang

gefunden. Davon ist auch der von dem Antragsteller eingeschaltete Privatgut-

achter ausgegangen (vgl. S. 13 des Gutachtens: "Aktivvermögen einschließlich

der Fremdrechte"), dessen Ausführungen sich der Antragsteller zu eigen ge-

macht hat.

4. Weil zur Verwaltung der Vermögensmasse insgesamt sieben Be-

triebsstätten hätten gesichert werden müssen, wobei in D. eine Kom-

plettinventarisierung des Tochterunternehmens W.

GmbH erforderlich gewesen sei und ein betriebliches "Controlling" habe einge-

setzt werden müssen, hat der Antragsteller ursprünglich eine Erhöhung um

insgesamt 25 % geltend gemacht. In der Beschwerdeinstanz hat er, dem Pri-

vatgutachter folgend, noch eine Erhöhung "um mindestens 15 %" für gerecht-

fertigt gehalten. Das Landgericht hat wegen des Vorhandenseins mehrerer Be-

triebsstätten eine Erhöhung um 4 % und wegen der Komplettinventarisierung

des Tochterunternehmens eine solche um 2,5 % für angemessen gehalten. Der

Antragsteller vermißt zum letzten Punkt die Angabe konkreter Gründe und hält

die Ansätze für willkürlich.

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

wird damit nicht aufgezeigt. Gewiß kann eine tatrichterliche Ermessensent-

scheidung nur nachvollzogen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Fakto-

ren benannt sind. Wenn dagegen im Einzelfall verstoßen wird, verschafft dies

der Sache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung. Im übrigen hat auch der

Antragsteller selbst seinen Erhöhungsfaktor nicht näher aufgeschlüsselt. Mit

welchem Anteil das Vorhandensein von sieben Betriebsstätten und mit wel-

chem die Komplettinventarisierung zu Buche schlagen sollte, hat er nicht dar-

gelegt.

5. Weil der Antragsteller auf Umsatzsteuerguthaben im europäischen

Ausland bezogene Erstattungsansprüche zu prüfen hatte, hat das Landgericht

eine Erhöhung der Bruchteilsvergütung um 10 % bewilligt. Damit sei dann aber

auch der Umstand abgegolten, daß der Antragsteller sich bei Prüfung der

Werthaltigkeit der Forderungen mit internationalem Steuerrecht auseinander-

gesetzt habe.

Dies, so rügt die Rechtsbeschwerde, vermische die vom Gesetz vorge-

gebene Differenzierung zwischen Erhöhungsfaktoren und Zuschlägen. Indes

scheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt

schon deshalb aus, weil nicht deutlich gemacht worden ist, daß das Ergebnis

für den Antragsteller günstiger wäre, wenn das Landgericht so verfahren wäre,

wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält. Möglicherweise hätte es dann

einen niedrigeren Erhöhungsfaktor als 10 % gewählt.

6. Eine bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigende Erschwer-

nis hat das Landgericht darin gesehen, daß dem Antragsteller keine kenntnis-

reichen Auskunftspersonen zur Verfügung gestanden hätten und daß in

R. Belege nicht hinreichend geordnet gewesen seien. Beides habe

sich aber im wesentlichen nur bei der Erfassung der Umsatzsteuerforderung

des niederländischen Fiskus ausgewirkt, weshalb eine Erhöhung der Vergü-

tung um 2 % ausreichend erscheine.

Falls, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, nicht nur die Umsatz-

steuerforderung des niederländischen Fiskus betroffen gewesen ist, stellt sich

damit noch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

7. Wegen der Bearbeitung einer "legal watch list" hat der Antragsteller

im Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Vergütung um 5 % geltend ge-

macht. Das Landgericht hat dies abgelehnt, weil die Entscheidung über die

Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten zum Normalfall der vorläufigen Insolvenz-

verwaltung gehöre. Diese Ansicht hat der Privatgutachter des Antragstellers im

Ansatz geteilt. Im vorliegenden Fall ist während der Dauer der vorläufigen In-

solvenzverwaltung noch nicht einmal eine Entscheidung getroffen worden;

vielmehr hat sich der Antragsteller lediglich bemüht, "die später zu treffende

Entscheidung über die Aufnahme der Prozesse vorzuklären" (Gutachten S. 19).

Der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Antragsteller habe es im wesentli-

chen nur mit einem einzigen Verfahren zu tun gehabt, wird nicht angegriffen.

Unter diesen Umständen ist eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung des Se-

nats zu der Frage, ob die Bearbeitung einer "legal watch list" die Erhöhung der

Bruchteilsvergütung wegen quantitativer Abweichung vom Normalverfahren

rechtfertige, nicht veranlaßt.

8. Für die Lösung komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der

Veräußerung des Handelsgeschäfts hat der Antragsteller einen Zuschlag nach

§ 3 InsVV in Höhe von 5 % und für die Lösung arbeitsrechtlicher Fragen in Hö-

he von 3 % berechnet. Das Landgericht hat im ersten Punkt 2 % bewilligt; im

zweiten Punkt hat es einen Zuschlag abgelehnt. Auch insoweit vermißt die

Rechtsbeschwerde eine nachvollziehbare Begründung. Dazu kann auf die

Ausführungen oben zu 4. verwiesen werden.

9. Für die Einziehung der Kaufpreisforderung bei der Erwerberin des

Betriebsgrundstücks hat der Antragsteller einen Zuschlag von 2 % geltend ge-

macht. Es habe sich um eine Verwertungsmaßnahme gehandelt, die grund-

sätzlich nicht zum Aufgabengebiet eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehö-

re und deshalb einen Zuschlag rechtfertige. Das Landgericht hat darin keine

Verwertungsmaßnahme gesehen, sondern die schlichte Einziehung einer For-

derung, die "im Rahmen der Sicherung des Vermögens von der Normaltätigkeit

des vorläufigen Insolvenzverwalters umfaßt" sei.

Insofern ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß die Einzie-

hung einer Forderung insolvenzrechtlich betrachtet eine Verwertungsmaßnah-

me darstellen kann. Das rechtfertigt jedoch nicht die daraus gezogene Folge-

rung, daß sie dann dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu vergüten

sei. Etwas derartiges kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung schon im

Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war (vgl. Keller, Vergütung und Ko-

sten im Insolvenzverfahren Rn. 188). Fällige Forderungen des Schuldners ge-

gen Drittschuldner darf der vorläufige Insolvenzverwalter außerhalb des lau-

fenden Geschäftsbetriebs jedoch nur einziehen, um drohender Verjährung oder

Uneinbringlichkeit vorzubeugen, nicht aber allgemein zur Masseanreicherung

(Kirchhof, in: HK-InsO, 3. Aufl. § 22 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 146, 165, 176). Zu

diesen Voraussetzungen ist hier nichts vorgetragen.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak