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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZR 204/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

IX ZR 204/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 91a, 544

Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einle-

gung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-

dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbe-

schwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisi-

onsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klagefor-

derung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurück-

zuweisen gewesen wäre.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05 - OLG München

LG Landshut

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

12. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

531.569,41 €.

Gründe:

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1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil des Oberlan-

desgerichts durch die Beklagte hat der Kläger die Hauptsache für erledigt er-

klärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Demgemäß

liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor, die das Gericht zu der Prüfung

zwingt, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässi-

ge und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Bei einsei-

tiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einlegung

einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-

dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas-

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sungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Fra-

ge vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersu-

chen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat,

die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. No-

vember 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537).

2. Im vorliegenden Fall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzu-

weisen gewesen. Ein Zulassungsgrund war nicht dargetan.

a) Die Frage, ob aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Abtretung eines

Anspruchs gefordert werden kann, dessen Bestand noch nicht feststeht, son-

dern in einem Parallelrechtsstreit geklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürf-

tig. Künftige Forderungen können abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104;

ständige Rspr.). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit

der Abtretung als möglich erscheint (RGZ 134, 225, 227). Mit der Abtretung

wird die dingliche Zuordnung des erst in Zukunft möglicherweise entstehenden

Rechts vorweggenommen. Dem entsprechend kann auch ein Anspruch, dessen

gegenwärtiger Bestand erst noch geklärt werden muss, der also nur möglicher-

weise besteht, dinglich zugeordnet werden.

4

b) Die Frage, ob der Anfechtungsgegner, der zur Abtretung einer Forde-

rung verpflichtet wird, deren Bestand erst noch in einem anderen Verfahren

festgestellt werden sollte, in dem der Anfechtungsgegner rechtskräftig unterle-

gen ist, vom Insolvenzverwalter Ersatz der dort entstandenen Prozesskosten

verlangen kann, ist ohne weiteres zu verneinen.

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Zwar kann der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf den Ersatz von

notwendigen oder werterhöhenden nützlichen Verwendungen haben (§ 143

Abs. 1 InsO, §§ 819, 818 Abs. 4, §§ 292, 994, 996 BGB). Ihm ist jedoch nur

derjenige Wert zu ersetzen, um den der Anfechtungsgegenstand infolge der

Leistungen des Anfechtungsgegners im Zeitpunkt der Rückgewähr höher ist als

bei der anfechtbaren Weggabe (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 68). Da

im Streitfall nichts an die Insolvenzmasse zurückgewährt wird, scheidet dieser

Anspruch aus.

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Auch aus den allgemeinen Vorschriften (§ 683 Satz 1 BGB) ergibt sich

kein Anspruch. Die Führung des Parallelprozesses, mit dem die Beklagte den

Anspruch auf die Versicherungsleistungen für sich reklamiert hat, war ein objek-

tiv eigenes Geschäft. Falls die Beklagte wenigstens auch ein Geschäft des

Insolvenzverwalters hätte besorgen wollen, entsprach die Geschäftsführung,

wie der Tatrichter festgestellt hat, nicht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen

Willen des Geschäftsherrn.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 16.03.2005 - 71 O 3304/04 -

OLG München, Entscheidung vom 12.10.2005 - 20 U 3434/05 -