BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 StR 496/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 23. Juni 2006
1. mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (in 80 Fällen)
verurteilt worden ist
ausgenommen die beiden Taten
- vom 20. Dezember 2004 und
- im Februar 2005
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
a) wegen der im Februar 2005 begangenen Tat der besonders
schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB)
und
b) in den Fällen 88 und 89 jeweils der versuchten Nötigung
(statt Bedrohung) schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 80 Fäl-
len, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim
Versuch blieb, Körperverletzung in einem Fall und Bedrohung in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die
Sachrüge stützt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-
fang mit der Sachrüge Erfolg, im Übrigen ist es aus den Erwägungen in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 2006 unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine
Ehefrau, die Zeugin T. in der Zeit vom 4. Juli 1997 bis zum 13. Juni
1999 ca. alle zwei Wochen - unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags
- in 30 Fällen vergewaltigt. Eine weitere Tatserie von 50 Fällen - ebenfalls nach
Abzug eines Sicherheitsabschlags - hat das Landgericht für die Zeit von Anfang
2002 bis 1. März 2005 angenommen. Dabei habe er die Zeugin am
20. Dezember 2004 auf die Couch geworfen, sie mit den Knien und Händen
festgehalten, an den Haaren gezogen und geschüttelt und sie zur Ausübung
des Oralverkehrs und zum Anal- und Vaginalverkehr gezwungen. Im Februar
2005 habe der Angeklagte, der des Öfteren gegen die Zeugin gewalttätig wur-
de, sich mit einem Stock bewaffnet auf die Zeugin gestürzt und sie zum Oral-
verkehr gezwungen.
Soweit das Landgericht den Angeklagten dieser am 20. Dezember 2004
und im Februar 2005 begangenen Vergewaltigungen für schuldig befunden und
jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und acht Monaten verhängt hat, hat die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Da der Angeklagte jedoch bei der im Februar 2005 begangenen Ver-
gewaltigung einen Stock verwendete, liegt die Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4
Nr. 1 StGB vor. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen beson-
ders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. BGHR StPO § 260
Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH StraFo 2005, 516; Tröndle/Fischer, StGB 54.
Aufl. § 177 Rdn. 78). Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend geändert.
Keinen Bestand haben kann dagegen die Verurteilung des Angeklagten
wegen 78 weiterer Vergewaltigungen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt,
dass vergleichbare Vorfälle wie die am 20. Dezember 2004 und im Februar
2005 festgestellten Vergewaltigungen auch im Übrigen stattgefunden haben.
Der Angeklagte habe "seine körperliche Überlegenheit und die Angst der Zeu-
gin vor körperlicher Züchtigung und der Wegnahme ihres Sohnes (ausgenutzt),
um sie für seine Zwecke gefügig zu machen". Die Zeugin habe ihren Wider-
stand immer spätestens dann aufgegeben, wenn der Angeklagte damit drohte,
ihr den Sohn wegzunehmen.
Damit ist weder eine finale Gewaltanwendung noch eine Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben für jeden Einzelfall ausreichend kon-
kretisiert und individualisiert. Wenn auch bei Serienstraftaten nach § 177 Abs. 1
und Abs. 2 StGB an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten keine über-
spannten Anforderungen zu stellen sind, bleibt hier nach den Feststellungen
schon offen, ob der Angeklagte stets ein Nötigungsmittel im Sinne des § 177
Abs. 1 StGB eingesetzt hat. Zwar hat der Angeklagte bei den Vergewaltigungen
am 20. Dezember 2004 und im Februar 2005, auf die das Landgericht auch für
die weiteren Vergewaltigungen verweist, Gewalt angewandt. Bedenken, ob da-
mit der Einsatz von Gewalt auch für die pauschal in Bezug genommenen Fälle
ausreichend konkretisiert ist, bestehen schon deshalb, weil der Handlungsab-
lauf und die Gewaltanwendung bei den einzelnen Taten offensichtlich unter-
schiedlich war. Zudem bedarf es generell hinsichtlich der tatbestandlichen Vor-
aussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB auch bei Serientaten wegen der erfah-
rungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe hinsichtlich des Ob und Wie des
Einsatzes des Nötigungsmittels näherer Feststellungen (vgl. Senatsbeschluss
vom 30.8.2002 - 2 StR 274/02). Insbesondere ist im vorliegenden Fall nach den
unklaren Feststellungen aber auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte
die sexuellen Handlungen teilweise ohne Gewaltanwendung oder qualifizierte
Drohungen im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein durch die Drohung er-
zwungen haben könnte, der Zeugin den Sohn wegzunehmen. Dann läge ein
Nötigungsmittel nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB nicht vor. Das Urteil unter-
liegt deshalb der Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in
78 Fällen verurteilt ist. Weitere Feststellungen, die zur Konkretisierung und Indi-
vidualisierung wenigstens einiger weiterer Fälle führen können, erscheinen
möglich.
2. Soweit der Angeklagte in den Fällen 88 und 89 wegen Bedrohung ver-
urteilt worden ist, war der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts jeweils auf versuchte Nötigung umzustellen, da der Angeklag-
te mit seinen Drohungen die Rückkehr seiner Ehefrau zu ihm erreichen wollte.
Auswirkungen auf die insoweit verhängten Einzelstrafen von je drei Monaten
sind angesichts des höheren Strafrahmens für die versuchten Nötigungen aus-
zuschließen.
3. Die teilweise Aufhebung des Urteils mit dem Wegfall von 30 Einzel-
strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten und 48 Einzelstrafen von je-
weils zwei Jahren und acht Monaten führt auch zur Aufhebung der Gesamtstra-
fe.
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