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BGH Beschluss vom 03.02.2005 – 1 StR 1/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a.
zu 2.: versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2005 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G. , daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen
Nack Wahl Kolz
Elf Graf