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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZR 204/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 91a, 544
Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einle-
gung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-
dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbe-
schwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisi-
onsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klagefor-
derung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurück-
zuweisen gewesen wäre.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05 - OLG München
LG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
531.569,41 €.
Gründe:
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1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil des Oberlan-
desgerichts durch die Beklagte hat der Kläger die Hauptsache für erledigt er-
klärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Demgemäß
liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor, die das Gericht zu der Prüfung
zwingt, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässi-
ge und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Bei einsei-
tiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einlegung
einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-
dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas-
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sungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Fra-
ge vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersu-
chen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat,
die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. No-
vember 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537).
2. Im vorliegenden Fall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzu-
weisen gewesen. Ein Zulassungsgrund war nicht dargetan.
a) Die Frage, ob aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Abtretung eines
Anspruchs gefordert werden kann, dessen Bestand noch nicht feststeht, son-
dern in einem Parallelrechtsstreit geklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürf-
tig. Künftige Forderungen können abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104;
ständige Rspr.). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit
der Abtretung als möglich erscheint (RGZ 134, 225, 227). Mit der Abtretung
wird die dingliche Zuordnung des erst in Zukunft möglicherweise entstehenden
Rechts vorweggenommen. Dem entsprechend kann auch ein Anspruch, dessen
gegenwärtiger Bestand erst noch geklärt werden muss, der also nur möglicher-
weise besteht, dinglich zugeordnet werden.
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b) Die Frage, ob der Anfechtungsgegner, der zur Abtretung einer Forde-
rung verpflichtet wird, deren Bestand erst noch in einem anderen Verfahren
festgestellt werden sollte, in dem der Anfechtungsgegner rechtskräftig unterle-
gen ist, vom Insolvenzverwalter Ersatz der dort entstandenen Prozesskosten
verlangen kann, ist ohne weiteres zu verneinen.
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Zwar kann der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf den Ersatz von
notwendigen oder werterhöhenden nützlichen Verwendungen haben (§ 143
Abs. 1 InsO, §§ 819, 818 Abs. 4, §§ 292, 994, 996 BGB). Ihm ist jedoch nur
derjenige Wert zu ersetzen, um den der Anfechtungsgegenstand infolge der
Leistungen des Anfechtungsgegners im Zeitpunkt der Rückgewähr höher ist als
bei der anfechtbaren Weggabe (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 68). Da
im Streitfall nichts an die Insolvenzmasse zurückgewährt wird, scheidet dieser
Anspruch aus.
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Auch aus den allgemeinen Vorschriften (§ 683 Satz 1 BGB) ergibt sich
kein Anspruch. Die Führung des Parallelprozesses, mit dem die Beklagte den
Anspruch auf die Versicherungsleistungen für sich reklamiert hat, war ein objek-
tiv eigenes Geschäft. Falls die Beklagte wenigstens auch ein Geschäft des
Insolvenzverwalters hätte besorgen wollen, entsprach die Geschäftsführung,
wie der Tatrichter festgestellt hat, nicht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen
Willen des Geschäftsherrn.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 16.03.2005 - 71 O 3304/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2005 - 20 U 3434/05 -