BGH Beschluss vom 25.06.2008 – VIII ZR 81/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer,
vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
25.165,44 €.
Gründe
Die Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten
Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zu-
stimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses
(§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage statt-
gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage
verurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die
Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die
Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September
2007 von den Beklagten geräumt worden war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner
Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden
hat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserklärung
der Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne
zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung
des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die
Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Be-
schluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1).
Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen
die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies
Verfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 01.10.2004 - 474 C 2368/04 -
LG München I, Entscheidung vom 23.03.2005 - 14 S 21814/04 -