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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 1 StR 617/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 617/06

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugend- strafe nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschl. vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05 m.w.N.).

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