Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2008 – VIII ZR 81/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin

Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer,

vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

25.165,44 €.

Gründe

1

Die Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten

Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zu-

stimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses

(§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage statt-

gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat

das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage

verurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die

Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die

Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September

2007 von den Beklagten geräumt worden war.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner

Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden

hat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserklärung

der Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne

zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung

des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die

Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Be-

schluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1).

Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen

die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies

Verfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 01.10.2004 - 474 C 2368/04 -

LG München I, Entscheidung vom 23.03.2005 - 14 S 21814/04 -